— H45 —
zn t e l l i g e n z »-x
für die Oberamts - Bezirke
Tübingen, Rottenbnrz, Nagold, Horb und Hemnberg.
Im Verlag der Schramm'schen Vuchdruckerei.
Nro. ioo. Freitag den 15. Dccember 1826.
I. Gemeinschaftliche Ooeramtliche Verfügungen.
Auf eine bei dem K. Ministerium deS Innern cingekompiene Anfrage:
die Belohnung der Orisvorsteher, Naths- schreibcr und Gcmeinderäthe, für dis ihnen nach der Generawcroednung vom 15. Decbr. 1?25- §. 44. auf-, getragenen Verrichtungen bei dem Pfandberei'nigungsgeschaft betreffend, ist der Bescheid ertheilt worden, daß, da einerseits dieses Geschäft außerordentlicher Art ist, und in dn> meisten Gemeinden längere Zeit wadrcn kan» , anderseits aber der Orrövorsteher einer Gemeinde nicht gehindert ist, sich bei demselben durch einen dazu geeigneten Gemcinderath vertreten zu lassen, die Dienstleistungen bei demselben weder zu den unter den Gehalten der Ortsvorstchrr und Nathsschreiber begriffenen Verrichtungen noch zu den unentgcld« lich zu besorgenden Obliegenheiten der Ge- meinberäthe gezählt werden kdnnen, sondern dafür die nach der Csmmunordnung den Stadt - und Gemeinderalhen (Magi« stratsPersonen in Städten und Dörfern) verordnet!» Gebühren (Taggelder und Zehrung bet Reifen) und zwar ohne in Beziehung auf den Betrag dieser Gebühren zwischen dein Orlsvorstcher und dem Rathsschreiber oder Gemeinderath zu unterschreiben passirt werden sollen.
Hienach haben sich die Ortsvorstehev und Gemsinderäthe zu achten.
Den 8. Deeembcr >826-
Die K. Oöerämter.
H. Besondere Amtliche Verfügungen.
Oberamt Rottenburg.
Rottenburg. (An die Ortsvorste- her.) Die OrtSvorstcher werden hiemit ausgefvrdcrt, unfthlhar bis zum 20. o. M.
den Bericht über die — bei dew Ordens- und Medailleninnhabern Vvrgegangenen Veränderungen hieher zu schicken. Kommt diese Anzeige nicht auf den Termin ein, so wird sie durch einen Warthboten abge» holt werden.
Den 12. Decbr. 1826.
K. Dberamt.
Oberamtsgericht Rottenburg.
Rottenburg. ( SHuldcnliquiöa- tionen. ) Ueber das Vermögen des Johann GeorgsHaag, Bürgers und ZimmermannS zu Bodelshauscn, ist der Gannt rechtskräftig erkannt, und zur Schuldenliquida- tivn Tagfarth auf
Mittwoch den 10. Januar 1827 bestimmt.
Die Gläubiger und Bürgen, so wie überhaupt alle Personen , welche Ansprüche <ur das vorhandene Vermögen machen wollen.. werden hiemit vorgeladen bei dieser Verhandlung Morgens g Uhr auf dem Nachhause zu Bodelshausen persönlich, oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erschein