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g,) wer hingegen sein« Baume seinen Nachkommen erhalten will, hat die festgesetzte Abgabe pünktlich zu be­zahlen;

e) wer keines von diesen beiden wählt, kann die Baume herausnehmen, wozu von setzt an ein halbes Jahr Frist gegeben wird.

2) das GemeindeJnspektorat wird binnen einem halben Jahr von jedem Baum­besch er die Erklärung einziehen.

Den 15« April 1826.

Stadtrath.

Tübingen. (Güterverkauf.) Die Er­ben der Wittwe dcö JohanncsVdlter, Meg­gers dahier, haben folgende Liegenschaft zum Verkauf ausgeftzt:

Gebäude:

1 Haus Scheuer und Stallung unter dem Clrnikum.

Wiesen:

die Halste an 1 Mrgn. 1s Vrtl. 17Rthn. auf der Viebwaide.

5 Drtl. 5^ Nthn. und die Hälfte an 1 Mrgn. z Drtl. 2 Nthn. allda.

2^ Drtl 15 Rthn. am linken Oesterberg.

1 Mrgn. 4 Vrtl. im Ammerthal.

2 Vrtl. 5S Nthn. bei dem Ablaß.

Ä L iE t p r

1 Mrgn. 1 Vrtl. Z Rthn. im Galgenbsch.

2 Vrtl. 18 Rthn. hinter der Steinlach.

^ Mrgn. im Galgenbsch.

die Halste an Vrtl. 7 Rthn. im kleinen Oeschle.

1 Vrtl. ä Rthn. und

2 Vrtl. im Helmling.

Derendinqer Markung.

Z Vrtl. Acker auf Riedern.

Die Liebhaber kbnnen sich bei Bäcker Reutter und Sonnenwirth Haarer melden, und mit denselben vorläufige Kaufe abschlie- ßcn.

Den 15. April 1826.

Waisengericht.

Tübingen. (Aufforderung zu der gesezlichen Anzeige von Schulden der Stu- birenden.) Sämmtliche Personen, wel­chen anwesende oder abgegangene Studi- rcnde der hiesigen Universität im Vorigen Halbjahre etwas schuldig geworden sind,

was noch nicht bezahlt ist, werden hiedurch an die bestehende Verordnung erinnert, vermbge welcher alle solche, in den ersten vier Wochen nach der Vacanz nicht ange­zeigten Forderungen ihre Rechtskraft ver­lieren.

Die deshalb nbthigen Anzeigen müssen daher spätestens

Dienstag den 2. Mai 1826 Vormittags von 8 bis 12 Uhr, in dem UnivcrsitäkShause schriftlich auf halben oder ganzen Bogen mit genauer Benen­nung d er S ch ul d n e r , des Grunds und Belaufs der Schuld und des Gläubigers übergeben werden, indem eine in diesen Rücksichten zweifelhafte An­zeige unbeachtet bleiben würde.

Hiebei wird bemerkt, baß früher schon anzczeigt: Forderungen, wenn sich deren Betrag nicht verändert hat, nicht wieder angezcigl zu werden brauchen, wenn si- gieich noch unbezahlt sind; wo sich aber der Betrag geändert hat, ist die ganze Summe der gegenwärtigen Forderung anzugeben. Von allen nicht durch die Unterzeichnete Stelle, oder durch den SekretariatSgehülfen Conz erfolgten Zahlungen überhaupt ein­mal angezeigter Forderungen werden gleich­falls pünktliche Anzeigen erwartet, weil außerdem häufige Irrungen entstehen und dir Verzeichnisse über den Schuldenstand der Studirenden unzuverläßig werden.

Den 22. April 1826. ,

Universitalsjustitiaramt, Lang.

Nothfelden, DberamtSgericht Na­gold. In der Ganntsache des verstorbenen Christoph Schill, Müllers dahier, wird die Schuldenliquidation, verbunden mit Ver­suchen zu Borg - und Nachlaßverträgen Dienstag den 2Z. Mai d. I. auf dem RathhauS allhier , Morgens 8 Uhr vorgenommen werden. Die Gläubiger des­selben werden daher aufgefordcrt, ihre For­derungen an gedachtem Tag zu liquidiren, etwaige Vorzugsrechte zu erweisen, und über einen Nachlaß sich zu erklären. Wer bei dieser Verhandlung weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten erscheint, noch auch eine schriftliche Erklärung einreicht, wird in