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Zn t e l L i g e n z » B l a t t
für die Oberamts - Bezirke
Tübingen, Rotlenburg, Nagold und Horb.
Im Verlag des Schramm'schen Buchdruckerei.
Nro. 32. Freitag den 14. October 1825.
1. Gemeinschaftliche Obekamrlich- Verfügungen.
Die hohe KreiS-Regierung Hut unter'm Lüsten v. M. den Kdnigl. Lberäortern Vorschriften und Zeichnungen ertheilt, nach welchen bei künftig verkommender neuer Herstellung der Lande» - G-enzstdcke (Hoheit«-Zeichen ), derLberamtS- Grenzstdcke, Ortstafeln und Wegweiser, diese Gegenstände zu behandeln sind, damit hierin nach und nach Gleichheit cingeführt werde, geschmacklose« Machwerk aber unterbleibe.
Den Vorstehern in den Städten und auf dem Lande wird es nun zur Pflicht gemacht, da, wo ein HoheitS-Zeichen, ein Kberamts- Grenzstock, eine Ort-tafel, oder ein Wegweiser abgeht und neu hergestellt werden muß, Anzeige davon an das Vorgesetzte Oberamt zu erstatten, welches sofort wegen Einsichtnahme von den Vorschriften, Zeichnungen rc. die angemessene Verfügung treffen , und seiner Zeit sich gemeinschaftlich mit dem Weg--Znspectorat überzeugen wird, ob dir Herstellung vvrschriftmäßig geschehen sey.
Den 4. Dctbr. 1825.
Die K. Obcrämter.
Den Ort» - Vorstehern und Fleisch« schazern der dissettigen Obcramts-Bezirk« wird hiemit folgender Erlaß des Kdnigl. Steuer-Collegii vom Lflsten v. M. mit dem Aufträge zur Kenntniß gebracht. für dessen Nachachtung und Handhabung die erforderliche Aufmerksamkeit zu beobachten r
Zn Folge eingekommener Beschwerde und hie-auf geführten Untersuchung gegen da» unbefugte Diehschlachten der Juden zu Lauchheim, findet man sich veranlaßt, in dieser Beziehung folgende allgemeine An, vrdnurrgrn zu treffen, für deren Dollzie« hung die Ober- und Cameralamter mit Nachdruck zu sorgen haben.
Es soll zwar
1) jeder Juden Familie fernerhin gestattet sepn, das Jahr hindurch zum eigenen Hausbrauch hdchstenS zwei Stück Rindöieh , oder 1 Stück Rindvieh und 2 Kälber oder 2 Schaafe, 2 Grtsen oder Bbcke schlachten, und das ihnen zum Essen verbotene Fleisch, jedoch nicht anders, als Viertel- oder Halb« viertelweise verkaufen zu dürfen.
2) Von dem Fleisch, welches verkauft wird, hat der Schlachter die Accise mit 1 kr. vom Gulden Erldß zu zahlen, geschieht aber der Verkauf dieses Flei, sches an jüdische oder christliche Mez, ger, so haben diese von dem geschlach, teten Stück Vieh die ganze Schlacht» Accise zu bezahlen, und darf in diesem Fall die etwaige Verkaufs-Accise in Abrechnung gebracht werden.
2) Kein Jude darf ein Stück Vieh schlachten, ohne es vorher den in grbßeren Orten befindlichen Viehschauern und in andern Orten ausgestellten Fleisch« schätzern anzuzeigen, bei Strafe von 2 fl. 15 kr. Diese haben sodann den