Einbringer vor Verantwortung und Strafe

zu sichern.

Den 29> September 1825-

Die Kdnigl. Oöerämter.

II. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Tübingen.

Tübingen. DaS Lbcramt muß mit Mißfallen wahrnehmen, wie nachläßig die gegen den HauS- und Straßcnbettel gege­benen allgemeinen und besonder» Verord­nungen gehandhabt, wie namentlich aus den Landstraßen Reisende von den müßiggehcn- ben Weibern und Kindern der Viehhirtcn, oft sogar von den Kindern vermbglicher Orts- lllürger, durch Betteln belästigt, und hiesi­ge Einwohner von Bettlern jeder Art ge- brandschazt werden.

ES wird hiemit, unter Wiederholung der bestehenden Vorschriften, jeder Orts-Vorste- her angewiesen, die Dorf-und Feldschüzen zu Abtreibung des Bettel-Gesindel- alles Ernstes anzuhalten, jeden fremden Bettler sogleich auf Kosten der OrtS-Obrigkeit in seine Heimath transportiren zu lassen, wie Ließ von Seiten des Oberamts auch von h.er aus geschehen wird ; der Armen des Or­te- sich so weit anzunehmcn, daß sie zu Uu» terlassung des Beitels gezwungen Melden können; und endlich diejenigen Untergebenen, welche durch Beherbergung fremder Bettler oder durch Allmosengeben an Bettler über­haupt dieser lästigen Menschen KUsse fort­während die Belästigung der bürgerlichen Gesellschaft und die Hemmung der Wirk­samkeit der Polizei erleichtern, nach frucht­loser Warnung ebenfalls zur Strafe zu zte, hen.

Den 29- September 1823.

K. Oberarm.

Oberamtsgericht Tübingen.

Tübingen. (Schuldcn.LiPiidation.) lieber das Wermbgen des Weingartner- alt Jacob Kost, von Tübingen, hat das Kbnigl. LbcramtSgericht dahier, durch Decrek vom läten d. M., den Concurs erkannt und zur Liquidation der Forderungen der Gläubiger und zur Ausführung ihrer Vorzugsrechte auf Donnerstag den 2V. Oktbr. d. Z. Termin angesctzt.

Es werden daher sammtliche Gläubiger des Kost aufgefordert, an gedachtem Lage Nachmittags Z Uhr, in Person oder durch hinlänglich Bevollmächtigte, in der Ober­amtsgerichts-Kanzlei zu erscheinen, und ihre Forderungen,und deren Rechte geh'orig darzuihun, widrigenfalls sie durch das am Ende der Verhandlung auszusprechende Prä- clusiv -Erkenntniß von der gegenwärtigen Concursmasse ausgeschlossen werden.

Den 15. September 1823.

K. Obcramtsgerjcht.

Hufnagel.

Tübingen. (Schulden,Liquidation) Ueber das Vermögen des Weingartners Andreas Zeih, von Tübingen, hat das K. Oberamtsgerich: dahier, durch Decket vom Istten d. M., den ConcurS erkannt und zur Liquidation der Forderungen der Gläubiger und zur Ausführung ihrer Vorzugsrechte auf Freitag den 21. Oktober d. I. Termin angesezt.

Es werden daher sammtliche Gläubiger de» Zeih aufgefordert, an gedachtem Lage Nachmittags z Uhr, in Person oder durch hinlänglich Bevollmächtigte, in der Ober- Amts , GerichtS-Kanzlei zu erscheinen und ihre Forderungen und deren Rechte geh'orig darzuthun, widrigenfalls sie durch das am Ende der Verhandlung auszusprechende Pra- elusiv Erkenntniß von der gegenwärtige» Concursmasse ausgeschlossen werden.

Den 15. Sept. 1825-

K. Oberamtsgericht.

Hufnagel.

Oberamtsgericht Horb.

Horb. (Schulden-Liquidation.) In nachstehenden Ganntsachen wird die Schul­den,Liquidation, an den beigestzten Tagen, je Morgens 8 Uhr auf dem Rathbaus deS Wohnorts eines jeden Schuldners vorge­nommen werden; und zwar:

1) des Ignaz Koch, von Bdrstingcn, Dienstag den 18- Lctobel d. I.

2) des Friedrich Seifrieds, von da, Donnerstag den 20> Oktober d. I.

Z) des jung Joseph Hertkorn, Müller-, von Mühringen,

Donnerstag den 27. Oktober b. I.