; zu' vermiethen.), rblirteS Logis für^ Neckarhalde, gc- »estehend in einem abtnet sogleich zu sagt wo?

)-

! zu vermi'ethen.) sogleich oder bis 2 ineinander ge» Küche und Speis« Familie oder für dlcS mit oder ohne

Wilhelm Riß am Markt, nterzekchnete zeigt er sich als Rechts­affen hat, und im Müller vor dem ippen hoch wohnt. !25.

Kaufmann.

HtS-Consulent. zu vermiethen.) n vermiethen be­rgt bei wem? sie Krautstande.) m Acker auf Rie- gcbunöene Kraut«

, welche zum Ge« estimmt war. Der selben, oder wer rfahrung bringt, ne Erkenntlichkeit Anzeige davon zu

25 «

anzuleihen.) Bl» s künftigen Mo, u einer Stiftung che jedoch in nicht 500 fl. auch an e Verzinsung und Versicherung wie-

ause de» Kasten,

' vom Lamm.

Z n t e l l i g e n z ' B l a t l

für die Oberamts-Bezirke

Tübingen, Rottenburg, Nagold Md Hoch.

Im Verlag der Schramnssschen Buchdruckerei.

Nro. 79« Montag den z. October 1825

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

Die auch in diesen Blattern schon be« sannt gemachte Verordnung vom 24- Sept. 1516, betreffend die Verhütung von Duel­len unter den Studirenden auf hiesiger Uni- V.-rsität, wird, zufolge hdheren Auftrags, hi-mit ihrem Hauptinhalt nach wiederholt zur Kenntniß derer gebracht, welchen e« zu- nächst obliegt, keine ungcsezliche Handlung der Art zu begünstigen und zu befördern.

ES ist nämlich bei 20 Reichöthalcrn Strafe, wovon dem Anbringer die Hälfte gebührt,

1) den Wirthen und den Eigenthümern von Gartenhäusern verboten , auf ihrem Eigenthum Fechlübungen Sludirender zu gestatten, bei gleicher Strafe,

2) den Messerschmieden, Schietfmüllern und Schwertfegern untersagt, Hieber zu schleifen; und eS wird

Z) wenn bei einem Wirthe unter dem Vor« wände von Fechtübungen ein Duell statt findet und der Wirth sich einer Lheck- nahme oder wissentlichen Beförderung desselben schuldig macht, demselben die Wirthschaft auf ^ Jahr nievergelegt.

Den 29- Septbr. 1825-

Die Kbnigl. Oberämter.

Höherer Aufforderung gemäß werden die Gemeinde-Pfleger und Steuer-Einbringer sammtiicher ObcramiS Bezirke, nachdrück« lichst und bei persönlicher Verantwortung erinnert, den Einzug und die Ablieferung der Staatösteuer aus» thätigste zu betreiben und

weder im Einzug von Einzelnen, noch in der Ablieferung zur Obcramtspflegr einen Rückstand aufkommen zu lassen. Die Schult- heißenämler aber haben nicht nur die be. treffenden Einbringer stets in der so ndthi- gen Thatigkcit zu erhalten, sondern ihnen auch auf jede Weise kräftig an die Hand zu gehen, wo der Steuer. Einzug Anstand findet.

Den 2). September 1825.

Die Kbnigl. Oberamter.

Die Königliche Kreis-Regierung hat, in einem Erlaß vom 14ten diefi, den Oberarm lern aufgeiragen, für die Eintreibung der hie und da noch unberichrigl m den Gemein« de-und StssumgS Rechnungen nachgeführt werdenden Rechnung« - Reste und Ersazpo« sten und für endliche Reinigung alter dffent. lichen Rechnungen von solchen Rückständen ferner thälig zu seyn.

Die bisherige Unterstüzung der Maas« regeln der Orts-Obrigkeiten durch die König­lichen Oberämker, kann als Beweis genü­gen, daß leztece das Ihrige gethan haben, um auch tu diesem Zweig der Verwaltung Ordnung und Klarheit herzustellen.

Mi! desto grbßerem Rechte erwartet man daher von den Orts-Vorstehern und Gemein­de-Rathen , daß bis zur nächsten RechnungS- Abhör überall wo noch solche Rückstände haften, solche bcigckrieben scpn, und wo dieses wider Verhoffen, nicht der Fall wäre, wich» tige und beurkundete Hindernisse angeführt werden, die allein vermögend sind, die Vor, stehe», Gemeinde-Rechner oder Ausstands,