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Zn t e l 1 i g e n z« B l a r r
für die Oöeramts - Bezirke
Tübingen, Nottenburg, Nagold und Horb.
Im Verlag der Schramm'schen Buchdruckerei.
Nro. 69. Montag den 29. August 1825.
I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.
H. Besondere Amtliche Verfügungen
Oberamt Tübingen.
Tübingen. (Aufruf an die Besol« dungS - Steuer Pflichtigen ) Des — schon unter dem 2ttn dieses Monats (Intelligenz- Blatt Nro. H2-) erlassenen Aufrufs unge, achtet haben noch nicht alle Besoldungs- Steucr-.Pflichtige ihre Fassionen übergeben; daher man genbthigt ist, dieselben zur Ue- bcrgabe ihrer Fassionen oder Urkunden »daß ihr Einkommen gegen das von 18ZZ sich gleich geblieben ftp", unter Anberaumung eines Termins von 4 Tagen nochmals aufzufordern.
Personal-Veränderungen haben dieOrt»- Dorsteher anzuzeigen.
Den 27. August 1325.
K. Oberamt.
Oberamtsgerkcht Nagold.
Nagold. Schulden - Liquidationen. ) Zufolge oberamtsgerichtl. Beschlusses soll bas Schuldenwesen der nachbcnannten AmtS- angehdrigen untersucht, und bei einer sich zeigenden VermögensZulänglichkeit, oder eines entstehenden Borg - und Nachlaß- BergleichS durch Fertigung einer Schuldem
Verweisung erledigt werden, daher denn zum Behuf der Richtigstellung des Passiv- Stande- derselben die Schulden Liquidation, Verbunden mit einem etwa erforderlichen Borg- und Nachlaß-Vergleichs-Versuch
des Alt Johann Georg Schäfer, Bür, gerS und Tagldhners zu Oberthalheim , Donnerstag den 15. Sept.;
die — des Johannes .- -imle, gewesene» Schultheißen zu Untcrkhalheim, Montag den 19. Sept.;
die — de» Nikolaus Klenk, Bürgers und Bauern zu Oberthalheim,
Donnerstag den 22. Sept.
Statt finden wird, und dcßwezen deren Glau» biger und Bürgen hiemit aufgefordert werden , an diesen Tagen jedesmal Vormittag» 8 Uhr in dem WirthöhauS zur Sonne zu Unterthalheim vor dem betreffenden Gemeinderath entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, oder aber bi» dahin schriftliche Recesse einzureichen, widrigenfalls es sich dieselben selbst zuzuschreiben haben, wenn sie bei einer aus- sergerichtlichcn zu Stand kommenden Der, Weisung nicht berücksichtigt werden kbnnten, sondern mit ihren Forderungen an das, dem Gemeinschuldner etwa noch übrig bleiben, de Vermdgen, verwiesen werden müßten.
Den 17. August 1825.
Kdntgl. OberamtSgrricht.