4M

Zn t e l 1 i g e n z« B l a r r

für die Oöeramts - Bezirke

Tübingen, Nottenburg, Nagold und Horb.

Im Verlag der Schramm'schen Buchdruckerei.

Nro. 69. Montag den 29. August 1825.

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

H. Besondere Amtliche Verfügungen

Oberamt Tübingen.

Tübingen. (Aufruf an die Besol« dungS - Steuer Pflichtigen ) Des schon unter dem 2ttn dieses Monats (Intelligenz- Blatt Nro. H2-) erlassenen Aufrufs unge, achtet haben noch nicht alle Besoldungs- Steucr-.Pflichtige ihre Fassionen übergeben; daher man genbthigt ist, dieselben zur Ue- bcrgabe ihrer Fassionen oder Urkunden »daß ihr Einkommen gegen das von 18ZZ sich gleich geblieben ftp", unter Anberau­mung eines Termins von 4 Tagen noch­mals aufzufordern.

Personal-Veränderungen haben dieOrt»- Dorsteher anzuzeigen.

Den 27. August 1325.

K. Oberamt.

Oberamtsgerkcht Nagold.

Nagold. Schulden - Liquidationen. ) Zufolge oberamtsgerichtl. Beschlusses soll bas Schuldenwesen der nachbcnannten AmtS- angehdrigen untersucht, und bei einer sich zeigenden VermögensZulänglichkeit, oder eines entstehenden Borg - und Nachlaß- BergleichS durch Fertigung einer Schuldem

Verweisung erledigt werden, daher denn zum Behuf der Richtigstellung des Passiv- Stande- derselben die Schulden Liquidation, Verbunden mit einem etwa erforderlichen Borg- und Nachlaß-Vergleichs-Versuch

des Alt Johann Georg Schäfer, Bür, gerS und Tagldhners zu Oberthalheim , Donnerstag den 15. Sept.;

die des Johannes .- -imle, gewesene» Schultheißen zu Untcrkhalheim, Montag den 19. Sept.;

die de» Nikolaus Klenk, Bürgers und Bauern zu Oberthalheim,

Donnerstag den 22. Sept.

Statt finden wird, und dcßwezen deren Glau» biger und Bürgen hiemit aufgefordert wer­den , an diesen Tagen jedesmal Vormittag» 8 Uhr in dem WirthöhauS zur Sonne zu Unterthalheim vor dem betreffenden Gemein­derath entweder in Person oder durch ge­hörig Bevollmächtigte zu erscheinen, oder aber bi» dahin schriftliche Recesse einzurei­chen, widrigenfalls es sich dieselben selbst zuzuschreiben haben, wenn sie bei einer aus- sergerichtlichcn zu Stand kommenden Der, Weisung nicht berücksichtigt werden kbnnten, sondern mit ihren Forderungen an das, dem Gemeinschuldner etwa noch übrig bleiben, de Vermdgen, verwiesen werden müßten.

Den 17. August 1825.

Kdntgl. OberamtSgrricht.