Unter der Rubrik „Hinausgezogene in fremde Staaten" sind Auswandernde auch in dem Fall zu zahlen, wenn ihnen der Rücktritt in's Vaterland Vorbehalten worden ist. Kehren sir zurück, so werden sie unter dem Zuwachs durchHercingezogcne aus fremden Staaten berechnet.
Ebenso sind Personen, welche ohne erklärte 'Auswanderung aber auch ohne einen ihnen zugestandeneu Vorbehalt des Staats » Bürgerrechts in auswärtige Staats - Dienste getreten, oder in einem fremden Staat ihre bleibende Wohnung genommen, unter dem Ab» gang durch „HjnauSgezogcne in fremde Staaten" in demjenigen Jahre zu berechnen , wo der Verlust des Staats- Bürgerrechts als Folge der bezeichne- ten Handlung gegen sie ausgesprochen worden ist.
Die K'onigl. Oberämter.
n. Besondere Amtliche Verfügungen.
Tübingen. (An die Ortsvorsteher.) Das K. Oberamt wird am nächsten Dienstag den 2Z. August theils wegen des Der. kaufs der Diadtschreiberei - Wohnung, theils um die Rechnung der Oberamtspstege vom ZO-Jun. 1825 zu publiciren, eine Amtsversammlung halten; weswegen die sämmtli- chen Lrlsvorstehrr Morgens g Uhr allhier zu erscheinen haben. An diejenigen Orte, welche neben dem Ortsvorstand noch einen Deputirten zu senden haben , wird dies noch besonders ausgeschrieben werden.
Den 17. August 1825.
K. Oberamt.
Oberamtsgericht Horb.
Horb. ( Prioritats - Erkenntnisse - Eröffnung.) In den Eoncurs-Sachen des s) Gregor Bsuters von Vierlingen, d) Schutz-Juden David Gideon von Mühl am Neckar,
e) Schuh «Juden Josef Gabriel Lebt zu j Mührinzen !
werden am
Dienstag den zy. August d. I. die Prioritäts-Erkenntnisse, Ganntverwei- sung und Güterpflegrechnung, den Gläubigern auf deni Rathhauö dahier Vormittag« z Uhr eröffnet, wozu dieselben hiemit j
vorgeladen werden.
Den ZO. Jul. 1325-
K. Oberamtsgericht, für den Vorstand: i
Act. Herrmann. !
Cameralamt Horb.
Horb. (Frucht-Puhmühle zu verkaufen.) Am 2g. Äug. l. I. Morgens g Uhr , wird bei der Unterzeichneten Stelle eine noch brauchbare Frucht < Putzmühle im Aufstreich Vorkaust werden.
K. Cameralamt.
Stadtschultheißenamt Tübingen.
Folgende Verordnung deS Ministeriums des Innern vom 12- Ockbr. 1824 wird zur Kenntnis des Publikums gebracht:
„ES ist zur Anzeige gekommen, daß Von Reisenden, und zwar namentlich von reisenden Handlungsdienern, welche theils mit j eigenen, theils mit Miethpferdcn zweispän- ? nig fahren, Post-Hdrner geführt und ge» j blasen werden. i
Da nun das Post-Horn zu den unter- ! scheidenden Attributen der Post-Anstalt und der Gebrauch desselben zu den aukschließen» j den Vorrechten dieser Anstalt gehört, so sieht ! man sich veranlaßt, den Gebrauch des Post- ! Horns allen übrigen Reisenden wiederholt !
uKd bei Strafe Eines Neichkthalers zu un» > tersagen. ' s
Zugleich werden sämmtliche Polizei - Be- l
hdrden des Königreichs angewiesen , auf die 8
Zuwiderhandelnden Acht zu haben, und sie neben Abnahme des Post - HornS zur gebührenden Strafe zu ziehen."
Tübingen den 18. Aug. 1825. ' !
Stadtschultheißenamt» !