Unter der RubrikHinausgezogene in fremde Staaten" sind Auswandernde auch in dem Fall zu zahlen, wenn ih­nen der Rücktritt in's Vaterland Vor­behalten worden ist. Kehren sir zu­rück, so werden sie unter dem Zuwachs durchHercingezogcne aus fremden Staa­ten berechnet.

Ebenso sind Personen, welche ohne er­klärte 'Auswanderung aber auch ohne einen ihnen zugestandeneu Vorbehalt des Staats » Bürgerrechts in auswär­tige Staats - Dienste getreten, oder in einem fremden Staat ihre bleibende Wohnung genommen, unter dem Ab» gang durchHjnauSgezogcne in fremde Staaten" in demjenigen Jahre zu be­rechnen , wo der Verlust des Staats- Bürgerrechts als Folge der bezeichne- ten Handlung gegen sie ausgesprochen worden ist.

Die K'onigl. Oberämter.

n. Besondere Amtliche Verfügungen.

Tübingen. (An die Ortsvorsteher.) Das K. Oberamt wird am nächsten Dien­stag den 2Z. August theils wegen des Der. kaufs der Diadtschreiberei - Wohnung, theils um die Rechnung der Oberamtspstege vom ZO-Jun. 1825 zu publiciren, eine Amtsver­sammlung halten; weswegen die sämmtli- chen Lrlsvorstehrr Morgens g Uhr allhier zu erscheinen haben. An diejenigen Orte, welche neben dem Ortsvorstand noch einen Deputirten zu senden haben , wird dies noch besonders ausgeschrieben werden.

Den 17. August 1825.

K. Oberamt.

Oberamtsgericht Horb.

Horb. ( Prioritats - Erkenntnisse - Er­öffnung.) In den Eoncurs-Sachen des s) Gregor Bsuters von Vierlingen, d) Schutz-Juden David Gideon von Mühl am Neckar,

e) Schuh «Juden Josef Gabriel Lebt zu j Mührinzen !

werden am

Dienstag den zy. August d. I. die Prioritäts-Erkenntnisse, Ganntverwei- sung und Güterpflegrechnung, den Gläu­bigern auf deni Rathhauö dahier Vormit­tag« z Uhr eröffnet, wozu dieselben hiemit j

vorgeladen werden.

Den ZO. Jul. 1325-

K. Oberamtsgericht, für den Vorstand: i

Act. Herrmann. !

Cameralamt Horb.

Horb. (Frucht-Puhmühle zu verkau­fen.) Am 2g. Äug. l. I. Morgens g Uhr , wird bei der Unterzeichneten Stelle eine noch brauchbare Frucht < Putzmühle im Aufstreich Vorkaust werden.

K. Cameralamt.

Stadtschultheißenamt Tübingen.

Folgende Verordnung deS Ministeriums des Innern vom 12- Ockbr. 1824 wird zur Kenntnis des Publikums gebracht:

ES ist zur Anzeige gekommen, daß Von Reisenden, und zwar namentlich von rei­senden Handlungsdienern, welche theils mit j eigenen, theils mit Miethpferdcn zweispän- ? nig fahren, Post-Hdrner geführt und ge» j blasen werden. i

Da nun das Post-Horn zu den unter- ! scheidenden Attributen der Post-Anstalt und der Gebrauch desselben zu den aukschließen» j den Vorrechten dieser Anstalt gehört, so sieht ! man sich veranlaßt, den Gebrauch des Post- ! Horns allen übrigen Reisenden wiederholt !

uKd bei Strafe Eines Neichkthalers zu un» > tersagen. ' s

Zugleich werden sämmtliche Polizei - Be- l

hdrden des Königreichs angewiesen , auf die 8

Zuwiderhandelnden Acht zu haben, und sie neben Abnahme des Post - HornS zur gebüh­renden Strafe zu ziehen."

Tübingen den 18. Aug. 1825. ' !

Stadtschultheißenamt» !