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Zn t e l l i g e n z ^ B l a t t
für die Oberamts-Bezirke
Tübingen, Rottenburg, Nagold UN- Horb.
Im Verlag der Schramm'schen Buchdruckerei.
Nro. 66. Freitag den 19. August 1825.
I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.
Bezüglich auf die auf den 1. November 1824 verfaßten Tabellen über den Gang der Bevblkerung im Jahr <8U, aus welchen Von dem statistisch topographischen Bureau die Listen über die Bevölkerung der Kreise und des! Königreichs bearbeitet worben sind, hat'daß Königliche Ministerium sich veranlaßt gesehen, folgende Weisungen zu erlheilen, welche hiemit sämmtlichen Local- Stellen zur pünktlichen Befolgung mitgetheilt werden:
1) Da dem Vernehmen nach in einzelnen Oberamts - Bezirken die Orts, Tabellen vor dem hiefür festgesezten Termin des ZI. Oktobers abgeschlossen worden sind, so wird diese nothwendig zu Unrichtigkeiten führende Abweichung von der allgemeinen Regel «»durch streng untersagt.
L) Die Bestimmung des Art. Z. der In» struktion vom 28- Juni 1825, daß die Todtgebornen sowohl unter dem Zuwachs durch Geburt, als unter dem Abgang durch Tod zu berechnen sehen, wird häufig nicht beachtet, und durch einseitige Berechnung der Tvdtgebor, nen unter dem Abgang gefehlt; den Verfassern der Orts-Tabellen ist da, her die genaue Beachtung der erwähm ten Bestimmung einzuscharfen.
L) Wenn unter den » Hereingczogene au» andern Orten de» Königreichs«
Personen Vorkommen, die vorher in keinem andern Orts - Familien - Register eingetragen waren, so ist die Zahl derselben in der Rubrik „Bemerkungen" anzugebrn.
^4) Die für bürgerlich todt erklärten Soldaten des russischen Feldzug» sind, wo dicß noch nicht geschehen ist^ unter den Gestorbenen zu zählen. Sollte sich spater ergeben,.daß eine solche Person -noch lebe, und sie an den Ort, wo sie unter den Gestorbenen gezählt wur» de, zurückkommen, so wird sie in der nächstfolgenden Tabelle unter dem Zuwachs durch Hereingezogene aus fremden Staaten gezählt.
5) Dieselbe Bestimmung gilt in Ansehung Verschollener von dem Zeitpunkt an, wo die Dermuthung ihres Todes gerichtlich erklärt ist.
6) Die Zahl der nach den Vorschriften zu 4. und Z. entweder unter dem Abgang oder dem Zuwachs berechneten Personen ist gleichfalls in der Rubrik ^Bemerkungen" anzugcben, z. B.
»Unter den Gestorbenen ist 1 Verschollener , dessen Tod nach gerichtlicher Erklärung vermuthet wird.«
Oder
»Unter den Hereingezogenen «t^ fremden Staaten ist 1 au» dem rassischen Feldzug Vermißter, der Lu- rückgekommen, nachdem er früher als für bürgerlich todt erklärt unter den Gestorbenen gezählt war.«