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für die Oberamts-Bezirke

Tübingen, Rottenburg, Nagold UN- Horb.

Im Verlag der Schramm'schen Buchdruckerei.

Nro. 66. Freitag den 19. August 1825.

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

Bezüglich auf die auf den 1. Novem­ber 1824 verfaßten Tabellen über den Gang der Bevblkerung im Jahr <8U, aus wel­chen Von dem statistisch topographischen Bu­reau die Listen über die Bevölkerung der Kreise und des! Königreichs bearbeitet wor­ben sind, hat'daß Königliche Ministerium sich veranlaßt gesehen, folgende Weisungen zu erlheilen, welche hiemit sämmtlichen Local- Stellen zur pünktlichen Befolgung mitgetheilt werden:

1) Da dem Vernehmen nach in einzelnen Oberamts - Bezirken die Orts, Tabel­len vor dem hiefür festgesezten Termin des ZI. Oktobers abgeschlossen worden sind, so wird diese nothwendig zu Un­richtigkeiten führende Abweichung von der allgemeinen Regel «»durch streng untersagt.

L) Die Bestimmung des Art. Z. der In» struktion vom 28- Juni 1825, daß die Todtgebornen sowohl unter dem Zu­wachs durch Geburt, als unter dem Abgang durch Tod zu berechnen sehen, wird häufig nicht beachtet, und durch einseitige Berechnung der Tvdtgebor, nen unter dem Abgang gefehlt; den Verfassern der Orts-Tabellen ist da, her die genaue Beachtung der erwähm ten Bestimmung einzuscharfen.

L) Wenn unter den » Hereingczogene au» andern Orten de» Königreichs«

Personen Vorkommen, die vorher in keinem andern Orts - Familien - Regi­ster eingetragen waren, so ist die Zahl derselben in der RubrikBemerkungen" anzugebrn.

^4) Die für bürgerlich todt erklärten Sol­daten des russischen Feldzug» sind, wo dicß noch nicht geschehen ist^ unter den Gestorbenen zu zählen. Sollte sich spater ergeben,.daß eine solche Person -noch lebe, und sie an den Ort, wo sie unter den Gestorbenen gezählt wur» de, zurückkommen, so wird sie in der nächstfolgenden Tabelle unter dem Zu­wachs durch Hereingezogene aus frem­den Staaten gezählt.

5) Dieselbe Bestimmung gilt in Ansehung Verschollener von dem Zeitpunkt an, wo die Dermuthung ihres Todes ge­richtlich erklärt ist.

6) Die Zahl der nach den Vorschriften zu 4. und Z. entweder unter dem Ab­gang oder dem Zuwachs berechneten Personen ist gleichfalls in der Rubrik ^Bemerkungen" anzugcben, z. B.

»Unter den Gestorbenen ist 1 Ver­schollener , dessen Tod nach gericht­licher Erklärung vermuthet wird.«

Oder

»Unter den Hereingezogenen «t^ fremden Staaten ist 1 au» dem ras­sischen Feldzug Vermißter, der Lu- rückgekommen, nachdem er früher als für bürgerlich todt erklärt unter den Gestorbenen gezählt war.«