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nbek Wein vom Jmözu 1 fl.20kr.
r. Joseph Betz.
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Zn t e l l i g e n z» B l a t t
für die Oberamts - Bezirke
Tübingen, Rottenbnrg, Nagold und Horb.
Im Verlag der Schramm'schen Buchdruckerei.
Nro. 60. Freitag den 29. Juli 1825.
hneider Reichard, 1 todgcboren, Kna-
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lipfstrickcr Schmid, )tern, alt 14 Tag.
« Fleisch» und eiße.
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5 fl. 27 kr. Z fl. 45 kr. ^ -Hader 26 kr. Roggen Bohnen 44 kr. Linsen 1 fl. 12 kr. reiße.
1 Pfund 7 kr. r — — 7-
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I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.
II. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Rotteuburg. Rottenburg. (An di« Schultheißen» ämter.) Zu den diesjährigen Herbstübun« gen werden keine beurlaubte Soldaten ein» berufen werden. Die Schultheißenämter haben dieses nun denselben und ihren Eltern zu eröffnen, damit sie darnach sich richten können.
Am 23. Juli 1625. K. Oberamt. Nott«nburg. Wie in Wendelsheim und Hailfingen ist auch zu Seebronn unter den Schweinen der Milzbrand ausgebrochen. Der Verkehr nach aussen mit der Thicrgat- tung ist daher in diesem Orte bis auf wei» teres gleichfalls streng untersagt; waS hier» mit öffentlich bekannt gemacht wird.
Die OrtSvorsteher deS hiesigen Bezirkes werden zugleich angewiesen, dieses in ihren Gemeinden noch besonders zu publiciren. Am 26. Juli 1825. K. Oberamt.
Oberamt Nagold.
Nagold. (An die Orts »Vorsteher.) Da nach einem höchsten Dekret deS König!. Kriegs - Ministeriums st. st. iS. Juli zu den dießjährigen Herbstübungen keine be» urlaubte Soldaten einberufen werden; so wird dieses den Orts»Vorstehern zur ge« eigneten Bekanntmachuug eröffnet, damit ' sich di« betreffenden Individuen darnach kickten können.
Den 23. Juli 1825. K. Oberarm.
Oberamt Horb.
Horb. Da nach einem Erlaß des König!. KriegS-Ministeriums zu den dießjährigen Hcrbstübungen keine beurlaubten Soldaten einberufen werden, so wird die» ses den Schultheißenämtern zur geeigneten Bekanntmachung zu erkennen gegeben, da» mit sich die betreffenden Individuen hier» nach richten können.
Den 22. Juli lg25.
K. Oberarm.
Horb. (An die Stadt-und Gemein» deräthe.) In Folge hohen Erlasses Königs. Kreis - Negierung vom 5ten d. M. die Ge» bühren der Stadt «und Gemeinderäthc bei RechnungS-Abhören und Ruggerichten betreffend, gicbt man denselben zu erkennen, daß nach den Bestimmungen deS Verwal- tungs-Edicts von 1822. §. §. YZ. und a6. wornach den Verhandlungen, welche für den Zweck der Erledigung der bei Revision der Gemeinde - Rechnungen Vorgefundenen Anstände, oder Behufs der Berathung der bei den Ruggerichten vorgebrachten Wünsche rc. statt finden, keine eigene einzelne Deputate des GemeinderathS- mehr wie «hemalS, sondern das ganze Gemeinde» raths - Collegium anzuwöhnen hat, diese Verhandlungen ordentliche Verrichtungen deS Gemeinderaths geworden sind, wofür dieselbe so wenig als von andern Gemeinderaths - Sizungen Taggelds', Gebühren anzusprechen haben.
Den 83. Juli 1825.
K. Obekamt.