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tbmgen. em i. Juli »e Zahl sei- dem Gesetze en Hunden > 14 Tagen zu machen, die Abgabe

zeige unter- der Jahrs,

eißenamt.

vberamtli« rvrdnug in n Schaafen oli bekannt empfohlen.

»eißenamt dlralh. auenseu- hierauf »nun g. sich beson- Haafen eine gewordene allgemeiner ftuche. Jin gsten Erfolg dagegen df, »vie dieEr- r zeikgeinaß Besitzer über zu setzen,- gende Nach­wird daher ng gegeben, e, wenn die tthalte nasse er darin zu , daß sie ei, , oder kaum nan dies so, die Klauen sich warm; rtdaurender

erhbhter Empfindlichkeit; untersucht man die Klauen genauer, so findet man die­selben mehr und minder angeschwollen, und bei dem Druck auf die hvrnigten Theile sowohl der Wände als der Sohlen , Strah, len und Ballen, eine Schmerz äußernde Stelle, die häufig sich, schon durch eine veränderte Farbe auszcichnet. Ist der Sitz dcö Uebels in den weichen untern Horntheilen, so werden diese allmahlig abgestvßen, und die Heilung erfolgt dfters von selbst in 10 14 Tagen ; ist er un­ter den fester» Wanden, so werde» die blutreichen empfindlichen Theile immer mehr krankhaft ergriffen, und nicht selten wird bei mangelnder Hülfe das Organ der Hornbildung, der Saum, verletzt, und die ganze Klaue geht mit diesem verloren. Je ausgebreiteter das Geschwür, je naher der Krone oder dem Saume, desto mehr leidet das erkrankte Thier, bei dein Un- vermbgen auf dem kranken Fuß stehen zu können, und Abmagerung stellt sich ein.

Obgleich die Krankheit bei trockener Wit­terung nicht vorzukvmmen Pflegt, bald viele, bald nur einzelne einer Heerde ergriffen erscheinen, die Ergriffenen dfters auch zwei bis dreimal nach einander wahrend des Winkers in zwei bis drei verschiedenen Jahrgängen wiederholt erkranken, so er­fordert es dennoch die Vorsicht, solche so viel mdglich von den übrigen sogleich ab- zusondern, in trockene Stalle zu bringen, und darin bis zur gänzlichenHeilung zu be­lassen.

Hat man die durch Schmerz und Farben- Deränderung sich auszeichncnde Stelle der kranken Klaue aufgefunden, so entfernt man sogleich die hvrnigten Theile mittelst eines scharfen Messers nach dem Umfang des krankhaften Zustandes, und befeuchtet sol­che mir einer Wicke, bereitet aus Werk, (abgängigem Hanf oder Flachs) und ge­tränkt mit Spießglanzbutter; für ein Loth derselben, hinreichend um 50 Stellen da­mit zu befeuchten, darf jeder Apotheke« zu diesem Gebrauch höchstens vier Kreuzer ohne Gefäß verlangen. Zu verhindern, daß die äzende Spießglanzdutter nicht zu­fällig getroffene Theile an Kleidern, Hän»

den re. zwecklos verändere, hat man solche nur mit kaltem Wasser sogleich zu befeuchten.

Ist am folgenden Tage die gedupfte Stelle nicht trocken, sondern nässend, s» wird das Befeuchten mir Spießglanzbuttcr wiederholt; ist sie aber trocken so bestreicht man dieselbe mir einer einfachen Salbe aus Harz und Fett zusammengesezt, wozu die meisten sogenannten Karrensalben taugen, auch diebraune, aus Schiffstheer bestehende, wenn nicht viele Klauenthetle durch Krank­heit und Operation verloren gegangen sind; in diesem Falle muß leztere mit etwas Fett, vermischt »verden. Das Bestreichen mit der Salbe wird bis zu gänzlicher Heilung fort­gesetzt.

Verband mit Leinewand vorsichtig ange­legt, erfordern nur die der Krone zunächst liegenden Stellen.

Statt der Spießglanzbutter, die sich im Erfolg sehr bewährte, kann man auch ver­dünnte Salpetersäure anwenden; will man sich des gleichfalls häufig angewandten, aber minder schnell und sicher wirkenden Kupfer « Vitriol» Pulvers, oder anderer Kupfer-Mischungen bedienen, so sind die damit beschäftigten Schäfer auf die für die Gesundheit so nachtheiligen Einwirkungen des Kupfers genau aufmerksam zu machen.

Jedem Dchaafhalter wird hieniik zur Pflicht gemacht, den Ausbruch der Klauen, Seuche bei seinen Thieren sogleich dem Pferchmerster anzuzeigen, welcher auf die sorgfältige Behandlung der Kranken zu wa­chen, und bei vorkommenden Hindernissen die amtliche Anzeige zu machen hat, damit solche durch Sachkundige bei Zeiten gehoben werden können.

Für Schaafe, welche mit der Klaucn- Scuche behaftet sind, am wenigsten für solche, welche auf Schaafmärkte geführ, »verden sollten, darf kein Ortövorsteher Ge- sundheitS - Urkunden, bei scharfer Ahndung, ausstellen.

Stuttgart den 16. März 1821.

Massenbach.

Geißlingen, bei Balingen. (Wi­derruf des Verkaufes durch Versteigerung 200 Stück Hammel, Stech-Waare.) An­derer Verfügungen wegen wird der unterm