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sendet werden, von einer bffentlichen Person zu beglaubigen sind, und daß besonders die Auszüge das enthalten müssen, was der §. 59- der Anmeldungs-Instruktion vom 15 . April 1825. (Pfand-Gcsez Pag. Z21-) vorschreibt, widrigenfalls die mangelhaften Dokumente auf Kosten der Einsender zurückgcgeben werden.
Den 20. Juli 1825.
K> Oberamtsgericht, Kretschmer.
Oberanitsgerlcht Horb.
Horb. ( Schulden - Liquidationen. ) In nachstehenden Gannt-Sachen wird die Schulden - Liquidation , verbunden mit dem Versuch eines Borg - oder Nachlaß - Vergleichs an den beigesezten Tagen , je Morgens z Uhr, auf dem Rathhaus des Wohn- Orts eines jeden Schuldners vorgenvmmen werden; und zwar:
1 ) des Konrad Marquard von Grünmettstetten ,
Dienstag den 25- August d. I.
2) des Christian Kreidler von da,
Freitag den 26- August.
Z) des Peter Kreidler von da,
Dienstag den Z0. August.
4) des Anion Nesch von Vollmaringen,
Freitag den 2 - September d. I.
5) des Kaspar Leins von da,
Dienstag den 6 September.
6 ) des Moriz WoUcnsak von da,
Freitag den 9 . September.
Sämnuliche Gläubiger dieser Schuldleute, oder deren Bürgen, werden daher unter Androhung des sogleich am Ende jeder Verhandlung erfolgenden Ausschlusses, hie- mit öffentlich vorgeladen, ihre Forderungen im anberaumten Termine, persönlich oder durch gchdrig Bevollmächtigte, einzuklagen, auch hinsichtlich eines Borg - oder Nachlaß- Vergleichs sich zu erklären, widrigenfalls sie der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beistimmend angenommen
würden.
Den 16. Juli 1825.
K. Lberamts - Gericht , für den Vorstand: Herrmann, prov. Actuar,
Stadtschultheißenamt Tübingen.
Tübing e n. Wer nach dem i. Juli einen Hund anschafft, oder die Zahl seiner Hunde vermehrt, hat nach dem Gesetze in Betreff der Abgabe von den Hunden ä. ä. 13 . Juli 1824, innerhalb 14 Tagen dem Lrtsvorsteher die Anzeige zu machen, und vom nächsten Quartal an die Abgabe zu entrichten.
Derjenige, welcher diese Anzeige unterlaßt, hat den doppelten Betrag der Jahrs, Abgabe zu bezahlen.
Den 22. Juli 1825.
Stadtschultheißenamt.
Tübingen. Aus Anlaß oberamtli« cher Verfügung wird die Vervrdnug in Betreff der Klauenseuche bei den Schaafei; vom ist. Merz 1821 wiederholt bekannt gemacht, und den Schaafhaltern empfohlen.
Den 1.6- Juli 1825.
Siadtschulthcißenamt und Stadlrath.
Belehrung über die Klauenseuche der Schaafeund hierauf sich beziehende Anordnung.
Seit dem Jahr 1814 hat sich besonders unter den feinwolligten Schaafen eine früher in Frankreich bekannt gewordene Krankheit auch in Deutschland allgemeiner gezeigt, die sogenannte Klauenseuche. Im Jahr 1816 wurden die den günstigsten Erfolg leistenden einfachen Heilmittel dagegen df» fentlich bekannt gemacht, aber wie die Erfahrung zeigte, nicht immer oder zeitgemäß angewandt. Um alle Schaafbesitzcr über diesen Gegenstand in Kenniniß zu setzen, und das aus demselben entspringende Nachtheilige möglichst zu enifernen, wird daher solgendeBelehrung und Anordnung gegeben.
Während der Wintcrmonate, wenn die Schaafc bei vielem Stall - Aufenthalte nasse Stellen öfters zu betreten, oder darin zu verweilen haben, bemerkt man, daß sie ei, nen oder mehrere Füße schonend , oder kaum aufschend lahm gehen. Wird man dies so, gleich gewahr, so findet man die Klauen des ergriffenen Fußes ungewöhnlich warm; diese Wärme verliert sich bei fortbaurender