225

Zn t e l l i g e n z» B latt

für die Ob^ramts-Bezirke

Tübingen, Rottenburg, Nagold und Horb.

Im Verlag der Schramm'schen Vuchdruckerei.

Mo. Z8. Freitag

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

Tübingen. Am Dienstag den 24. Mai d. I. Morgens 9 Uhr werden die Schneidermeister auf der Herberge zum Hirsch in Tübingen sich versammeln; eS haben daher die Schultheifienämter die zu Vieser Zunft gehörigen Meister hievon zu benachrichtigen, sie zum Erscheinen aufzu­fordern und ihnen aufzugebcn, daß sie ihre schuldigen alt, und neuverfallenen Leggel» brr ganz zuverlässig entrichten; diejenigen Meister, welche am persönlichen Erscheinen gehindert sind, haben ihre Schuldigkeiten an obigem Tage ohne alles Fehlen hieher zu sende».

Den 10 . Mai 1g25.

Die K. Oberamter.

II. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Tübingen.

Tübingen, Hechingen. (Rind­vieh-Verkauf.) Aus der herrschaftlichen Sennerei in dem Stutenhofe zu Hechingen «erden am

Montag den 16. Mai d. Z. Morgens 10 Uhr, 9 trächtige, 6 jahrkge Kühr, von Schweizer - Ra^e, nebst drei 2 jährigen Kalbinnen von gleicher Art, an

den rz. Mai 1825.

den Meistbietenden gegen baare Bezahlung verkauft werden, wobei sich die KaufS- Liebhaber einfinden wollen.

Den 2 . Mai 1825.

Kdnigl. Würtemb. Oberamk.

Tübingen. (An die Orts,Dorste» her.) Unter Beziehung auf die General, Verordnungen vom 7 . Juni 1820 und 17. Juni 1822 erhalten hiemit sämmtliche OM-Vorsteher die Anweisung, alle' einer Decretur bedürfenden noch aus- stehenden Kostens - Zettel über Staats - Aus, gaben so schleunig wir möglich, spätestens aber bis zum Ende nächster Woche, hieher zu übergeben, damit sie der höheren Be­hörde zur Zahlungs-Anweisung vorgelegt werden können. Im Fall bei dem einen oder andern Kostens-Zettel Umstände ver­walten, welche bis zu dem eben bemerkten lezten Termin nicht mehr beseitigt werden kbnnen, so ist der Posten mit Bezeichnung des Gegenstandes, des wahrscheinlichen Geldbetrags und der Ursachen, die bei der Einsendung im Wege liegen, in die in nächster Woche zu übergebende Nachwei­sung über die Erledigung der Staats - Aus, gaben als Rest nachzuführen. Sollte die Einsendung eines Kostens-Zettels auf den bestimmten Termin unterlassen werden,