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17S.

I n L e l l igknz» Blatt

für die Oberamts - Bezirke

Tübingen, Rottenburg, Nagold und Horb.

Im Verlag der Schramm'schen Buchdruckerey.

Nro. zi. Montag

I. Gemeinschaftliche Qberamtliche Verfügungen.

II. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Tübingen.

Tübingen. (An die Ort-Vorsteher in Stadt und Amt Tübingen.) Don Seite des K. Oberamtcs wird auf nächsten Mitt­woch den 20; dieß Morgens z Uhr eine Amt-Versammlung veranstaltet, wobei die sämmtlichen Ortsvorsteher zu erscheinen, aber nur diejenigen, die es nach dem Tur­nus trifft, abzustimmen haben. Die Ge­genstände sind: 1.) Die jährliche Wahl eines Ausschusses. 2.) Dekrete mehrerer Tagldhne und Anrechnungen. Z.) Die Holzbeifuhr auf das Schloß. 4.) Straf­nachlaßgesuche. 5.) Die Startschreiberei- Wohnung. 6-) Einige andere Gegenstände von minderem Belang. An diejenigen Orte, welche neb>jj einem Deputaten erscheinen, wird solches noch besonders ausgeschrieben werden.

Den 16. April 1822«

K. Oberamt.

Oberamt Horb.

Horb. Die gemeinschaftlichen Aemter werden aufgeftrdert, den am 16. Merz 1824 von der K. A» mcnkommission Lefoh,

den i8. April 1825.

lenen tabellarischen Jahres-Bericht über die öffentlichen Kinder-Jndustrie - Anstalten, nach dem vorgeschriebenen Formular, bi- zum20. d. M- unfehlbar anher eiuzusenden.

Den 12 . April 1825-

K. Gemeinschaft. Oberamt.

Oberamtsgencht Rottenburg.

Rotten bürg. ( Schulden-Liquida­tion.) Es wird in der Ganntsache des Con­rad Aphen, Engelwirths Sohn von MW«» ze»,am

Dienstag den 17. Maid. I. die Schulden - Liquidation vorgenommen, und dabei ein Borg- und Nachlaß-Der» gleich versucht werden. Alle diejenigen nun, welche aus irgend einem Gnin» Ansprüche an diese Ganntmasse zu machen, oder sich etwa für den Gemein - Schuldner verbürgt haben, werden daher aufgefordert, an der festgesezten LiquidationS-Tagfarth Vormittags 8 Uhr auf dem NathhauS in MWngen, entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte, sich einzufinden, ih­re Forderungen anzuzeigen , und was sich zum Beweis für dieselben in ihren Händen befindet, vorzulegen, und sich dabei über eine gütliche Uebcreinkunst zu erklären. Auch stehet es den Gläubigern frei, ihre Forde­rungen schriftlich anzumelden, und damit