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bestimmt, wobet sich die Liebhaber, der» sehen mit Zeugnissen über ihre Fähigkeit zu Erpachtung einer Jagd, einfindcn mögen.
Den jo. Nov. 1824.
K. Forstamt.
Sradtschultheißenamt Tübingen.
Tübingen. Da die Unterzeichnete Stelle unterrichtet worden ist, daß die Bitte um freiwillige Beitrage für die, durch die lezte Ucberfchwemmung Beschädigten hiesigen Einwohner von manchen Lesern des Jntelligenzblatteß um deßwillen nicht beachtet worden, weil solche in Verbindung mit den Gcsundheits-Vorschriften in der lezten Nummer eingerückt worden, so beeilt sie sich, unter Hinweisung auf jenen Aufsaz die Bitte um Beitrage mit der Bemerkung zu wiederholen, daß diese Beitrage für. solche Bedürftige bestimmt sind, welche an Feld-Erzeugnissen theilS im Felde, thcils im Hause Schaden gelitten haben, und für den nächsten Winter ln NahrungSforgen leben. Die Herren Stadtrathe Ruoff und Laupp nehmen Beitrage an.
Den 17. Nov. 1824.
Stadtschultheißcnamt.
Tübingen. Bei 1 fl. ZO kr. Strafe darf Niemand auf 'öffentlicher Straße Tabak rauchen, ohne einen Deckel auf der Pfeife zu haben, auch Cigarren auf der Straße zu rauchen, ist verboten.
Den 18- November 1824.
Stadtschultheißenamt.
Stadtschultheißenamt Horb.
Horb. (An die Schultheißenämter hiesigen Bezirks.) Die Löblichen Schultheißcn- Aemter werden ersucht, in ihrer Gemeinde
öffentlich bekannt machen zu wollen, daß diejenigenPersonen, welche bei den Färbern allhier Waaren liegen haben, solche innerhalb 6 Wochen gegen Abgebung der Zeichen abholen sollen, und wer innerhalb dieser Frist die gefärbte Waare nicht aus- ldft, spater nicht mehr, wenn er auch bas Zeichen verweisen könne, berücksichtigt werde.
Den 16. November 1824.
Stadtschultheißenamt.
Tübingen. Die Unterzeichnete Stelle halt sich für verpflichtet, allen denjenigen, welche sowohl bei der gestrigen als bei der früher« Feuers-Gefahr so bereitwillig und eifrig Hülfe leisteten, im Nahmen des aca- demtschcn Senats zu danken, und zugleich zu bemerken, daß bereits die Einleitung getroffen ist, um den Hanöwerksleuten und Weingartnern, welche sich durch Thatig- keik auszeichneten, eine besondere Belohnung zu gewahren.
Den 17- November 1824.
Nectorat-Amt der Universität, Jäger.
Tübingen. (Aufforderung zu der gesetzlichen Anzeige von Schulden der Stu- dircnden.) Sammtliche Personen, welchen anwesende oder abgezangcne Studi- rende der hiesigen Universität im vorigen Halbjahre etwas schuldig geworden sind, was noch nicht bezahlt ist, werden hiedurch an die bestehende Verordnung erinnert, vermöge welcher alle solche, in den ersten vier Wochen nach der Deeanz nicht angezeigten Forderungen ihre Rechtskraft ver» lieren.
Die deßhalb nöthigen Anzeigen müssen daher spätestens
Dienstags den 25- Nov. 1824,