Tübingen. (Bekanntmachung die Hundetaxe betreffend.) Ucber die, von mehreren Eigenthümern von Hunden verweigerte Bezahlung und angesprochene Befreiung von der Taxe hat nun die Be- rarhung im Stiftungsrath und Bürgeraus­schuß, so wie der Ausspruch beider Kollegien patt gefunden. Der Stiftungsralh findet sich nun zu folgender Bekanntmachung ver­anlaßt: der von manchem für die Verwei­gerung des sogenannten Gldcklens-Geldes' angeführte Grund , nemlich Bezahlung der Hundetaxc , scheint in der unrichtigen Ver­mischung beider Abgaben zu liegen. Jene, des Gldcklens-Geldes, besteht bekanntlich schon langst, und der Mangel an andern Hülfs-Quellen für die Armuth hat dieselbe herbcigeführt. Diese ist eine ursprünglich für den Staat angeordnete Abgabe und so lange der Einzug für Rechnung des Staats bestand, konnte keine Rede von willkührllchem Abzug am Gldcklens.Geld sehn, bei der Ucber- wcisimg derselben an die Stiftungs. Caffen wurde die Vermehrung der Hülfs-Quellen für die Armuth bezw ckt, und dieser Zweck wird durch willkührliche Abzüge am Glbck- lens - Geld gestbrt. Indem der Stiftungs- Rath bemerkt, daß, wie bekannt, die Hunde- Taxe nunmehr wieder für Staatsrcchnung eingezogcn wird, in Ansehung der Armen- Deiträge aber solche Gesetze borliegen, die die weitern Maaßregeln unzweifelhaft ma­chen, sezt derselbe das Vertrauen.und den Wunsch, daß jeder Einwohner seinen Bei­trag nach Verhältnis seiner Kräfte ein­richten mbgc; über deren Verwendung jährliche 'öffentliche Rechnung vorläufig zugesichert wird.

Den 2 . November I82ä.

Stiftungsrath.

Tübingen. (Aufforderung zu der gesetzlichen Anzeige von Schulden der Stu- direndcn.) Sammtliche Personen, wel­chen anwesende oder abgegangene Studi- rende der hiesigen Universität im vorigen Halbjahre etwas schuldig geworden sind, was noch nicht bezahlt ist, werbe» hiedurch an die bestehende Verordnung erinnert, vermbge welcher alle solche, in den ersten vier Wochen nach der Vacanz nicht ange- zeigten Forderungen ihre Rechtskraft ver, lieren.

Die deshalb n'olhigen Anzeigen müssen daher spätestens

Dienstags den 2Z. Nov. 1824, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, in dem Universitätshause schriftlich auf halben oder Lanzen Bogen mit genauer Benen­nung der Schuldner, des Grunds und Belaufs der Schuld und de» Gläubigers übergeben werden, indem eine in diesen Rücksichten zweifelhafte An­zeige unbeachtet bleiben würde.

Hiebei wird bemerkt, daß früher schon angezeigte Forderungen, wenn sich deren Betrag nicht verändert hat, nicht wieder angezeigt zu werden brauchen, wenn sie gleich noch unbezahlt sind. Dagegen wer- denvon allen, nicht durch die Unterzeichnete Stelle, oder durch den Secretariats-Gehülfen Conz erfolgten Zahlungen überhaupt ein­mahl angezeizter Forderungen gleichfalls pünktliche Anzeigen erwartet, weil außer­dem häufige Irrungen entstehen und die Verzeichnisse über den Schuldenstand der Sludirendcn unzuverlässig werden.

Den 10. November 1824.

Universitäts - Justitiar - Amt, Lang.