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10 Uhr, werden in dem hiesigen Pfleghof-Keller Z Aimer 4 Jmi alter Wein im Llufsirei'ch an den Meistbietenden, unter dem Vorbehalte hbherer Genehmigung, verkauft werden.
Den 1Z. Nov. 1824.
K. Cameralamt.
Stadtschultheißenamt Tübingen.
Tübingen. Es wird hiemit ein Erlaß deS Kdniglichen Ministerium des Innern vom 8« dicß bekannt gemacht:
Um dem nachteiligen Einflüsse, welchen die letzte Ueberschwemmung und deren Folgen auf die Gesundheit der Menschen und Haukthiere äußern könnte, möglichst zu begegnen, findet man sich veranlaßt, nachstehende Vorsichts-Maßregeln zur allgemeinen Nachachtung und Belehrung be» kannt zu machen.
1 ) Die allgemeinen Anordnungen, welche in diesen und ähnlichen Fallen zu Erhaltung des Gesundheits-Zustandes von Lbrigkcitswegcn getroffen werden können, sind allzubekannt, als daß es hiezu einer besondern Anweisung und Belehrung bedürfte.
Dahin gehören die Ableitung stehen gebliebener Sümpfe durch AbzugS-Graben, die Ausrcinigung verschütteter Dohlen u,Graben, dicHerflellung des freienLaufs der Bache und Flüsse durch Entfernung der in ihren Beeten angehauften Hindernisse, die Einscharrung ausgewühlter Leichname, die Reinigung des Straßem Pflasters von dem dasselbe bedeckenden Schlamm, die Reini- g'.ng verschütteter und verschlammter Trink- Ouellen und ihrer Leitung u. s. w.
DicOrtsoorsteherundKbcrämtersinddafär verantwortlich, daß diese Anordnungen, so weit solche durch den fortwährend hohen Was-
se^-Stand bis jetzt verzögert worden sehn'solb ten, nunmehr ohne langem Aufschub getroffen, und mit Ernst und Eifer in Vollzug gesezt werden.
2) Die frühere oder spatere Wieber- Beziehung der unter Wasser gestandenen Wohnungen ist zu sehr von der Oertlich- keit, von der Construkkion der Gebäude von der Art ihrer Benützung, von der sonstigen Lebensweise ihrer Bewohner , und von so manchen äußern Verhältnissen abhängig, als daß man es angemessen finden könnte, hierüber in's Allgemeine gehende Vorschriften zu ertheilen. Es liegt in der Pflicht der Aerzte, zumal der öffentlich angestcllten Aerzte, hierin die Obrigkeit sowohl, als die in dem Falle befindlichen Familien, mit Rath und Gutachten zu unterstützen, und die den Orts- und Personal-Verhältnissen angemessenen Mittel zur Entfernung der feuchten Dünste, so wie zum Schule gegen dieselben an die Hand zu geben.
Z) Als Mittel zu dem so eben gedachten Zwecke verdient empfohlen zu werden, daß aller etwa um das Fußgemäuer der Erdgeschosse angehäufte Schlamm sogleich hinwrggebracht, und dem Tazwasser der möglichst freie Abfluß von dem Gebäude gegeben werde; daß ferner der Bretter» Boden der überschwemmt gewesenen Gelasse auSgeriffen, der unter ihm befindliche nasse Schutt oder Spreu herausgehoben, und statt dessen trockener Flußsand oder Kies ( der jetzt an den Gestaden in Menge zu haben ist) oder Zügelslücke,und dergleichen und über diese eine Lage trockener Spreu ungefüllt, und auf diese die indessen im Freien getrockneten Boden-Bretter wieder aufgcnagelt werden; daß das Ta-