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sichern aufzugeben, baß sie den Pfarr- Acmtern in der Führung der Familien- Rcgister durch zeitige Benachrichtigung Von herein- und hinaus gezogenen Ein­wohnern die ndthige Unterstützung tristen, und bas Oberamt wird angewiesen, ge­gen die hierin» Säumigen die erforderliche Rüge untreren zu lassen.

Die K. Oberamter.

II. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Tübingen. Tübingen. De» Orts - Vorstehern wird aufgegeben: das kürzlich erschienene neue Accise-Gcsetz und das Gesetz über die Auflage auf die Hunde, der versammelten Gemeinde zu verkündigen, die Ausnahme der Hunde geschieht Heuer nach dem Besitze Stande vom 1. August, welche sogleich zu Veranstalten ist.

Den 4 . August 1824.

K. Oberamt.

Tübingen. (An die Orksvorsteher.) Unter Beziehung auf die im RegierungS- Blatt von 1824 Nro. ZZ enthaltene Ver­ordnung vom 2- Juli d. I. wird den Orts- Vorstehern aufgegeben, dafür zu sorgen, dass, da wo eL noch nicht geschehen ist, die Brandschadens - Aenderung sogleich durch die betreffende Amtsschreiberei vorgcnom- men, hierauf der ausgeschriebene Brand­schaden durch den NathSschreiber umgelegt, und solcher durch den Steurreinbringcr ein- gezvgen wird; die Urkunden über die Um­lage aber find nach der im RegierungS- Blatt enthaltenen Vorschrift, von den be­treffenden AmtSschrefbercien bis Ende die, feS Monats unfehlbar an die Stadtschrei­berei einzuschicken.

Den 4- August 1824.

K. Dberamt.

Oberamt Rottenburg.

Rotten bürg. (An die Lrtsborste- her.) Von sammtlichen Orts-Vorstehern des hiesigen Oberamts erwartet man bin­nen g Tagen Bericht, ob sich die Pferde­zucht seit dem Jahr 1818 vermehrt oder vermindert, und ob sie sich verbessert oder verschlimmert habe ? Die Berichte, wel­che in dem Termin nicht einkommcn, wer­den durch Wartboten abgehvlt werben.

Den 2 . August 1824.

K. Oberamt.

Rottenburg. (An die Gemeinde, Räthc. ) Indem die Gemeinde - Räthe auf da» Gesetz über die Behandlung der bei den einzelnen Steuerpflichtigen haftenden Rück­stände vom 17. v. M. (Regierungs-Blatt Nro. Z8) hingewiesen werden, erhalten sie andurch den Auftrag, ^nach dem Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes den neuen Einbrin­ger der Steuerrückstande zu wählen, nach dem Artikel Z feine Einzugsgebühr zu be­stimmen , die in dem Artikel 4 vvrgeschn'c- benen Verzeichnisse über die Ausstände an­zufertigen, die einzelnen Restanten über die Zeit der Bezahlung ihrer Schuldigkeit zu hören und nach den Artikeln 5 und 6 das Weitere vorzukehren.

Das Protokoll über die Wahl des neuen Einbringers und über die Bestimmung sei­ner Einzugsgebühr muß längstens binnen 10 Tagen bei Oderamt einkommen. Die Ausfertigung der Z Verzeichnisse und die Ausmittlung der Zahlungs-Fristen bei den minder bemittelten Steuer-Pflichtigen soll gleichfalls ungesäumt geschehen und von dem Ende derselben ist nach 4 Wochen Anzeige zu erstatten.

In den meisten Gemeinden zeigen sich aber weder uneinbringliche noch bestritte-