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Z n t e l l i g e n z' B l a t t

für die Oöerarrrts - Bezirke

Tübingen, Rottenburg, Nagold und Horb.

Im Verlag der Schramm'schen Buchdruckerey.

Nro. 28. Montag den 5. April 1824.

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

ll. Besondere Amtliche Verfügungen» Oberamt Balingen.

Balingen. (Bau, Akkord.) Die Amts - Versamluirg ist tegitimirt, ein Obere amtS« Gerichts-Gebäude samt einem Ne, bengebäude zu erbauen, wovon die Kosten von den einzelnen Arbeiten nach dem Ue- derschlag betragen:

Maurer, Arbeit . . 2326 ff. 24 kr.

»Steinhauer, Arbeit . 990 ff. 36 kr.

Gips-Arbeit . . « 593ff.49kr.

Zimmer, Arbeit . . 2464 ff. 22 kr.

Schreiner-Arbeit . . 95z fl.8 kr.

Schlosser-Arbeit . . 617 ff. 5 kr.

Glaser»Arbeit . . . 304 fl. 58 kr.

Hafner, Abreit . . . 18 fl.

Anstrich-Arbeit . . 2l2 ff. 13 kr.

Pffästerer« Arbeit . . I 52 ff. 12 kr.

Zur Abstreichs-Verhandlung ist Sam« stag der ivte April festgesetzt, und werden diejenigen Handwerksleute, die ihre Tüch­tigkeit sowohl in Beziehung auf Baukennt, uisse, als Vermögen zur erforderlichen Cau- tionS, Leistung und Rechtschaffenheit durch obrigkeitliche Zeugnisse nachzuweifen ver, mögen, ringeladen, sich an dem gedach»

ten Tage Morgens 8 Uhr auf dem Rath» Hause in Balingen einzustnden.

K. Obrramt.

Oberamtsgericht Tübingen.

Tübingen. (Gläubiger - Vorladung.) Alle diejenigen, welche an den ehemaligen Famulus in Urach und hiesigen Garten» Pächter Wieland eine Forderung zu ma» chen haben, werden hiemit aufgefordert, solche am Freitag den 9ten April Morgens g Uhr auf dem Rathhauö gehörig zu liquidrren, auch sich über einen Nachlaß, Vergleich zu erklären.

' Den 27 . März 1824.

K. OberamtSgericht.

Oberamtsgerr'cht Nagold.

Nagold. (Edtttall.adung.) Anna Katharina, Tochter des verstorbenen Jo» hanneS Friedrich von Effringen, und Jo» Hann. Jakob Mayer von Walddörf, wes, che beide längst verschollen sind , haben und zwar die erster« daS 70te Jahr zurück, gelegt, der leztere aber daS 60te Jahr angetreten. Dieselben oder ihre etwaigen Gläubiger werden daher aufgefordert, ihr« Ansprüche an das in pffegschaftlicher Ver« waltung stehende Vermögen der Verschob