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für die Oberamts-Bezirke

Tübingen, Nottenburg, Nagold und Horb.

rleihung.) sind zwei M vermie, Nähere.

rleihung.) >ermiethen, r, Schlaf- d 2Oehrn, gebaut bei taarer Ldwen. -

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. zfl. 48 kr. 2st. 42 kr. I8kr.

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Im Verlag der Schramm'schen Buchdruckerey.

Nro. 19. Freitag den 5. Marz 1824.

l. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

H. Besondere Amtliche Verfügungen.

Oberamtsgcrichr Tübingen.

Tübingen. (Gläubiger-Aufruf.) An Gemäßheit oberamtsgerichtl. Beschlusses vom 4. November v. I. werden die Gläu­biger des Christian Harst, Schneiders da­hier, aufgefvrdert, am Montag den i5kea Ntärz BormitlagS to Uhr auf dem Rach, hauS dahier zu erscheinen und ihre Forde, rungen an denselben gchbrig zu liquideren.

Gegen diejenigen, welche an diesem Ta­ge nicht erscheinen, nstrd in der nächsten DberamtsgerichtS.Sizung daS AuSschluß-- Erkenntniß ausgesprochen werden.

Den 1. März 1624.

-K- OberamtSgericht.

Ich habe Ursache, zu erklären, daß ich zu dem Abbruche des Thurmes am Ober- amtsgerichtS-Gchaud- auch kein« entfernt« Veranlassung gegeben habe.

Tübingen, den 4. März 1824,

Oberamtsrichter

Hufnagel.

Oberamtsgericht Rottenburg.

Schwalldorf OberamtS Rotten­burg. (UnterpfandsbuchS-Erneuerung.) Un­

ter Beziehung auf die im November «. Jahr- erlasseneAufforderung an die, jenigen, welche Unterpfands < oder fonsti, ge SicherungS - Rechte auf Gütern der Schivalldorfer Markung anzusprechen ha, den, wird hiemit zur Vorlegung aller auf die UnterpfandsbuchS-Erneuerung dieferGe, meinde Bezug habenden Documente bei demdamit beauftragten Steuercommif, sär Horn zu Rottenburg ein peremtori, scher Termin bis zum Ziten März d. I. Einschließlich anberaumt, nach dessen UN, ffenüztem Verfluß alle Rcchtsnachtheile ein, treten, welch« eine derartige Versäumnis zur Folge hat.

Den. Febr. 1824.

K. Oberamtsgencht. Oberamtsgericht Horb Isenburg, GerichtsbezirksHorbr (Un- lerpfandsbuchSErneuerung.) Da mit der gegenwärtig vorzunehmenden Unterpfand-, buchs - Erneurung zu Nordstetten, dieses nämliche Geschäft auch über den unter dem Nordstetter Gerichtszwang stehende» Filiale« Isenburg nothwendig sich erstrecken muß, hievon aber bey der erlassenen Auf­forderung von Nordstetten keine ausdrück, liche Erwähnung geschehen ist, weßhalb auch mehrere Gläubiger ihre Forderungen