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für die Oberamts - Bezirke

Tübingen, Rvttcnburg, Nagold und Horb.

Im Verlag der Schramm'schen Buchdruckerey.

Nro. i8. Montag den i. Marz 1824.

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

II. Besondere Amtliche Verfügungen» Oberamt Tübingen.

Tübingen. An die Ortsvorsteher.) Obschon am 4. Ftbruar d, I. bei der LooS- ziehung aller, diesjährigen Militärpflichti- gen von dem Oberamte mündlich aufer« legt wurde, daß sie Alle ohne Ausnahme, Freitag den neunzehnten (19.) März d. I. Morgens halb 6 Uhr vor dem könig sichen Kreis -Rekrutirungs-Rath auf dem hiesigen Rathhause zuverläßig bei der wirklichen Aushebung sich einfinden sollen; so wird gleichwohl zur Vorsicht dieses Aufgebot hiermit nochmals wiederholt und den Vor-' stehrrn aufgegeben, dasselbe jedem einzel­nen Militärpflichtigen persönlich zu ver­künden und die geschehene Verkündung von ihm, oder, wenn er abwesend seyn soll­te, von seinen Eltern, Pflegern oder näch­sten Verwandten unterschreiben zu lassen.

Wie bisher hat auch jeder Ortsvorsteher' Mit seinen Leuten sich persönlich wieder einzufindcn.

Den 27. Febr. 1624,

K. Oberamt.

Oberamtsgericht Tühmgen.

Tübingen. (Schuldenliquidation.) Ueber daS Vermögen deS Michael Gaiser, Webers von Rübgarten, ist der Gannt Erkannt, und zur Liquidation der Förde« rungen der Gläubiger, und zu Ausfüh­rung ihrer Vorzugsrechte auf

Freitag den 12. März Termin atkgesezt worden. Es werden da­her alle Gläubiger deS Gaiser hieinil auf- gesordert, an gedachtem Tage Vormit­tags y Uhr auf dem RathhauS in Rüb­garten entweder in Person oder durch ge­nugsam Bevollmächtigte zu erscheinen, und ihre Forderungen gehörig zu liqui- diren. Die Nichterscheinenden werden durch daS gleich nach der Verhandlung auszusprechende Präclusiv Erkenntnitz von gegenwärtiger Maße ausgeschlossen werden.

Den lyten Februar 1L24.

K. OberamtSgericht.

Tübingen. (Schrssdenliquibation.) Ueber das Vermögen der Catharina Bar­bara , Wittwe deS Johannes Nerz von Pfrondorf, ist auf den Fall, daß kein Borg­oder Nachlaß-Vergleich zu Stande kommt, der Gannt erkannt, und zur Liquidation