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- 1-3 —
Intelligenz.Blatt
für die Oberamts - Bezirke
Tübingen, Nottenburg, Nagold und Horb.
Im Verlag bei Wilh. Heinr. Schramm.
Nro. 46. Montag den 9. Juni 182z.
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I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen; Keine.
H. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Tübingen.
Tübingen. (An die Ortsvorsteher des Tübinger Oberamts.). Damit di« Stellung der Gemeinde, Rechnungen von 18ZI- nicht in die Zeit der dringenden Feld- Geschäfte hineinkomme, wo sie entweder gar nicht mehr oder nur unter S r,wierig- keiten geschehen kann, so werden die Orts, Vorsteher erinnert, zur Beförderung dieser Arbeiten das Ihrig« beizutragen, und eifrig dafür zu sorgen, daß in diesem Monat, di« Steuer« Abrechnungen vorgem m, M«n, die Rechnungen so schleunig als möglich gestellt, die gegenwärtge Prüfung derselben durch die Gemeinde - Räche oder Bürger - Ausschüsse ohne Aufenthalt be, sorgt, — und sie sodann nebst den Vor, gärigen an das Revisorat eingesendet werden.
Den 3. Iun. 1623.
K. Oberamt.
Tübingen. (An die Orts Vorsteher.) Mehrere geineinamtlich zu erledigende Gegenstände machen die Abhaltung einer Amts-Versammlung nöthig. Diese wer
de ich Dienstag den 17. dieß halten. Die Ortsvorfleher haben sich Morgens Punct L Uhr auf dem hiesigen Rathhause dade» rinzulvden Den 5. Iun. 1623.
K. Oberamt.
Tübingen (An die OrtSvorsteher.) Seine Königs. Majestät haben verordnet: alle zwekdieiiiiche Einleitungen und Verfügungen zu treffen, daß dem alten, hier und und da noch eingeführten, auf den Wohlstand der ärmeren Classe der Land- leutr sehr nachtheilg wirkenden Gebrauche des Vieh-Einstellens entgegen gearbeitet und die Viehhalter gegen wucherliche Anforderungen eigennüziger und schlauer Vieh- Verstcller geschüzt werden sollen. Bevor daö OberaMt die in dieser Beziehung erhaltenen höheren Aufträge vollziehen kann, hat eS vorerst zu wissen nöthig, in welchen Gemeinden des hiesigen Oberamtsbe, zirkes jener schädliche Gebrauch noch bestehe. Die OrtSvorsteher werden daher aufgefordert, an daö Obekamt zu berichten: wie viel eingestelltes Vieh dermal in ihren Gemeinden vorhanden sey? und wer die Viehversteller seyen, mit denen ihre Amtsuntergebene in einem solchen