Intelligenz. Blatt

für die Oberamts - Bezirke

Tübingen, Rottenvnrg, Nagold nnr Horb.

Im Verlag bei Wilh. Heiur. Schramm.

Nro. 45« Freitag den 6. Juni i8rz.

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen; Keine.

H. Besondere Amtliche Verfügungen.

Oberamt Tübingen. "Tübingen. (Aufforderung zur Auf­enthaltsort - 'Anzeige.) Der Recrut Thaddä Faßnacht von Rohrdorf, OberamtS Horb, welcher dem hiesigen Obecamt zur Aufnah­me in die Recrutirungs-Liste übergeben wurde, wird hicmit aufgefordert, der Un­terzeichneten Stelle oder seinem Regt- menlS-Commando feinen Aufenthalts­ort ungesäumt anzuzeigen, widrigenfalls er nach den militärischen Gesezcu behandelt werden würde.

Den 31. May 1823.

K. Oberamt.

Tübingen. Die sämtlichen Orts-Vor- sieher werden in Betreff der bereits bei der lezten AmlS - Versammlung besprochenen Trennung der drei verschiedenen Steuer- Quellen, zum Behuf der Staats-Steuer- Umlage vom i. Jul. 16 Z 4 . auf daS ange- ordnet« Provisorium, dahin benachrichtigt, daß der OberamtS - Steuer - Commissär Winter am zisten v. M. beauftragt mor­den sey, in jeder Gemeinde des OberamtS-

BezirkS das Gebäude- und GewerbS-Cata- fter von dem Grund-Cataster so zu trennen, daß di« Gebäude« und GcwerbS - Steuer nach der neuen Einschäzung, die Grund­steuer aber nach dem bisherigen Verhälmig künftig umgelegt, und durch Umlegung zweckgcmäßer StruervermögenS - Register, die Umlage der Steuern sowohl, als die Bearbeitung deS jährlichen SteuerfazeS er­leichtert werde.

Wenn auf der einen Seite jeder Gemeind« unbenommen bleibt, nach Gutbefinden spe­zielle Renovationen des Grund - Steuer, CatasterS vornehmen zu lassen, so ist da­gegen die Trennung der drei verschiedenen Steuer-Quellen nur da zu unterlassen, wo «ine Gemeind« aus triftigen Gründen dar, auf bestehen zu können glaubt, daß die Umlage der gesammten Staatssteuer nach der bisherigen Norm geschehen solle.

Da der höheren Behörde in Bälde be­richtet werden soll, waS für die Unter-Aus- thrilung der Steuern in dem Oberamts- Dezirk angeordnet worden, so haben die Vorsteher derjenigen Gemeinden, welch« verlangen, daß die Unter-AuSrhcilung der Steuern ganz nach den bisherigen Normen und ohr>e Trennung deS Gebäude- und