An den Grenzzollämtern müssen di« dem erhöhten Zoll unterworfenen Waaren bei Confiscations- Strafe nach Gattung und Gewicht deklarirt werden. Doch ist der Bezug als Transit-Gut bis zu einem La« gerhaus - Plaze erlaubt, wo dann bei der Controll« der Eingangs-Zoll nach Abzug des bezahlten Transit-Zolls erhoben wird, fvferne die Waare nicht als Transit-Gut unter öffentlicher Aufsicht liegen bleibt.

An diesen Bestimmungen ist durch Nach­trags-Verordnung vom 25. Merz l. I. (Reg. Ll. Nro. 8>) besonders weil mehrere concordirende Schweizer - Kantone die Na­men der Abnehmer nicht in die Ursprungs- Scheine aufnehmen lassen, indem Fabrikan­ten und Kaufleute dies an ihrem Wohnorte «icht immer gern angeben, nur so viel ab­geändert :

daß künftig bis zu Bereinigung über glei­che Formen in allen befreundeten Staa- , ten die Angabe des NamenS des innlän- hischen Empfängers nicht als wesentli, cher Beding der Gültigkeit der Ursprungs, Scheine zu betrachten seyen.

Die K. Oberämter.

Die Vorsteher haben folgenden Erlaß Her K. Kreis-Regierung allen in ihrer Ge­meinde befindlichen Handels - und Gewerbs- Lruten sogleich bekannt zu wachen.

Di« Regierung deS Schweizer-Kantons Argau hat nach einer Mittheilung des K. MinistrriunlS der auswärtigen Angelegen­heiten unter dem 10 v. M. -ine ausführ­liche Verordnung in Betreff der Zurzacher .Messen, als Nachtrag zu seiner Vvllzie- hungs - Verordnung vom 26. Dezember V. I. über das von der Mehrheit der eid­genössischen Stände geschlossene Konkordat m Handels - und Retorsivnö -Angelegenhei.

ten, erlassen, welche dem Aarau er Intel, ligenz-Blatt eingerückt, auch besonders ge, druckt ist.

Die K. Oberämter.

H. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Rottenburg.

Rottenburg. (An sämtliche Schult, heissenümter.) Die Orts - Vorsteher haben die Geburtshelfer, die Hebammen und die Impfärzte zu erinnern, daß sie ihre vom l.Juny 16ZZ. zu verfassende Geburts- und Jmpf-Tabellen unfehlbar bis den 7. künt", tigen Monats Iuny an den Ob-ramtö« Arzt «inschicken.

Den Hebammen ist aber hiebey noch besonders zu bedeuten, daß, um die in ih­ren Tabellen meistens vorkommenden Feh­ler und Mängel sogleich berichtigen zu kön­nen, sie diese Tabellen persönlich zu über, bringen haben.

Den 30. Mai 1622.

K. Oberamt.

Oberamt Nürtingen.

Nürtingen. (Schaafwaid - Verlei­hung.) Die Gemeinde - Schaafwaide zu Grabenstetten, welche zu den vorzügliche^ Alpwaiden gehört, und 600 Stück erträgt, wird am Samstag den 14. Juni 1823., Morgens y Uhr auf dem Rathhaus zu Grabenstetten öffentlich verliehen werden. Die Liebhaber haben sich nicht nur mit Mei­ster- oder Concessions - Briefen, sondern auch mit gemeinderathlichen, und oberamrlich le- galisirten Zeugnissen über Prädikat und Vermögen auszuweisen, und mögen um ge­dachte Zeit in Grabenstetten sich einfinden.

Den iS. Mai lö2Z.

K. Oberamt.