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Intelligenz-Blatt

für die Oberamts-Beztrke

Tübingen, Rottenburg, Nago.d nnd Horb.

Im Verlag bei Wilh. Heinr. Schramm.

Nro. 41. Freitag den 2 z. Mai 182z.

D e y in

Lan dwi rthsch afts - Feste

in Rottenburg.

18 2 3.

(Eingesendet.)

Drüber, in Liebe und Kenntniß verbunden, ^«e zum Wohlstand des LandmannS vereint; Rühmlich wird Deren Bestreben gefunden, Oven lohnt Segen , wo Gutes erscheine KiemalS wrrd Kunstfleiß im Lande erkalten; Vortheil faßt Wurzel, wo Lehre ergeht; Opfer von Freunden d«S LandmannS schalten Nützlich, waS öfters unnützlich besteht.

O, wo ein Wilhelm den Landmann beglücket, Weisheit und Liebe umstrahlen das Land, Zwingen Vereine, vom König entzücket, Orbar die Felsen bei thätiger Hand.

Wilhelm der Vater und Liebling der Schwa»

ben,

^del, den Liebe zum Vorstand erkohr, Oharte, Geseze, die himmlischen Gaben, Heben den Wohlstand deS Landmanns empor! Ldel sind Freunde des Volkes zu nennen; Nährstand bleibt immer die Stütze im Reich ; Dankbar wird Schwaben dir Gründer erken-

nen,

Offen bekennen, belohnet zugleich.- kerhetdie Laute im Anfang zusammen: windet deS Vorstands, der Landwirthschast

Namen.

l. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

Nachstehende Anordnungen des GroS- herzoglich Badenfchen Finanz-Ministeriums in Betreff der Ursprungs «Scheine für Maa­ren auS der Fremde, sind allen Handels- und Gewerbs-Leuten in jeder Gemeind« sogleich bekannt zu machen.

istdurch di« Ver ordnung vom 22. Aug. v. I. (im Reg. Bl. Nro. 17.) festgesezt pwrden, daß die (nach Uebereinkunft auch in andern Nachbar-Staaten) mit einem erhöhten Zoll belegten Maaren, wenn sie nicht von einem, in der Ausnahme begrif­fenen Staate bezogen werden, dem höher» Zolle unterliegen, und daß keine Ursprungs, Scheine für solche zur Begründung niebe» rer Verzollung angenommen werden.

Dagegen müssen zu leztem Zweckt die Maaren, welche direkt in daS Großherzog, thum auS den (bekanntlich) ausgenomme­nen Staaten versendet werden, mit einem Ursprungs-Scheine von dem Stadt - oder Bezirksamt« oder Landgericht ausgestellt ver­sehen feyn, der den Namen des Fabrik««, ten, die Bezeichnung der Waare, ben Na­men deS Beziehers und die Bestätigung, daß die Waare eigenes Erzeugniß b«S Fa­brikanten feye, enthält.