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I n t e l l i g e n z» B l § L t
für die Oberamts - Bezirke
Tübingen, Roltenburg, Nagold und Horb.
Im Verlag bei Wilh. Heinr. Schramm.
Nro. 18. Montag
I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen; Keine.
H. Besondere Amtliche Verfügungen.
Oberamt Rotrenburg.
Rottenburg. (Aushebung betreffend.) Man hat schon bei Berichtigung der Rekrutirungs - Listen am 3. dies den Orts- Worstehern sowohl als sämtlichen Militärpflichtigen eröffnet, daß am 24. März d.
I. die Aushebung dahier in der Amtsstadt vor sich gehen werde, und daß sich hiebei die Schuldheissen und alle Militärpflichtige ohne Ausnahme emzufinden haben. Diese Aufforderung wird hiemit nochmals bekannt gemacht, und noch weiterverfügt, daß jeder Orts-Vorsteher mit seiner Mannschaft den 24. März pünktlich Früh um 6 Uhr auf dem Rathhaus- dahier einzutreffen und dafür zu sorgen habe, daß bis dahin die Abwesende Herbeigeschaft werden.
Die Zeugnisse und Urkunden, welche bey Prüfung der Befreiungs- Gründe nachträglich verlangt wurden, müssen längst bis zum 10. März dahier einkommen, und in Ansehung der Einsteher wird den Orts- Vorstehern ausdrücklich bemerkt, daß sie neben den Taufscheinen gemeinderäthliche
den z. Marz 182z.
Zeugnisse über gute Aufführung, und daß sie in keiner Criminal - Untersuchung befangen seyen, vorzulegen, und wenn st« schon im Militär gedient, neben diese» Urkunden, ihre Abschiede und Prädikats, Zeugnisse von ihren Regimentern, ohne welche sie nicht zum Einstehen zugelasse» werden können, beyzubringen haben.
Den 2ö. Februar 1623.
K. Oberamt.
Oberamtsgericht Tübingen.
Walddorf, Oberamts - Gerichts Tübingen. (Ganntsache) Durch Ober, AmtS-Gerichtliches Decret vom 11. d. M» ist nach der bereits vorgenommenen Schulden- Liquidation des Jg. Johannes Lang, Zimmermanns von Wald-orf der Gannt er, kannt worden, und es werden die Gläubiger hiemit auf Freitag den 14. März d. I. Vormittags y Uhr, vor K. Ober, Amtsgericht Tübingen zur Publikation deS Locations - Urtheils vorgeladen, mit der Bemerkung, daß diejenigen Gläubiger, welche ihre Forderungen noch nicht einge, geben haben, solche noch bis zum 4. künftigen MonatS liquidiren können.
Den tö. Feb. 162z.
K. Oberamtsgericht.