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ZnLelligenzeBlatt
für die Oberamts - Bezirke
Tübingen, Rotrenbiirg, Nagold und Horb.
Im Verlag bei Wilh. Hemr. Schramm.
Nro. 8. Monrag den 27. Januar :L2Z.
I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen; Keine.
II. Besondere Amtliche Verfügungen.
Oberamt Tübingen.
Tübingen. Den sämmtlichen Handwerks, Vorstehern wird zur Pflicht ge, macht, jedesmal bei dem Ausschreiben ei, Ms Jungen, demselben «in Zeugniß über erstandene Lehrzeit auszustellen, und wenn der Junge nicht zum hiesigen Odcramt gehört, solches Zeugniß zur oberamtlichcn Legalisirung undSiglung vorzule en, in, dem dergleichen Zeugnisse bei Ausstellung der Wanderbücher erforderlich sind.
Tübingen den 34. Januar 182Z.
K. OberAmt.
Oberamt Böblingen.
Holzgerlingen, Oberamt Böblingen- (Jahrmarkt.) Die Gemeinde Holz, Herlingen hat die Erlaubniß erhalten, einen Vieh - und Krämer - Markt, zu dessen Abhaltung sie schon früher berechtigt gewesen, der aber seit mehreren Iahten nicht mehr abgehalten worden ist, auf Donnerstag nach dem Sonntag Lätare verlegen zu dürfen. Dieser Markt wird Heuer am 1Z. März erstmals abgehalren werden, und wird
dieses um deswillen zur öffentlichen Kennt, nlß gebracht, weil der Markt nicht in allen heurigen Kalendern angezeigt ist.
Den 30- Januar i82Z.
K. OSeramt.
Oberamtsgericht Tübingen.
Neyren. Ueber die Verlassen, schüft der Michael Maurischen Ehlcute von Nehren hat das König«. Oberamts, gerecht Tübingen, durch das Decier oom ytrn May 1822 den Gant ausgesprochen.
Zur Liquidation der Forderungen der Gläubiger und Ausführung ihrer Vorzugs, rechte vor dem Gcmeinderaih zu Nezren wurde auf Samstag den Lun Februar d. I. Termin gesetzt.
Alle diejenige, welche an diese Eh, leute eine Forderung zu machen haben, werden daher aufgefordert, an grdael'tem Lage Vormittags 9 Uhr vor dem Ge, mcinderath zu Nehren entweder in Person oder durch hinlänglich Bevollmächtigte und den allenfallstgen Bürgen um so mehr zu erscheinen, ihre Forderungen und deren Rechte darzuthun und sich über einen Barg oder Nachlaß-Vergleich zu erklären, alS bei der nächsten hierauf folgenden Ober,