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Intelligenz.Blatt

für die 'Oberamts - Bezirke

Tübingen, Roktenbnrg nnd Nagold.

Im Verlag bei Wilh. Heinr. Schramm.

Nro. ioi. Freitag den 20. Oecember 1822.

I. Gemeinschaftliche Obcramtliche Verfügungen; ^eine.

II. Besondere Amtliche Verfügungen.

Oderamt Tübingen.

Tübingen. (An die Ortsvorstcher.) Zu Erledigung mehrerer vorliegender gemein» amtlicher Gegenstände, namentlich zu der Wahl eines Ausschußes von 6 Personen für die Prüfung des neuen Cataster»Geschäfts ist «ine Amrsversammlung nvthig, die Dien» siags den Ai. dieß auf dem hiesigen Rath» Hause gehalten wird, und bei der die Vor» sicher Vormittags 9 Uhr zuverläßig sich ein« zusindcn haben.

Den r8. Der. 1322.

K. Oberamt.

Oberamt Nagold.

Nagold. (An d!« Orks »Vorsteher.) >e Unterzeichnete Stelle hat vie Uebrrzcugung Eilten, daß die K. Verordnung vom 2b. Oct.

8« die Einführung einer Abgabe für das ^undchalten zum Besten der Armen-Kassen betreffend (Staat-- und Reg.Blatt Rro. 6g. vom Jahr 1818.) in wenigen Gemeinden befolgt wird und einige Orts «Vorsteher so­gar i» der irrigen Mcinüng sichen, daß die

Einführung der Hunde»Taz-e ihrer Willkühr überlassen seye. Man sicht sich daher ver» anlaßk, hiemit zu bemerken, daß die früher schon bestimmte Hunde - Tare durch jene Ver­ordnung durchaus nicht aufgehoben und nur den Gewe nden und zwar ausdrücklich um der allzug«. ßen Vervielfältigung der Hunde und dadurch auch der Gefahr der Hunds» Wut möglichst cntgegcnzuivirkcn, die Befug» niß cingcräumt worden, eine solche Tare zu Gunsteu der Orts-Armen - Kasse zu erheben und vmelbe bis zur Summe von 4 si. von jedem Hund selbst zu bestimmen; und da sich die Hunde in dem disseiti'grn ObzramtS»Be» zirke seit neuerer Zeit bis ins unendliche ver» webn haben, zugleich zu verordnen, daß in denjenigen Gemeinden, wo bisher noch keine solche Taxe elngeführt, diese sogleich festgesezt werden solle, von sämtlichenOrts» Vorstehern aber unfehlbar auf den r. Jan» l82g. über'di« Art und Weise, wie solche in ihren Gemeinden regulirt worden, bei Strafe von 2 Rcichsthaler anher» zu berich­ten seye, wobei man denselben noch bemerkt, daß diejenige Gemeinde, in welcher bi» auf trweldten Termin noch keine Tare bestehen sollte, der ihr eingeräumten Besuguiß ver»