Intelligenz.Blatt

für die Oberamts - Bezirke

Tübingen, Rottenburg und Nagold.

Im Verlag bei Wilh. Heinr. Schramm.

Nro. 99. Fl eirag den i z. December 1822.

!. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen; Kerne.

H. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Rottenburg.

Rotten bürg. (An die Orts-Vorst«» her.) Das K. Lberamt Tübingen har sich dahier beschwert, daß sich rroz der schon mehrsälkig erlaffencn Warnungen noch immer viele Bettler auS dem disseitigcn Oberarms» Bezirk thcilS in der Stadt Tübingen, rheilS auf den Tübinger AmtS-Orten belictcn lassen.

Indem man sämmtlichr OrtS-Vorsteher des hirsigeu OberamtS, namentlich aber die von Kiebingen, Bühl, HirschauWeilen und Dettingen, auf die Verordnungen in Betreff der Abstellung des öffentlichen Bettels wiederholt hinweißt, wird denselben bemerk« lieh gemacht, daß man jeden OrtS» Borste» her, aus dessen Bezirk Bettler in auSwärti« gen Orten aufgegriffen werden, zur stand» haften Verantwortung und Strafe ziehen werde.

Den y. Dec. 1822.

K. Oberamt.

T-h alheim, OberamlSgnicht'Z Rotten» bürg. (Unterpfandsbuch - Er-eurung.) Die hiesige Gemeinde hat die E laub.stß erhal»

teu, das in einem verworrenen Zustand sich befindende Unterpfand-'buch erneuern lassen zu düifcn. Alle diejenige, welche Piand- schafts - oder andere dingliche Rechte auf einem hiesigen Gut besitzen, werden nun hie» mit aufgcfoiderk, die hierüber in Händen ha­benden Urkunden entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift innerhalb der uner» strechllcher, Frist von yo Tagen der Unter­zeichneten Stelle um so mehr einz,»enden, als nach Verstuß dieser Feist kein; U künde mehr angenommen wird, und sich also jeder die durch etwaigen Verzug für ihn entstehen» de Nachtheile selbst zuzuschreiben hat.

Den 8. Dccbr. »822.

Amtsschrcibcrei Mössingen.

Rottenburg. Die Unterzeichnete Stell« findet sich zu der Bekanntmachung veranlaßt, daß die Reviere» Rotten bürg und BodclS« Hausen mit deren Forst» und Jagd - Revenuen hicher zum Einzug und in Verrechnung zu» gethcilr seycn, und daß ausser den Gemein» de» Pflegern, welchen der Einzug und die Belieferung der von den Gcincindc-Cor» pvrationcn schuldigen Holzgeldrr obliegt, nie» mand beauftragt sey, Forst- oder Jagd-Ge­fälle im Namen des Cameralamrö zu erheben,