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für die Oberamts-Bezirke

Tübingen, Rottenburg und Nagold.

Im Verlag bei Will). Heinr. Schramm.

Nro. 98. Momag den 9. December 1822.

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen; Reine.

II. Besondere Amtliche Verfügungen.

Oberamt Tübingen.

Tübingen. Das K. Oberamt findet nölhig den Ort« - Schultheißen hiemir zu be­deuten, daß es unnachsichtlich mit Strafe werde geahndet werden i.) wenn sie sich ferner beigehen lassen, ek« nen oberamtlichen Steuer. Presser bälder als der oberamtlich gemachte Ans»; wirk­lich vollständig zur Gemeinde. Pfleg« ein- gelieferroder im AnstandS-Fall in einem Bericht an das Oberarm di« Ab­nahme deö Steuer» Pressers verlangt und gewährt seyn wird hieher zurückzu- senden.

s.) Wenn sie unterlassen, dem Pressereinen Bericht an das Oberamt, daß der Steuer» Ansaz eingegangen seyr und an dem be- siimmten EinzugStag zur Obcramtkpflege werde abgeliefert werden mitzugebrn. z.) Wenn sie den Presser entlassen, ohne daß er seinen Lohn vollständig erhalten hat. Den 6. Dec. 1822.

K. Oberarm»

Oberamt Rottenburg.

Rottenburg. (An die OrtS-Vor­stände.) Nach einer Verordnung des K.

Kriegs-Ministeriums äst. »8- Jan. 1822. solle zu Forrführung der Liste über die :m Königreiche wohnenden Mitgi.eder von Mi­litärischen Orden und Ehrenzeichen, so wie über die Inhaber von Verdienstmedaillen,

sowohl der Wüntembrrgischm als Fremden, alle Jahr berichtet werden: i.) Wer von gedachten Personen in dem zu Ende eilenden Jahr gestorben, oder sonst abgegangen sey?

s.) Welche Personen in demselben dazu ge« kommen seyen, und neue Lebenszeichen und Medaillen von Württemberg oder vom Auslände erhalten haben?

Sollt« sich kein Abgang und Zuwachs er­geben , jo ist die- kürzlich zu bemerken.

Man erwartet daher diesen Bericht läng­stens bis den iZ. d. M., um, wenn sich Anstände ergebe», dieselbe zuvor heben zu könne».

Den 7. Dec. 1822.

K. Oberamt.

Obcramt Nagold.

Nag 0 ld. Zu Folge hohen Erlasses der König!. Finanz. Kammer des Schwarzwald- Kreise« wird die Domaine Lüzenhardt, deren Bestand »Zeit mit Lichtmeß 182z zu Ende gehet, wiederum und zwar auf 18 Jahr« im öffentlich«,, Aufstreich verliehen werden. DaS