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Die Gememderärhe haben nun hienach bei künftigen CautkonS« Leistungen -er Gemein» depfleger und Theilrechner sich zu benehmen und mit Viesen die zre Verfügung in dem ge, gebenen Termin zu vollziehen.
Den 25. Nov. 1822.
K. Obkramt.
Formular
zu einem CautionS, Instrument des Gc-meindepslegerS und T heilrrchn«rs.
Nachdem ich.. .
zum Gemeindepfleger (zum Theilrechner über die Gefälle aus der Schaaswaide :c.) mit der Verpflichtung ernannt worden bin, für Alles, was ich wegen dieser Verwaltung an Rest oder auf irgend ciue Meise durch mangelhafte Amts» oder Caffcnfnhruug würde schuldig werden, eine Speeial» Camion von
neben allgemeiner Vermögens, Verpfändung
mit meiner Ehegattin ..
. .in rechtskräftiger Ferm einznlcgen; so setzen wir Ehleute der hiesigen Gemeinde zu öffentlichen Unterpfändern
(hier die Objekte genau zu bezeichnen und bei Gebäuden und Gütern den durch der» Gemeinderath erhobenrnWrrrl) auzuführcn.)
mit der rechtlichen Wirkung ein, daß dieselbe wegen aller liquiden Forderungen, welche sie an mich, den Ehemgnn, wegen meiner Amts» und Caffen, Verwaltung von nun an zu machen haben möchte, theils jene besonderen Unterpfänder theils — wenn entweder diese nicht zureichen oder die Gemeinde es für vor» Iheilhüfter halten sollte unser gestimmtes übrige^ Vermögen, welches wir Beide für jene Forderungen, so hoch sie sich auch belauft» mögen, hiemit ebenfalls gerichtlich verpfan. den, auzugreifen und sichoavon um Haupt.
summe, Zins, und Kosten bezahlt zu ma» chen befugt seyn solle. Auf gleiche Weise verbinden wir uns Beide, und zwar jeder Thcil als Haupt»Schuldner für die ganze Schuld, oder «in Theil für den andern, mit der rechtlichen Wirkung, daß es in der Wahl der Gemeind« stehen soll, welchen von unS sie um die ganze Forderung belangen welle» Wir wir denn zu diesem Ende uns Beide der Einrede der Theilung und der Vorau-klage hiemit ausdrücklich begeben und der Gemeinde das Recht einräumen, welchen von unS Bei« den, als sie will, als Schuldner zu wählen.
Ueberdiß entsage insbesondere ich, die Ehe. srau, unter dem Beistände meines gerichtlich verpflichteten KrirgsvvgreS, des . . . ..... hierntr auf das Feyerlichstr und Kräftigste den weiblichen Rechts. Wohl, tharen, wornach ein« Frauensperson theilS überhaupt für die Schuld eines Andern, theils im besonder» für die Schuld ihres Ehemannes sich nicht rechtSeültig verbinden kann, nachdem ich zuvor über den Gehalt und die rechtliche Wirkung sämtlicher vorerwähnter Einreden und Rechtswohlthaten in Anwesen, heit meines KriegSvogtsvorversammeltemGe» meindcrath« deutlich belehrt worden bin und auf dieselben durch Angelsbc» an Eidesstatt wohl» bedächtli'ch und frelwilligVerzicht geleistetshabe.
In Kraft der Unterschriften j .... den
Der Ehemann Dir Ehegattin deren gerichtlich verpflichteter KrikgSvogt
Sodann erkennen und beurkunden wir Schultheiß und Gemeinderäthe, daß »^soviel wir aus unfern öffentlichen Bücher» ur.d Vkk» Handlungen ersehen können, i.) Die oben ekngesezren Special, Unrerpsan« der sowohl überhaupt wahres Eigenthum