Ml. ManntmAngeli.

Stadtgemeinde Lalw.

Bekanntmachung über die GebSudeentfchuldungssteuer.

Das mit Wirkung vom 1. April 1926 in Kraft ge­tretene Gesetz über die Gebäudeentschuldungssteuer vom 29. Juni 1926 sReg.-Bl. S. 117) sieht neben gewissen von Amts wegen eintreteikden Befreiungen folgende Erleichterungen von der allgemeinen Steuer- Plicht vor:

1. Steuerfrei sind Einfamilienhäuser, die vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig hergestellt und zu diesem Zeitpunkt mit nicht mehr als 29 v. H. ihres Gebäudesteueranschlags dinglich belastet waren, wenn sie ausschließlich vom Eigentümer und feiner Familie bewohnt werden und die Wohnfläche nicht mehr als 7V Quadratmeter beträgt. Die Frei­stellung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Ein­familienhaus Mm geringen Teil auf Grund behörd­licher Maßnahmen vermietet worden ist.

2. Einem ermäßigten Steuersatz unterlie­gen Gebäude, die am 31. Dezember 1918 nicht oder mit nicht mehr als 39 v. H. ihres Gebäude- steueranschlags dinglich privatrechtlich hypo­thekarisch belastet waren. Die volle Steuer ermäßigt sich

bei unbelasteten Grundstücken um fünf Siebtel,

bei einer Belastung bis zu 19 v. H. des Gebäudesteuer- anschlags um vier Siebtel, bei einer Belastung bis zu 29 v. H. des Geüäudesteuer- anfchlags um drei Siebtel, bei einer Belastung bis zu 39 v. H. des Gebäudesteuer­anschlags um zwei Siebtel.

3. Die Gebäudeentschuldungssteuer ermäßigt sich ferner

a) um den Betrag oder Geldwert der laufenden Geldverpflichtungen aus den vor dem 14. F e- bruar 1924 auf dem Gebäude eingetragenen privatrechtlichen wertbeständigen La­sten.

b) um den Betrag oder Geldwert der laufenden Geldverpflichtungen aus den vor dem 14. Fe­bruar 1924 auf dem Gebäude eingetragenen, aus schweizerischen Goldhypotheken entstandenen, Frankengrundschulden oder aus den Mi Ablösung solcher Frankengrundschulden auf­genommenen Hypotheken.

Alle diese Erleichterungen treten nur «in auf An- trag und näheren Nachweis der die Erleich­terung begründenden Umstände.

Die Gcbäudeeigentümer, die Anspruch auf eine die­ser Erleichterungen zu haben glauben und mit den frag­lichen Gebäuden nicht schon bisher gebäudeentschul- dungssteuerfrei waren, werden aufgefordert, ihren An­trag hierauf beim städt. Steueramt (Rathaus Zim­mer Nr. 1) in der Zeit vom 9.14. August d. I. möglichst jedoch nur vormittags einzureichen.

Ist das Eigentum an Gebäuden in der Zeit vom 1. Jan. 1929 bis IS. Novbr. 1923 durch Kauf erwor­ben worden, so tritt eine Ermäßigung der Steuer nach oben Ziff. 2 nicht ein. Ausgenommen ist der Erwerb von Verwandten bis zum 3. Grade.

Calw, den 6. August 1926.

Stadtschultheißenamt: Stv. Staudenmeyer.

BelM»e«°-MiIM> Bmia EM.

Unsere Kameraden

Gustav Gauß

Hotelbefitzer in Sulz a. N.

Friedrich Schill

Kaufmann in Neubulach

wurden uns unerwartet rasch entrissen. Wir betrauern in den zu früh Dahingeschiedenen zwei liebe Kameraden, die stets große» Inter­esse dem Verein entgegen brachten. Wir werden ihnen ein treues Andenken bewahren.

2. A.: Der Vorstand.

Ernstmühl, den 5. August 1926.

Todes-Anzeige.

Verwandten, Freunden und Bekannten hiemit di« schmerzlich« Nachricht, daß unser geliebter Vater, Großvater. Schwiegervater, Bruder, Schwager und Onkel

Karl Kost V

Donnerstag Mittag 3 Uhr sonst ent- >« schlafen ist.

Die trauernden Hinterbliebenen.

Beerdigung Sonntag Nachmittag 2 Uhr in Ernstmühl.

Sremderrverkehrsverem Calw.

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Stadtgemeinde Calw.

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im Stadtgarten statt. Eintrittspreis 30 Pfg., Kinder frei. Eingang von der Salzgaffe aus. Die Panorainastraß« und der Lärchcnweg bleiben über die Dauer de» Konzert- für den Durchgangsverkehr gesperrt.

Lalw, den 7. August 1926.

_Stadtschultheißenamt.

Zahlungsaufforderung.

Di« Grund- und Gebäudebefitzer und die Gewerbe­treibenden werden an dir alsbaldige Entrichtung der zum 8. ds. Mts. fälligen Steuerbetrug« «rinnert.

Die Summen sind gegen den Vormonat unverändert, Lalw, den 6. August 1926.

Stadtpflege

Gesucht werden:

» männliche Personen:

3 1620 führ. Dienstknechte,

1 Diehpslegrr, der melken kann (mit Zeugnissen), d. weidlich« Personen:

mehrere Mägde für Landw.

1 2025 jähr. Saaltochter nach Baden-Baden,

I Beiköchin »ach Baden-B.,

1 Küchenmädchen,

2 1720 jähr. Mädchen, die schon gedient haben, mit Zeugnissen,

1 Person zur selbständigen Führung eines Haushalts,

ferner

1 Etuirmacherlehrmiidchen. e) Lehrlinge

mit Kost und Wohnung. 1 Schreinerlehrling, ohne Kost u. Wohnung:

1 Feilenhauerlehrling,

2 Goldschmiedlchrlinge,

2 Silberschmiedlehrlinge.

2 Melallschlriferlehrlinge,

3 Fafferlehrlinge,

2 Etuismacherlehrlinge,

1 Echneiderlehrltng,

1 Kausmannslehrling,

Näheres zu erfragen beim:

Sksseutlllheil MeilMihlvei;

- Berussberatungsstelle

Telefon 174

Calw

Bahnhosstr. 626

Oeulsettlsirtt-kslrrrä«!

dl«dins8«2»!r»ei» Büre» ^Vskken Balirrack-kadrik 8tulrei»br«»lr, Bindeck 16

Kleider machen Leute!

Die Wahrheit dieses Wortes wird wohl nirgends angezwcifelt. E-n guter Anzug verschönt nicht nur das Aeußere eines j eeu Menschen und verstärkt den Ein­druck auf seine Umgebung, er hebt auch das Selbst­bewußtem des Mannes und macht ihn in geschäftlicher und persönlicher Hinsicht erfolgsicherer. Leute mit Le­benserfahrung wissen das genau und handeln stets darnach. Leider aber verführt die mißliche Wirt­schaftslage der letzten Zeit viele dazu, Lei Anschaffung ihrer Garderobe mehr auf vermeintliche Billigkeit als auf Solidität und Eleganz zu sehen und zu spät werden sie es inne, daß es noch ein zweites sehr wahres Wort gibt, das bei Anschaffung von Kleidungsstücken unbe­dingt beherzigt gehört, und zwar daß

Nur der spart, der gut kaust!

Nicht schlechte Stoffe (auch wenn sie alsreinwol­lene" angepriesen werden) sind billig, sondern gute und solide, auch wenn sie etwas teurer sind. Ein guter Stofs hält mindestens zwei schlechte aus.

Wer garantiert für gute Stoffe?

Nicht der Hausierer oder unbekannt Stoffverkäufer, sondern der Schneider, der als Fachmann den inneren Wert der Stoffe beurteilen kann und der im eigenen Interesse seine Kundschaft nur gut bedienen will. Folgerung: Man kaufe niemals Stoffe bei Hau­sierern oder umherziehenden Stoff« Händlern,

auch wenn sie sich als Vertreter der hochtönendsten Fir­men, Fabriken usw. ausgeben! Man lasse sich von sei­nem So-neider beraten und wird es nicht bereuen. Jeder Schneider, auch der kleinste, hat, wenn nicht selbst ein Lager wirklich empfehlenswerter Stoffe, min­destens eine Musterkollektion guter Qualitütsstoffe von bekannten, soliden Tuchhäusern.

Ein guter Stoff soll allerdings auch gut verarbeitet werden, um ein schönes Gesamtbild zu ergeben.

Wer bürgt für gute Verarbeitung?

Nicht der Pfuscher, deren es leider auch manche in der Schneiderei gibt. Er ist von vornherein leicht er­kenntlich, da er selbst sein Schild zur Schau trägt, indem er sich extra billig anbietet. Wenn er es durch Zei­tungsinserate tut, versteckt er sich in der Regel hinter einer Deckadresse (Chiffre). Er ist sich bewußt, daß seine Arbeit nicht vollwertig ist, daher die Unterbie­tung.

Folgerung: Wer eine wirkliche Freude an seinem Anzug haben will, gehe nicht zum Pfuscher!

Znsammenfassend richten wir das

Mahnwort an das kaufende Publikum;

Seid vorsichtig beim Einkauf von Stoffen und bei Bestellungen von Kleidungsstücken! Geht nur zum Fachmann!

Umherziehende Händler sind in den allerseltensten Fällen Fachleute.

Fort mit Schund und Pfusch!

Dualität war von scher das Billigste und ist es heute mehr denn ff- »

Geht nur zum tüchtigen Maßschneider!

LS«kidtt-ZN«Wiu»W EM.