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Montag, den 27. Februar 1989

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Aenderung des Einkommensteuergesetzes

Berli», 24. Febr. Durch das soeben erschiene««Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 17. Februar 1939" sind eine Reihe von Neuerungen in der Einkommenbesteuerung eingeführt morde«. Der Staatssekretär im Reichssinanzministe- rium Fritz Reinhardt gibt hierzu Erläuterungen, denen wir eutuehme«:

1« Beseitigung der steuerlichen Begünstigung für die Beschäf­tigung von Hausgehilfinnen

Am 1. 2uni 1933 erschien das ersteGesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit". Dieses sah eine steuerliche Vergünstigung für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen vor. Die Vergünstigung ist in das Einkommensteuergesetz vom IS Oktober 1934 Sberuomme» morde«. Es war geboten, diese« steuerlichen Vorteil zu gewähre«, solange « im allgemeine« Interesse des Volksganzeu lag, zur Vergrößerung der Nachfrage i»ach Hausgehilfinnen anzuregen und damit de« Arbeiismarkl M entlasten. I« dem Falle mnrde der Ausfall an Einkommen­steller, der durch die Gewährung des steuerliche» Vor teiles ein- trat, ausgeglichen durch eine entsprechende Verminderung des Finanzbedarfes der Arbeitslosenhilfe. Heute gebieten die allge­meinen Interessen des Volksganzen nicht mehr, Wr Vergröße­rung der Nachfrage »ach Hausgehilfinnen anzuregen; denn heute stehe» wir nicht mehr im Kampf mn die Verminderung der Ar- beitslofigkeit, sonder» in Sorge »m die Deckung des Bedarfes an Arbeitskräfte».

Die Gewährung der steuerlichen Vergünstigung für die Be­schäftigung von Hausgehilfinnen ist nicht nur überflüssig ge­worden, es ist darüber hinaus dringend erforderlich, daß dieses sogenannte Hausgehilfinnenprivileg beseitigt wird. Die Vergünstigung wird bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1938, die im Frühjahr 1939 darchgeführt werden wird, noch ge­währt. Demgemäß sind die Hausgehilfinnen in der Einkvmmen- steuererklärnng für das Jahr 1938, die im Monat Februar ab- mgebeu ist, «och anzugebe». Die Vergünstigung wird erstmals nicht mehr gewährt werden beim Steuerabzug von Ar­beitslohn für de» laufenden Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlnngszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. März 1939 endet, und bei der Veranlagung für 1939, die im Früh- ftchr 1940 durchgeführt werden wird.

De» kinderreiche« Familien, den bäuerlichen Familien und den körperbehinderten, kriegsbeschäoigte» und altersschwachen Personen wiü>, wen» sie aus eine Hausgehilfin angewiesen find und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gebieten, auf An­trag weiterhin eine Steuerermäßigung ge­währt werden, die der bisherige« steuerlichen Vergünsti­gung für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen gleichkommt. Eine entsprechende Bestimmung sieht § 41, Abs. 1, Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes für die Lohnstenerpflichtigen vor.

2. Besekkgung der Abzngsfähigkeit der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer bildete als einzige Personensteuer bisher hinsichtlich der steuerlichen Behandlung eine Ausnahme. Es war der Teil der Einkommens, der zur Bezahlung der Kirchensteuer verwendet wurde, einkommensteuerfrei. Das bedeutete, daß die Kirchensteuer, je nach der Größe des Einkommens und des anzu­wendenden Steuersatzes, bis zu 50 v. H. und mehr zu Lasten des Reiches ging. Ls würde mit den allgemeinen Inter­essen des Volksganze» nicht in Einklang zu bringen sein, wenn die Kirchensteuer weiterhin abzugsfähig bliebe. Die Abzugsfä­higkeit ist deshalb beseitigt worden. Die Abzugsfähigkeit ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1938, die im Frühjahr 193S dnrchgeführt wird, noch lässig; sie wird erstmals bei der Veranlagung für 1939, die im Frühjahr 1940 durchgeführt wer­den wird, nicht mehr zulässig sein.

4. Beseitigung der Pauschbeträge für Sonderausgaben und Werbungskosten

§ 10, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gemäß war für Schuldzinsen, Kirchensteuern, Versicherungsprämien und Bei­träge zu Bausparkassen als Mindestbetrag ein Panschbe- tragvonLOORM. abzusetzen. In diesen Mindestbetrag war auch die Kirchensteuer einbezogen. Wenn er bestehen bleiben würde, so würde die Beseitigung der Abzugsfähigkeit der Kir­chensteuer insoweit nicht Wirklichkeit werden. Der Mindestbetrao ist deshalb beseitigt worden. Nach 8 46, Abs. 3 des Einkommen­steuergesetzes war für Werbungskosten ans nicht selb­ständiger Arbeit bei der Veranlagung als Mindestbetrag ebenfalls ein Pauschbetrag von 200 NM. abzusetzen Auch dieser Mindestbetrag ist durch das Einkommensteuerändernngsgesetz be­seitigt worden. An der Abzugsfäbigkeit der Schuldzinjen, Ver­sicherungsprämien, Beiträge zu Bausparkassen und Werbungs­kosten (Aufwendungen für Fabrten zwischen Wohnung und Ar­beitsstätte und Beiträge zu Verufsverbänden) ändert sich durch die Beseitigung der Pauschbeträge nichts. Diese Ausgaben find nach wie vor abzugsfähig.

Der Pauschbetrag für Werbungskosten und Sonderausgaben, der in die L o h n st e u e r t ab e l l e einoearbeitet ist, wird durch das Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 17. Februar 1939 nicht berührt. Die Personen werden inso­weit bei der Lohnsteuer besser gestellt sein als bei der Veranla­gung. Die Beseitigung der Pauschbeträge für Sonderausgaben und Werbungskosten wird erstmals bei der Veranlagung für 1989, die im Frühjahr 1940 durchgeführt werden wird, zu be­achten sein.

t. Aenderung der Eiukommensteuertabelle Steuergruppe

IIV

Durch K 1 Ziffer 2B des Einkommensteueränderungsgesetzes werden die Steuerpflichtigen in vier Steuergruppen eingeteilt, steuergruppe IV ist untergeteilt nach der Anzahl der Personen, für die Kinderermäßigung gewährt wird.

>;) Die Unverheirateten

In die Steuergruppe I fallen die Unverheirateten, soweit fir mcht nach Erreichung einer bestimmte» Altersgrenze in die steuergruppe II oder III oder aus sonstigen Gründen in die Steuergruppe III oder IV fallen. Die Steuerbeträge der Steu­er grupe 1 sind durch das Einkommensteuer-Aenderungsgesetz u m 12 1 ^ v. H. e rhöht worden. Sie dürfen 55 v. H. des Ein­kommens nicht übersteigen. Die Erhöhung gilt erstmals bei der Veranlagung für 1939, die im Frühjahr 1940 durchgeführt wer­den wird, und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für den lau­senden Arbeitslohn der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. März 1939 endet.

bj Die Verheirateten

^ Personen, die heiraten, können aus der Steuergruppe I in die Steuergruppe III, es sei denn, daß sie bereits bisher einer an­deren Steuergruppe als der Steuergruppe I angehört haben. Die Steuerbeträge der Steuergruppe III stimmen mit de» bis­herigen Steuerbeträgen für kinderlos Verheiratete überein. Die Steuerbeträge der Steuergruppe I sind yw 80 v. H.

hoher als die Steuerbeträge der Steuergrupp« UI, oder die Steuerbeträge der Steuergruppe III find um 44 v. H. niedriger als die Steuerbeträge der Steuergruppe I. Die steuerliche Ver­besserung im Falle der Verheiratung ist demnach sehr eicheblich.

Die Personen, denen Kinderermäßigung zustehl, fal- len in die Steuergruppe IV- Die Steuerbeträge der Eteu- ergruppe IV haben irgendwelche Aenderungen durch das Ein- kommensteuer-Aenderungsgesetz nicht erfahren. Sie unterscheide« sich von den Steuerbeträgen der Steuergruppe HI durch die Kin­derermäßigung. Die Kinderermäßigung beträgt für das erste Kind bei 1200 NM. Jahreseinkommen 28 NM. jährlich, bei 3000 NM. Jahreseinkommen 51 NM. jährlich, bei 6000 NM. Jahreseinkommen 148 NM. jährlich, bei 12 000 NM. Jahresein­kommen 180 NM. jährlich, bei 20 000 NW. Jahreseinkommen 260 NM. jährlich.

Es wird niemand behaupte» wollen, daß diese Beträge genüg­ten, um die Kosten flir de» Unterhalt und die Erziehung eines minderjährigen Kinde» W decken. Daraus ergibt sich zwangs­läufig, daß die kinderlos Verheirateten steuerlich wesentlich besser gesteltt find <cks die Verheirateten mit Kindern und daß demgemäß dt« steuerliche Leistungskraft der kinderlos Verheirateten weniger stark in Anspruch genommen ist als die steuerliche Lekstnngskraft der Verheirateten mit Kin­dern. Dieser Unterschied in der Stärk der steuerlichen Inan­spruchnahme wird durch das Ginkommensteuer-Aenderungsgesetz vom 17. Februar 1839 teilweise ausgeglichen, und zwar dadurch, daß für die verheirateten Personen, aus deren Ehe nach fünfjährigem Bestehen noch kein Kind hervorge­gangen ist und deren Einkommen im Veranlagungszeitraum 1800 RM. überschritten hat, die Einkommensteuer erhöht wird. Das geschieht durch Ueberführung ans der Äeuergruppe III in die Steuergruppe II.

Die Steuerbeträge der Ste »«»grupp« II liege« in der Mitte zwischen denjenigen der Steuergruppe I und denjenigen der Steuergruppe III. Sie find demgemäß «m etwa 22 v. H. niedriger als die Steuerbeträge der Steuergruppe I. Sie dürfen 45 v. H. des Einkommens nicht übersteigen.

Die Steuerbeträge der kinderlos Verheirateten find zunächst um 44 v. H. niedriger als die Steuerbeträge der Unverheirateten. Dieser Unterschied wird größer, sobald die Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderermäßigung gegeben ist, und kleiner, wenn nach fünfjährigem Bestehen der Ehe die Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderermäßigung noch nicht gegeben ist. Der Unterschied vermindert sicb im letzteren Halle auf 22

Tribunal der Geschichte

Bor IS Jahren begann der Prozeß gegen den Führer Die größere Anklage

Als vor 18 Jahren am 2k Februar ein sogenanntes Volksgericht" aus Sicherheitsgründen im Gebäude der Münchener Jnfanterieschule zusammentrat, um eine» sogenanntenHochverratsprozeß gegen Hitler und Genos- sen" durchzuführen, da knüpften sich tausend Erwartungen mrd Hoffnungen, laues Interesse oder wilde Sensations­gier, Angst und Sorge, aber auch Glaube und Zuversicht an dieses Ereignis.

Die durch die Tat vom 9. November aufgerüttelten parla­mentarischen Scheingrößen aller Farben und Schattierun­gen erwarteten und hofften, daß mm dieser jo unbequeme Mahner und Rufer wieder vom Schauplatz der politischen Öffentlichkeit verdrängt werde. Wohin sollte auch das ver­derbliche Beispiel dieses Mannes führen, der wahnwitzig genug war, als Führer seiner tatentschlossenen Partei in der ersten Reihe zu marschieren wenn es zum Einsatz kam?

Doch Millionen blickten bereits mit Sorge auf jenen Mann und sein Schicksal, der ihnen aus tiefster Nacht wie­der den ersten Schimmer der Hoffnung gebracht hatte. Die Scharen der Kämpfer aber, die zu seiner verschworenen Ge­folgschaft zählten, schauten mit trotzigem Glauben und ver­bissener Zuversicht nach München. Denn was den andern Schrecken oder Hoffnung war, das war ihnen bereits unver­äußerliche Gewißheit. Deutschlands Zukunft wird national­sozialistisch sein oder Deutschland wird untergehen.

Sie blieben mit dem Führer auch die einzigen, die recht behielten. Der Hochverratsprozeß verwandelte sich vom ersten Tage an in einen Sieg Adolf Hitlers. In seiner Auswirkung stand das Urteil erst an zweiter Stelle, an erster aber der Widerhall des großen Bekenntnisses des Füh­rers. Es war ein einmaliges Schauspiel, wie sich das Tri­bunal des Volksgerichts unter der souveränen Beweisfüh­rung und Rhetorik Adolf Hitlers zum Tribunal der Ge­schichte erweiterte, wie Kläger und Ankläger die Rollen wechselten, wie plötzlich der Eerichtssaal zum Forum der Nation wurde, von dem aus ihr völkisches Gewissen auf­gerufen wurde, wirksamer und nachhaltiger, als es in der größten Massenversammlung jemals möglich gewesen wäre. Von diesem Tage an wurde der Mann Adolf Hitler zn einem Begriff, den nun ganz Deutschland kennenlernte, mit dem es sich nun auseinanderzusetzen hatte, ob es wollte oder nicht.

Wenn wir uns aber erinnern an diese Tage, uns zurück­versetzen in ihren Erlebnisgrund, dann ergreift uns von neuem ein Schauer der Ehrfurcht vor der Große eines Glau­bens, der sich mit einer Zielstrebigkeit ohnegleichen Schritt um Schritt verwirklichte, der sich aber auch vom ersten Schritt an mit letzter kristallener Klarheit, persönlichstem Verantwortungsgefühl und stählerner Härte seines großen Zieles bewußt war.

Es fielen im Lause dieses Prozesses WortedesFüh- rers von wahrhaft prophetischer Prägung, deren letzter Sinn von den Zeitgenossen gar nicht verstan­den werden konnte und uns erst heute mit vollem Gewicht ins Bewußtsein tritt. Wie ein prellender Donner gehen uns heute die Schlußsätze der Rede des Führers in die Ohren:

Mögen Sie uns tausendmal schuldig sprechen, die Göt­tin des ewigen Gerichtes der Geschichte wird lächelnd den Antrag des Staatsanwaltes und das Urteil des Gerich­tes zerreißen; dennsiesprichtunssre i."

Damals mar die Zahl der Deutschen noch Legion, die eine solche Sprache vermessen und überheblich fanden, weil ihre Herzen zu eng und zu klein waren für die ganze Größe die­ser Zuversicht und die Spannkraft dieses Willens. Heute ist uns der Rückblick in diese Zeit des ersten Aufbruchs eine unversiegbare Quelle unseres Lebensmutes und unseres totstcheren Vertrauens zu einer Führung, die in ihren finstersten Stunden gläubiger war als die größten Leuchten des Systems in ihren fettesten Tagen.

Dr. Max Dockauer.

v. H., und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderermäßigung gegeben ist.

S. Erweiterung des Kreises der Kinder, für die Kinderer­mäßigung gewährt wird

Kinderermäßigung wurde für minderjährige eigene Kinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge bisher nur gewährt, wenn sie zum Haushalt des Steuerpflichti­gen gehörten. In Zukunft wird Kinderermäßigung für Kinder der bezeichnet«» Art auch dann gewährt, wenH sie nicht zum Haushalt gehören, jedochim Veranlagungszeitraum überwie­gend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und erzogen worden sind." Es ist infolgedessen sogar möglich, daß für man­ches Kind zwei Mal Kinderermäßigung gewährt wird: Einmal demjenigen, zu dessen Haushalt das Kind gehört, und dann demjenigen, der die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung für das Kind überwiegend trägt.

Bisher mutzten die minderjährigen Kinder, eigene Kinder, Stiefkinder, Adopnvlinder oder Pflegekinder oder deren Ab­kömmlinge sein. Dem neuen 8 32 Abs 5, Ziffer 2 des Einkom­mensteuergesetzes gemäß wird die Kinderermäßigung auchfür andere minderjährige Angehörige" gewährt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwie­gend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und erzogen werden. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger trügt die Kosten für die Unterhaltung eines Neffen oder einer Nichte. Dafür steht ihm von Eesetzeswegen nunmehr eine Kinderermäßigung zu. Eines Antrages nach 8 33 des Eintommensteuergesetzes bedarf es dazu nicht.

Durch das Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 ist Kinderermäßigung auch siir volljährige Kinder eingesührt worden, und zwar sür solche, die überwiegend aui Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und sür einen Berus ausgebilder werden urrd das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch diese Gruppe von Volljährigen ist im K 32 Absatz 5 und auf dieanderen Angehörigen" (Ressen und Nichten) aus­gedehnt worden. «

Durch Z 2 des Einkvmmensteuer-Aenderungsgesetzes ist 8 10 des Steueranpassungsgesetzes in seinen Ziffern 3 und 4 neu ge­faßt worden. Danach werden als An- '" " S-"ne des Steu­

errechts auch Personen angesehen, die durch eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft, die auf unehelicher Geburt beruht, mit dem Steuerpflichtigen verbunden sind.

Die Lezeichneten Erweiterungen des Kreises für Kinder, für die Kinderermäßigung gewährt wird, gelten «ach 8 1 des Ein- kommensteuer-Aenderungsgesetzes gemäß erstmals bei der Veran­lagung für 1939 und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für den laufenden Arbeitslohn, der sür einen Lohnzahlungszettraum gezahlt wird, der nach dem 31. März 1939 endet.

K. Kinderermäßigung für kinderlos Verheiratete and Un­verheiratete

Die Unverheirateten gehöre» grundsätzlich in die Steuer­gruppe I, die kinderlos Verheiratete» in den erste» fünf Jahren nach der Verheiratung in die Steuergruppe III, dann in die Steuergruppe II. Wird einem Ehepaar, das bisher kinderlos war, ein Kind geboren, so kommt es aus der Steuergruppe III oder II i« die Steuergruppe IV.

Wird durch ein kinderloses Ehepaar ein Kind adop­tiert oder als Pflegefind angenommen oder werden durch ei« kinderloses Ehepaar die Koste« des Unterhalts und der Erzie­hung für einen anderen minderjährigen Angehörigen übernom­men, so kommt das finderlose Ehepaar ebenfalls ans der Steu­ergruppe III oder II in die Steuergruppe IV. Es kommt auch vor, daß ein Unverheirateter ein Kind adoptiert oder als Pflege­kind annimmt oder die Kosten des Unterhalts und der Erzie­hung für einen anderen minderjährigen Angehörigen über­nimmt. Ein solcher Unverheirateter kommt aus der Steuer­gruppe I ebenfalls in die Steuergruppe IV- Der llebergang aus der Steuergruppe III in die Steuergruppe IV ist stets unbe­schränkt. Der llebergang aus der Steuergruppe II in die Eteuer- gruppe IV ist unbeschränkt, wemr dem Ehepaar ein eigenes Kind geboren wird.

Erfolgt der llebergang aus der Steuergruppe II «Her I in di« Steuergrupe IV, weil ein Kind adoptiert oder als Pflegekind angenommen wird, oder weil die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für einen anderen minderjährigen Angehörigen über­nommen werden, so darf die Stuerermäßigung dafür 720 RM. nicht übersteigen.

7. Unverheiratete nach Erreichung einer bestimmte« Al­tersgrenze

Unverheiratete Männer, die das 65. Lebensjahr vollendet ha­ben, kommen aus der Steuergruppe I in die Steuergruppe III. Unverheiratete Frauen kommen nach Vollendung des 50. Le­bensjahres aus der Steuergruppe I in die Steuergruppe II und nach Vollendung des 65. Lebensjahres in die Steuergruppe III. Die Steuerbeträge der Steuergruppe II find um 22 v. H., die­jenigen der Steuergruppe III um 44 v. H. niedriger als die Steuerbeträge der Steuergruppe I. Wenn Männer und Frauen, die eine der soeben bezeichnten Altersgrenzen überschritten ha­ben, Kinderermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird, fallen ste in die Steuergruppe IV-

8. Die Angehörige« der Steuergruppe III

In die Steuergruppe III (das ist die bisherige Gruppe aller kinderlos Verheirateten) fallen:

a) alle kinderlos Verheiratete» während der ersten fünf Jahr« ihrer Ehe und alle diejenigen finderlos Verheirateten, deren Einkommen im Veranlagungszeitraum 1800 RM. nicht über­schritten hat, auch über das fünfte Ehejahr hinaus; b) alle kin- j derlos Verheirateten, bei denen einer der Ehegatten das 65. Lebensjahr vollendet hat; c) alle kinderlos Verheirateten, wenn aus einer früheren Ehe eines Ehegatten ein nichtjüdisches Kind hervorgegangen ist, das inzwischen erwachsen ist. Solange das Kind noch minderjährig ist oder im Falle der Volljährigkeit das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat und sich auf Kosten des Eleu erpflichtigen in Ausbildung für einen Beruf befindet, kommt l Steuergruppe IV in Betracht; d) alle kinderlos Verheiratete»

! Wen» die Ehefrau ein nichtjüdisches Kind geboren hat, das iu- j zwischen erwachsen ist. Auch hier kommt, solange für das Kind

- eine Kinderermäßigung zu gewähren ist, Steuergruppe IV in Betracht; e) Verwitwete oder geschiedene Männer und Frauen aus deren Ehe ein nichtjüdisches Kind hervorgegangen ist, das inzwischen erwachsen ist. Auch hier, solange noch Kinderermäßi-

! gung gewährt wird, Steuergruppe IV; f) unverheiratete Man

- "kr und Frauen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben; g) unverheiratete Frauen, die ein nichtjüdisches Kind geboren ha- ben; h) Personen, die früher wegen eines «ichtjüdischen Stief­kindes Kinderermäßigung gehabt haben; i) Vollwaisen, die dar 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Aus­bildung für einen Beruf befinden; k) alle kinderlos Verheira-

! teten, wenn ste dem neben 8 32 des Einkommensteuergesetzes ge- ! maß in die Steuergruppe II fallen, jedoch einer der Ehegatten ! «rm Ende des Kalenderjahres 1938 das 55. Lebensjahr vollendet die Ehegatten im Kalenderjahr 1937 nicht mehr ah,