4. Seite — Nr. 222
Nagolder Tagblatt „Der Gesellschafter«
Freitag, den 22. September 1939
AblieseriiigS. mi> LejvgS-Rtgelmg ! Erzeugerhöchstpreise für sür Kihrzeiig-SiilWik-Bmisliilgeil ! Ziläerkraut cker Ernte 1939
l. Beschlagnahme
1. Durch Anordnung Nr. 51 der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest vom 7. September 1939 sind Fahrzeug-Kaut- schuk-Bereifungen (im folgenden Reifen genannt), soweit sie sich im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches befinden, dort anfallen oder dorthin eingeführt werden, zugunsten der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest beschlagnahmt worden.
2. Reifen im Sinne der Anordnung sind:
a) Fahrradreifen,
b) Kraftradreifen,
c) Personenwagenreifen,
6) Lieferwagenreifen,
e) Lastwagenreifen, k) Traktorenreifen,
§) Vollgummireifen, ft) Elektrokarrenreifen, i) Gespannwagenreifen, k) Flugzeugreifen,
bei Luftreifen einschließlich Schlauch uns Felgenband und Eummiwulstband.
il. Wirkung der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Rechtsgeschäfte über die beschlagnahmten Reifen ohne Genehmigung der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest oder der von ihr beauftragten Stellen nichtig sind und daß ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen vorgenommen werden dürfen. Rechtsgeschäften stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung vorgenommen werden.
HI. Ausnahmen von der Beschlagnahme
1. Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
a) Reisen, die sich im Eigentum oder Besitz der Wehrmacht, oder der Schutzgliederungen außerhalb der Wehrmacht befinden:
b) Fahrradreifen, die bei Inkrafttreten der Anordnung
Der Württ. Wirtschaftsminister — Preisüberwachungs- ! stelle — hat für Mlderkraut der Ernte 1939 folgende Er- zeugerhöchstpreise je 50 Kg. festgesetzt:
I für Weißkraut (Spitzkraut) 2,30 RM.
für Rotkraut 3,90 RM.
Die Preise gelten als Bezirksabgabestellenpreise. Erzeuger, die ihre Ware an den Verbraucher frei Haus absetzen, dürfen auf die vorgeschriebenen Erzeugerhöchstpreise einen Zuschlag von höchstens 75 Rpfg. je 50 Kg. erheben. Die Versandhandelsspanne ist für Weißkraut und Rotkraut auf 15 Rpfg. je 50 Kg. festgesetzt. Zuwiderhandlungen gegen diese Höchstpreisanordnung werden bestraft.
Calw, den 18. September 1939.
Der Landrat: I. V. Stübel, Reg.-Rat.
Maul- unck Klauenseuche
Nach wie vor muß aus die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche größter Wert gelegt werven. Ich weise deshalb die Viehbesitzer nochmals eindringlich darauf hin, daß sie Seuchenausbrüche ohne jede Verzögerung sofort zu melden haben.
Calw, den 20. September 1939.
201 Der Landrat: I. A. Haas, Assessor.
Stadt Nagold.
LrHcheiliche Anordnungen
über die Durchführung der behelfsmäßigen Luftschutzmaßnahmen in bestehenden Gebäuden in Nagold
Die auf Veranlassung des Herrn Landrats in Calw hergestellten Abdrucke der 9. und 10. Durchführungsverordnung zum Luslschutzgesetz sind den hiesigen Haushaltungen von den Amts- l trägem des Reichsluftschutzbundes inzwischen zugestellt worden.
__ , .. ___ ' Von dem Inhalt ist Kenntnis zu nehmen. Die Abdrucke sind
der' Reichsstells für Kautschuk und"Asbest (7. 9.' 1939) i sorgfältig zu verwahren und auch den übrigen Hausbewohnern
im Verkehr befindlichen Fahrrädern aufgelegt sind.
2. Reifen — einschließl. eines Reservereifens —, die bei ! folgendes an:
j zugänglich zu machen. Ich ordne als örtlicher Luftschutzleiter
Inkrafttreten der Anordnung im Verkehr befindlichen j Fahrzeugen oder Fahrzeuganhüngern aufgelegt sind, kön- ! nen weiter an diesen verwendet werden. Sie bleiben jedoch s beschlagnahmt. Für Omnibusse im Stadtverkehr darf nur s für je zwei gleichbereifte Fahrzeuge ein Reifen in Reserve ! gehalten werden. Als im Verkehr befindlich sind Kraftfahr- ' zeuge anzusehen, die auf Grund der Verordnung über die Weiterbenützung von Kraftfahrzeugen vom 6. September 1939 (RGBl. I S. 1698) ein besonderes polizeiliches Kennzeichen (roten Winkel) erhalten, und Eespannwagen.
IV. Meldung und Ablieferung beschlagnahmter Reifen
1. Wer im Besitz oder Eigentum von beschlagnahmten, auf nicht im Verkehr befindlichen Fahrzeugen aufgelegten Reifen ist, hat diese bei einer der nachstehend aufgeführten Reifensammelstellen zu melden. Die Meldung ist stückmäßig und nach Größen aufgeteilt, schriftlich zu erstatten. Aus der Meldung muß ferner hervorgehen, ob es sich um an Kraftfahrzeugen aufgelegte Reifen handelt.
2. Wer im Besitz oder Eigentum von beschlagnahmten, nicht auf Fahrzeugen aufgelegten (losen) Reifen ist, hat diese bis 23. September 1939 bei einer der nachstehend aufgeführten Reifensammelstellen abzuliefern. Jeder abzuliefernde Reifen ist auf der Innen- und Außenseite mit Namen und genauer Anschrift des Ablieferers zu versehen. Schlauch, Felgenband und Eummiwulstband sind bei der Ablieferung an der Decke zu befestigen.
3. Händler, die von der Reichsstelle für Kautschuk.und Asbest zum Handel mit Reifen zugelassen sind, haben ihre Bestände ebenfalls der zuständigen Reifensammelstelle zu melden, es sei denn, daß im Einzelfgll von der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest ein anderes bestimmt wird.
4. Der Empfang des abgelieserten Reifens wird bescheinigt. Der Reichskommissar für die Preisbildung setzt den Ablieferungspreis fest.
V. Reifensammelstellen
Für die Ablieferung oder Meldung der beschlagnahmten Reifen sind folgende Reifensammelstellen eingerichtet worden:
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1 . Die in der 9. Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
angeordneten behelfsmäßigen Luftschutzmaßnahmen in bestehenden Gebäuden sind in der Stadt Nagold sofort durchzuführen.
2. Der Reichsluftschutzbund hat die Tuchfühlung im Selbstschutz zu überwachen. Ihm stehen Bauberater zur Verfügung.
3. Den Anordnungen der Amtsträger und sder Dienststellen des Reichsluftschutzbundes ist Folge zu leisten.
4. Mit der praktischen Tätigkeit ist unverzüglich zu beginnen. Die Luftschutzwarte rufen sofort ihre Luftschutzgemeinschaften zusammen und geben die erforderlichen Weisungen:
Sofortaufgaben s) Herrichten der Luftschutzräume
b) Bereitstellung der in der 7. Durchf.-Ver.-Ord. zum Luftschutzgesetz v. 23. 3.1939 vorgeschriebeuen Luft, schutzgeräte.
c) Restlose und endgültige d. h. dauernde Durchführung der Berdunkelungsmaßnahmen, wobei insbesondere .aus die Eingangsfchleusen in die öffentlichen Geschäfte und Gaststätten, auf die Rückseite von Gebäuden, auf Dachfenster, auf im allgemeinen nicht bewohnte Gelaffe u. a. zu achten ist.
Die Luftschutzwarte und die Amtsträger der RLB sind berechtigt und verpflichtet, die einzelnen Häuser mit oder ohne die Schutzpolizei zu koutrollieren. Bei weiterer Nichtbeachtung der Anordnungen erfolgt jetzt unbedingt Strafanzeige.
5. Die Kontrollen werden zu unbestimmten Zeiten allabendlich durchgesührt. Don allen Volksgenossen, insbesondere von den Hauseigentümern und Mieter», erwarte ich kameradschaftl. Zusammenarbeit bet der Luftschutz- bereitmachung der Häuser.
6. Da die Luftschutzmaßnahmen ganz im Interesse der Hausgenossen sind, sollte es des Hinweises auf Zwangsmittel überhaupt nicht bedürfen.
Den 21. Sept. 1939.
Der Bürgermeister: Maier.
Stadt Nagold
Ausgabe von
Lebensmiltelbezugskarten
vom 25. Sept. bis 22. Oktober 1939
Die Bezugskarten werden im Rathaus an die Haushaltungsvorstände oder ihre Beauftragten (keine Kinder schicken!) zu folgenden Zeiten ausgegeben:
Für Familiennamen mit dem Anfangsbuchstaben
A—K am Freitag, 22. September 1939, von nachmittags 2 Ahr ab und zwar:
A—D Zimmer 2 (Günther I)
E—G Zimmer 3 (Schüttle)
H Zimmer 3 (Weller)
I—K Zimmer 5 (Benz)
L — Z am Samstag, 23. September 1939, von vormittags 7 Ahr ab und zwar:
L—M Zimmer 2 (Günther I)
N—R Zimmer 3 (Schüttle)
S Zimmer 3 (Weller)
T—Z Zimmer 5 Benz)
Die Feststellung der Zahl der im Haushalt anwesenden Personen (einschließl. Untermieter, Hausgehilfinnen usro.), ferner die Unterteilung in Kinder bis 6 Jahre, 6—10, 10—14 und Personen über 14 Jahre (Stichtag 25. Sept. ds. Js.) ist zu Hause vorzunehmen und wenn nötig, bei der Entgegennahme der Vezugskarten schriftlich vorzulegen. Haushaltungen mit Landwirtschaft haben anzugeben, für welche Lebensmittel (Brot, Fleisch, Milch, Eier, Fett) sie Selbstversorger oder Teilselbstversorger sind.
Die besonderen Lebensmittelbezugsscheine für Krankenhäuser u. ä. Anstalten werden am Montag, 25. September 1939 ausgegeben.
Für die Bauarbeiter, die im Lager Eisberg untergebracht sind, haben die betr. Vaufirmen ab 25. September 1939 unter Einreichung eines Namensverzeichnisfes Antrag auf Erteilung der Lebensmittelbezugskarten zu stellen.
Bezugscheine für Spinnstoffwaren und Schuhe, usw. werden erst wieder von Montag, 25. September 1939 ab abgegeben.
Nagold, den 21. September 1939.
Der Bürgermeister.
KdF Gutscheine
Eintrittskarten, Rechnungen
usw. werden nur noch bis 273
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Die fünffarbige Karte
Mehl-Abgabe
Wildberg
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Wilh. Keller
für die Gemeinden des Altkreises Calw:
bei Hans Heimgärtner, Calw. Bahnhofstraße 32, für die Gemeinden des früheren Kreises Nagold:
bei Autohaus Venz. (Inh. Friedrich Benz, Nagold, > Calw, den 22. Septe mber l939
für die. Gemeinden des früheren Kreises Neuenbürg :
bei Autohaus König (Inh. Anton Weiß), Neuenbürg.
VI. Ausgabe von Reifenkarten
1. Reisen dürfen nur noch gegen Reifenkarten oder Reifenbezugsscheine bezogen werden.
2. Neifenkarten für Krastfahrzeug-Kautschuk-Vereifun- gen werden aus schriftlichen Antrag durch die Krastsahr- zeugzulassungsstelle bei meinem Amt ausgegeben. sofern für das Kraftfahrzeug aus Grund der Verordnung über die Weiterbenützung von Kraftfahrzeugen vom 6. Sept. 1939 (Reichsgesetzblatt I, S. 1698) ein Kennzeichen (roter Winkel) erteilt worden ist. Bei der Antragstellung ist der Krast- fahrzeugschein vorzuzeigen. Antragsvordrucke sind beim Bürgermeister erhältlich.
Bei der Ausstellung der Reifenkarten wird der Grad der Abnützung der auf den Fahrzeugen aufgelegten Reisen aus der Rerfenkarte eingetragen.. Zur Feststellung der Abnutzung sind die Fahrzeuge, für welche die Ausstellung einer Reisenkarte beantragt wird, vor der Antragstellung bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Reifensammelstelle (s. oben Ziffer V) vorzusühren.
3. Fahrradreifen und Gespannwagenreifen dürfen nur gegen Reisenbezugsscheine bezogen werden. Fahrradreifen sind beim Bürgermeister, Eespannwagenreifen bei meinem Amt unter Beifügung einer Bedarfsbestätigung seitens des Bürgermeisters zu beantragen.
Calw, den 20. September 1939.
Der Landrat: Dr. Haegele.
Auf Abschnitt 2 Brot oder Mehl der Ausweiskarte dürfen für die Zeit vom i 7. — 24. September anstatt 250 g 500 8 Roggen- oder Weizenmehl abgegeben werden.
Der Landrat
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Gebrüder Gutekunst, Oberschwandorf, Tel. Haiterbach 84.
VVIIckberg, cken 2l. Lept. 1939
^Ilen Verrvanckten, Treuncken unck Bekannten ckie traurige blackricftt, cksk meine liebe Brau, uimere gute Nulter, OioKmutter unck Lckwiegermutter
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