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Montag, den 17. Zuli 1939

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Das Zunkers-Sturzkampfslugzeug cku 87 lenkt in der Brüsseler Lustsahrtausstellung den Blick der Besucher auf den deutschen Stand

Unsere Arbeitsmänner stehen jetzt wieder im Großeinsatz für die sichere Einbringung der Ernte

Ing« Schmidt loben) und Liesl Weber (unten) sind mit 14 bzw. 15 Jahren die jüngsten deut schea Schwimmeisterinnen

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Der Start der Rennwagen zum Großen Preis von Frankreich bei Reims, den H. P. Müller auf Auto-Union vor Meier und Begue gewann

Das Hauptamt für Bolkswohlfahrt schuf für die Volkspflegerinuen der NSV diese Dienst­kleidung

Der Fernsehsender auf dem Feldberg mit seinem hohen Antennenturm geht seiner Voll endnng entgegen

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Ungarns Generalstabschef von Werth be­sichtigte ans seiner Deutschlandreise Teil« de» Westwall»

Die drei neuen deutschen Leichtathletikrekorde im Bilde: Oben: der Endkampf im 400-Meter- Hürdenlaus, den der Breslauer Hölling (r.) gewann. Unten: eine Phase des 5009-Meter- Lanses, in dem Eberlein-München (1) eine neue deutsche Bestleistung herauslief. Rechts:

Harbig-Dresden im Ziel seines Weltrekordlaufs über 80Ü Meter (Scherl füj, Schirner f4j, Affociated Preß f3j, Preffe-Bild-Zentrale und Presfe-Hoffmann je 1)

Der Wiener Friseur Didia gewann in seiner Heimatstadt die Deutsche Meisterschaft i» Damenfrisiere»

Aus dem Gerichtsst al

Sühne für fahrlässige Tötung

Stuttgart, 14. Juli. Die 4. Strafkammer des Landgerichts ver­urteilte den 33jährigen verheirateten Friedrich B. aus Strümpfel­bach (Kreis Waiblingen) wegen fahrlässiger Tötung und lleber- tretung der Reichsstratzenverkehrsordnung zu 80 Tagen Gefäng­nis, die als durch die Untersuchungshaft verbüßt angesehen wurden.

B. hatte am Vormittag des 25. April auf der Nordbahnho?- straße in Stuttgart mit dem von ihm gelenkten Lastkraftwagen einen anderen Lastkraftwagen überholt. Dabei war er unver­sehens so eng zwischen den zu überholenden Wagen und einen in der gleichen Richtung fahrenden Straßenbahnwagen geraten, daß er nur mit knappster Not eine Beschädigung der drei Fahrzeuge hatte verhindern können. Nach dem Ueberholungsmanöver fuhr er alsbald wieder auf die rechte Fahrbahn, und zwar in so kurzem Bogen, daß der Lenker des überholten Wagens einen Ausstoß nur durch Ausbiegen auf den Gehweg vermeiden konnte. Dabei wurde eine auf dem Gehweg befindliche 9jährige Schülerin er­saßt, zu Boden geschleudert und überfahren, so daß sie auf der Stelle starb. Hätten die Bremsen richtig funktioniert, so wäre ein Ausbiegen auf den Gehweg nicht erforderlich gewesen. Der Lenker des überholten Wagens, dem wegen schwerer Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften der Führerschein für die Dauer entzogen worden war und der somit keinen Führerschein besaß, ergriff nach dem Unfall die Flucht und vegiftete sich anschließend zusammen mit seiner Ehefrau in seiner Wohnung mit Gas.

Mörder nach 18 Jahren zum Tode verurteilt Mm, 14. Juli. Am 1. Mai 1920 durcheilte den kleinen Ort Rot im Kreis Viberach die Kunde, daß die 28 Jahre alte Pau­line Stegmann erhängt aufgcfundcn worden sei. Trotz der ein­geleiteten Untersuchung gelang es damals nicht, die geheimnis­volle Angelegenheit auszuklären. Die ganzen Umstände wiesen zwar auf eine Ermordung der Stegmann hin, weshalb auch ihr Liebhaber, der 1888 geborene Wendelin Gründler aus Rot, als des Mordes dringend verdächtig verhaftet worden war. Da es jedoch seinerzeit nicht gelang, ihn der Tat zu überführen, mußte er wieder freiaelassen werden. Nach mehr als 19 Jahren wuroe nunmehr die ^Angelegenheit auf Grund eines bei der Staats­anwaltschaft eingegangcnen Brieses wieder ins Rollen gebracht. In dem Brief war die Staatsanwalt'chast darauf hingewiescn worden, daß der Mörder der Stcgmann immer noch frei herum­laufe. Der Mordkommission aus Stuttgart gelang es denn auch, rnnerhalb kurzer Zeit den früher schon verdächtigten Wendelin Gründler als des Mordes an der Pauline Stegmann einwand­frei zu überführen. Unter dein Druck des Veweismaterials legte er ein umfassendes Geständnis ab. Darnach war er an dem frag­lichen Abend mit der Stegmann spazieren gegangen, wobei sich das Gespräch um die Heirat der beiden drehte, die der Angeklagte aber ablchnte, obwohl das Mädchen ein Kind von ihn, erwar­tete. Schon einige Zeit vorher hatte er gerade aus letzterem Grunde den Entschluß gefaßt, das ihm unbequem gewordene Mädchen aus dem Wege zu schaffen. Er hatte darum auch am 1 .Mai 1920 einen Strick mitgenommen, und als die beiden auf ihrem Spaziergang in einer Kiesgrube angelangt waren, überfiel er die Ahnungslose von hinten, erdrosselte sie mit dem Strick und bina sie an einein Baum aus. um Selbstmord vor-,

Mäuschen. Nach der Tat ging der Mörder in aller Ruhe nach Hause und ging weiterhin seiner Arbeit nach, als ob nichts geschehen wäre.

Auch in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht Ulm gab Gründler seine rohe und gemeine Tat in vollem Umfange zu. Da er, wie der Oberstaatsanwalt ausfiihrte, mit voller, vorsätz­licher lleberlegung den Mord ausgesührt hatte, konnte auch nicht ein einziger Milderungsgrund zugunsten des Angeklagten ins Feld geführt werden. Das Schwurgericht verurteilte den Mörder zum Tode und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehren­rechte. Damit fand nach fast 20 Jahrene in scheußliches Verbrechen seine gerechte Sühne.

Sechs Jahre Zuchthaus für Schwerverbrecher

Rottweil, 14. Juli. Vor der Großen Strafkammer in Nottweil stand am Donnerstag der im Kanton Zürich geborene, zuletzt in Wehingen (Kr. Tuttlingen) wohnhaft gewesene Gottfried Werne. Obwohl erst 22 Jahre alt, sieht er auf eine Reihe von Vorstrafen zurück und war erst im Juni vorigen Jahres auf dem Gefängnis entlassen worden. 2m Januar d. I. verübte er in verschiedenen Orten des Kantons Zürich wiederum eine Reihe schwerer Ein­brüche, ließ sich ein Notzuchtvcrbrechen zuschulden kommen und bedrohte die Menschen, die ihn bei seinen Straftaten ertappten. Später konnte der gefährliche Gewohnheitsverbrecher im Land- gcrichtsbezirk Rottweil gefaßt werden. Die gegen ihn aus­gesprochene Strafe lautete auf sechs Jahre Zuchthaus, fünf Jahre Ehrverlust und Sicherungsverwahrung. Obwohl er seine sämt­lichen Straftaten im Ausland begangen hat, hatte er sich vor einem deutschen Gericht zu verantworten, und zwar auf Ersuchen der Schweizer Bebörden und aus Grund des Paragraph 4 StGB.