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Donnerstag, den 28. Juni 1934
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Ser Reinhardt W Sleuercesorm-Wan - Weniger Neuem mb geringere Belastung alt oberstes Ziel
München, 26. Juni.
Der Staatssekretär im Reichsfinanzministerium, Pg. Fritz Reinhardt, verkündete in der Vollsitzung der Akademie für Deutsches Recht am 26. Juni 1934 in der Aula der Universität München den folgenden Plan der großen nationalsozialistischen Steuerreform, die sich in Vorbereitung befindet und zum größten Teil bereits im kommenden Herbst Gesetz werden wird:
Ser Anspruch des Staates aus Steuern lst unantastbar
Niemand von uns kann leben und gedeihen ohne die anderen. Wohl ohne den einzelnen Anderen, nicht aber, ohne Glied einer organisierten Vielheit von Personen zu sein. Die natürlichste Grundlage für eine solche Vielheit ist gegeben, wenn die Angehörigen der Vielheit gleicher Abstammung, gleicher Sprache, gleicher Sitte und gleicher Kultur sind. Eine solche aus der Natur heraus erwachsene Vielheit ist das, was wir Volk nennen.
Soll ein Volk nicht nur von Natur aus, sondern auch rechtlich als solches gelten, und sollen die Beziehungen der Volksgenossen zueinander geregelt sein, so muß das Volk in eine bestimmte Rechtsform gekleidet werden, es muß zu einer selbständigen Rechtsperson gestaltet werden. Eine solche Rechtsform, in die das Volk als Ganzes gekleidet wird, ist das, was wir Staat nennen. Der Staat ist die Gesamtheit aller Volksgenossen und Volksgenossinnen, gekleidet in eine einzige, auf bestimmten Gesetzen beruhende Person. Er ist das Volk in einer Person. Er stellt die Form dar, in der sich das Leben der Volksgemeinschaft und aller ihrer Glieder vollzieht.
Zur Regelung der Beziehungen des Volkes und des Staates zu anderen Völkern und Staaten und der Beziehungen der Volksgenossen zueinander bedarf der Staat einer bestimmten Führung und eines bestimmten Apparates. Die Staats- sührung besteht aus der Regierung, an deren Spitze der Führer steht, der Staatsapparat besteht aus allen öffentlichen Einrichtungen, die bestimmt sind, das Leben des Volkes und aller seiner Glieder zu regeln und zu gewährleisten.
Der Staat bedarf zur Erfüllung seiner Aufgaben Geld. Die Ausgaben des Staates erfolgen um des seiner Führung anvertrauten Volkes willen. Die zur Bestreitung der Ausgaben erforderlichen Mittel müssen, soweit nicht dem Staat Einnahmen aus eigenem Vermögen zufließen, in Form von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Glieder der Volksgemeinschaft umgelegt werden.
Aus der Notwendigkeit, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben erforderlichen Mittel auf die Glieder der Volksgemeinschaft umzulegen, ergibt sich eine riesengroße Verantwortung der Staatssührung gegenüber der Volksgemeinschaft. Die Mittel müssen groß genug sein, um die Ausgaben, die die Interessen des Volksganzen bedingen, zu erfüllen. Der Volksgenosse muß bereit sein, die entsprechenden
Mittel in Form von Steuern
aufzubringen. Er muß sich bewußt sein, daß die Aufbringung dieser Mittel die Voraussetzung für das Sein der Volksgemeinschaft und damit für das Sein seines Berufsstandes und für sein Persönliches Sein ist.
Die Steuern müssen jedoch wirtschaftlich und sozial tragbar sein; sie dürfen in ihrer Höhe und in ihrer Gestaltung einer gesunden wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung nicht zuwiderlaufen.
Der Ausgabenwirtschaft des Staates sind durch das Leistungsvermögen der Volksgemeinschaft bestimmte Grenzen gezogen. Werden diese Grenzen überschritten, so werden Lähmung der Wirtschaft und Verschlechterung der sozialen Lage der Volksgemeinschaft in allen ihren Gliedern in der Regel die Folge sein.
Werden die Aufgaben, die der Staat im Interesse des Volksganzen zu erfüllen hat, größer, ohne daß bei Aufrechterhaltung der vorhandenen Steuern und Steuersätze gleichzeitig das Auskommen an Steuern größer wird, so darf nicht an eine Erhöhung der Steuersätze oder an die Einführung neuer Steuern gedacht werden,
sondern es muß versucht werden, die Mittel zur Bewältigung der neuen Ausgaben durch entsprechende Neugestaltung der gesamten Ausgaben- Wirtschaft im Rahmen des vorhandenen Steueraufkommens freizumachen.
Dabei wird an die Einschränkung weniger wichtiger Aufgaben und, soweit möglich, an die Vereinfachung der Verwaltung und an die Verminderung der Verwaltungskosten gedacht werden müssen. Erst, wenn alle Möglichkeiten, die Mittel zur Erfüllung neuer Aufgaben im Rahmen des vorhandenen Auskommens freizumachen, erschöpft sind, wird an die Erhöhung eines Steuersatzes oder an die Einführung einer neuen Steuer gedacht werden dürfen, es sei denn, daß die Erfüllung der neuen Aufgabe geeignet ist, mittels Anleihe finanziert zu werden.
Vor der Erhöhung eines Steuersatzes oder der Einführung einer neuen Steuer wird sehr sorgfältig geprüft werden müssen, ob die Erhöhung des Steuersatzes oder die Einführung der neuen Steuer wirtschaftlich und sozialtragbarist. Es wird sehr sorgfältig erwogen werden müssen, ob der Wert, der in der Erfüllung der neuen Aufgabe beruht, vom Standpunkt der Volksganzheit gesehen, größer ist, als die wirtschaftliche und soziale Verschlechterung, die sich aus der Mehr
belastung in Form von Steuern ergeben kann.
Die Belastung, die sich aus den Steuern und Steuersätzen ergibt, die heute in Deutschland vorhanden sind, ist so groß, daß jede Erhöhung dieser Belastung dem Gedanken der wirtschaftlichen und sozialen Gesundung und jeder volkswirtschaftlichen Vernunft zuwiderlaufen würde.
Gegen falsche Gerüchte
Es ist in den letzten Wochen da und dort wiederholt das Gerücht aufgetaucht, es werde eine neue Steuer zur Förderung der Deutschen Warenausfuhr eingeführt werden. Ich erkläre hierdurch, daß im Reichsfinanzministerium an die Einführung einer neuen Steuer oder an die Erhöhung der Sätze einer bestehenden Steuer niemand denkt. Jede Förderung der Warenausfuhr aus dem Aufkommen einer neuen Steuer würde eine Förderung auf Kosten der Allgemeinheit fein. Der Schaden, der sich, gesamtvolkswirtschaftlich gesehen, daraus ergeben würde, würde bestimmt wesentlich größer sein, als der Nutzen aus einer vermehrten Warenausfuhr. Wir müssen selbstverständ
lich alles nur Denkbare zur Förderung unserer Warenausfuhr tun.
Unter den zu ergreifenden Maßnahmen wird jedoch keine sein, die zur Belastung der deutschen Binnenwirtschaft führt und damit der Belebung unserer deutschen Binnenwirtschaft zuwiderlaufen würde. Wir werden versuchen, die deutsche Warenausfuhr durch Maßnahmen zu fördern, die außerhalb des Gedankens einer neuen Belastung der deutschen Wirtschaft liegen. Eine entscheidende Hebung unserer Warenausfuhr, durch die die Einfuhr genügender Mengen lebenswichtiger Rohstoffe und dergleichen und schließlich auch die Bezahlung unserer Zinsen an die ausländischen Gläubiger gesichert werden könnte, wird nur durch erhöhte Bereitwilligkeit des Auslandes zur Aufnahme deutscher Erzeugnisse zu erlangen sein. Tritt eine erhöhte Bereitwilligkeit des Auslandes zur Aufnahme deutscher Erzeugnisse nicht ein, so werden wir, der Not gehorchend, uns in immer stärkeren Ausmaßen auf den Gedanken der Selbstversorgung einstellen und die Einfuhr entsprechend einschränken müssen.
Eteuerabbau bei gIMbleibenbem Auskommen erster Grundsatz
Es ist nicht daran gedacht, irgendwelche neue Steuer einzuführen, und es ist auch nicht daran gedacht, die Sätze bestehender Steuern zu erhöhen.
Jede Erhöhung der bestehenden Gesamtsteuerlast der deutschen Volkswirtschaft würde nichts anderes als volkswirtschaftlichen Unsinn bedeuten. Daß der Gedanke einer Erhöhung der bestehenden Gesamtsteuerlast von jedem, der im nationalsozialistischen Staat für die Dinge verantwortlich ist, in aller Entschiedenheit abgelehnt wird, versteht sich von selbst. Ausgenommen sind einzelne Maßnahmen, die nicht durch fiskalische Gesichtspunkte bedingt sind, sondern durch die Notwendigkeit, lenkend in die Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft einzugreifen.
Ich denke zum Beispiel daran, für Aktiengesellschaften und Gesellschaften m. b. H. eine Mindestkörperschaftssteuer vorzusehen, die sich nach der Höhe des Aktienkapitals oder GmbH.-Kapimls bemißt. Durch diese Maßnahme soll dem Drang, kleine Aktiengesellschaften und Gesellschaften m. b. H. zu gründen, entgegengewirkt werden. Diejenigen, die eine Gesellschaft gründen wollen, sollen durch die Vorschrift über die Mindestbesteuerung angeregt werden, an Stelle der Aktiengesellschaft oder G. m. b. H. die Form der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft zu wählen.
Es kann im Rahmen der grundlegenden Steuerreform im Einzelfall da und dort auch zu kleinen Belastungsverschiebungen kommen. Solche sind durch bestimmte technische Umstellungen des Gesetzes und des Tarifs oft nicht zu vermeiden. — Es wird auch die Frage geprüft werden müssen, ob es richtig ist, die Verschachtelungen der Wirtschaft weiterhin durch das sogenannte Schachtelprivileg zu begünstigen. Und anderseits wird die Frage gestellt werden müssen, ob es richtig ist, die Verschmelz- ngen (Fusionen) durch allgemeine Ermäßigung der Gesellschaftssteuer von 2 auf 1 vom Hundert weiterhin zu begünstigen. Es ist durchaus denkbar, daß volkswirtschaftliche oder sonstige Erwägungen, etwa Fragen der steuerlichen Gerechtigkeit im nationalsozialistischen Deutschland dazu führen, daß die eine und andere Vergünstigung, die bisher bestand, beseitigt wird.
Die Einführung
bestimmter Mindestbesteuerungen
und die Beseitigung von Vergünstigungen der bezeichneten Art kann nicht als neue Steuer oder Erhöhung einer bestehenden Steuer, sondern nur als im Interesse der Allgemeinheit gelegene Steuergestaltung bezeichnet werden.
Es ist nicht daran gedacht, irgendwelche neue Steuer einzuführen, und es ist auch nicht daran edacht, die Sätze bestehender Steuern zu er- öhen, es ist jedoch beabsichtigt, die Zahl der S, uern wesentlich abzubauen und die Steuersätze zu vermindern.
Der Abbau der Steuern kann entweder in der Beseitigung einer Steuer oder in der Verschmelzung von Steuern bestehen.
Die Beseitigung einer Steuer darf nur erfolgen, wenn entweder anzunehmcn ist, daß durch die volkswirtschaftliche und fiskalische Wirkung der Beseitigung der Ausfall ausgeglichen wird (ich denke hier an die Beseitigung der Krastfahrzeugsteuer für neue Personenkraftfahrzeuge, an die Beseitigung der Schaumweinsteuer und an die Beseitigung der Mineral- wasscrsteuer), oder wenn die allgemeine Haushaltstage eine Verminderung der Steuereinnahmen zulätzt.
Die allgemeine Haushaltslage läßt eine Verminderung der Steuereinnahmen bis auf weiteres nicht zu. Steuern, deren Beseitigung in ihrer Auswirkung zwangsläufig zum Ausgleich des Ausfalls führen würde, sind mit Ausnahme vielleicht der Gemeindege- tränkesteuer, nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht mehr vorhanden. Infolgedessen kann eine Verminderung der Zahl der Steuern nur durch
Verschmelzung verschiedener Steuern
erreicht werden. Ich denke hier insbesondere daran, die Bürgersteuer, die Ehestandshilfe, die Krisensteuer der Veranlagten und den Einkommensteuerzuschlag der Einkommens-
Auch solche dürfen, solange die allgemeine Haushaltstage eine Verminderung der Steuereinnahmen nicht zuläßt, nur insoweit erfolgen, als bei sorgfältiger Prüfung angenommen werden kann,
daß durch die volkswirtschaftliche und fiskalische Wirkung der Steuervergünstigung oder Steuersenkung der Ausfall möglichst ausgeglichen wird.
Ich denke hier an die vielen Steuervergünstigungen, die wir seit einem Jahr unter den verschiedensten Bedingungen gewähren: Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen, Steuerbefreiung für neu errichtete Kleinwohnungen und Eigenheime, Steuerfreiheit für Aufwendungen zu Zwecken des zivilen Luftschutzes usw., Ermäßigung der Steuerschuld für Instandsetzungen und Ergänzungen an Gebäuden usw., schließlich an die Halbierung der Umsatzsteuer für die Landwirtschaft, an die Senkung der Grundsteuer für die Landwirtschaft usw. und auch an die Senkung der Abgaben zur Arbeitslosenhilfe. Die Senkung der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe ist zum Teil auch durch den Zweck dieser Abgabe und infolgedessen durch den Rückgang der Arbeits- losenzifser und des Finanzbedarfs der Arbeitslosenhilfe begründet gewesen.
Im Nahmen der Steuerreform sind weitere sehr erhebliche Steuererleichterungen vorgesehen. Diese bestehen teilweise in der
Möglichkeit, für Teile des Einkommens unter bestimmten Bedingungen Steuerfreiheit zu erlangen, teilweise in der Vorsehung höherer Steuerfreibeträge für Kinder, teilweise in der unmittelbaren Senkung der Steuersätze.
Der Ausfall, der sich aus allen diesen Erleichterungen ergibt, wird, gesamtsteuerlich gesehen, ausgeglichen teilweise im Rahmen eines bestimmten
technischen Umbaues der Steuer
und teilweise durch die volkswirtschaftlichen und fiskalischen Wrrkungen, die sich aus der Erleichterung zwangsläufig ergeben. Es wird beispielsweise auch die Gewährung und die Erhöhung jedes FreibetragZ für Kinder in ihrer volkswirtschaftlichen Wirkung zum großen Teil ausgeglichen, insbesondere, wenn es sich um kleine und mittlere Einkommensempfänger handelt, von denen gewährleistet erscheint, daß sie den Betrag der Erleichterung dem Verbrauch und in dessen Folge, zummdest teilweise, durch die verschiedensten Kanäle dem allgemeinen Haushalt zuführen. Der Vorgang besteht in der Regel darin, daß der Betrag der Steuerverminderung, die sich aus der erhöhten Kinderermäßigung ergibt, durch den Steuerpflichtigen dem Fiskus nicht unmittelbar, sondern mittelbar, das heißt
empfänger mit mehr als 8 000 Reichsmark Jahreseinkommen in die Einkommenssteuer hineinzuarbeiten, so daß dann an Stelle von bisher fünf Steuern und Zuschlägen nur noch eine Steuer vorhanden sein wird. Es ist auch beabsichtigt, die Gemeindebiersteuer mit der Reichsbiersteuer zu vereinigen. Im Zug der Reichsreform wird es noch manche andere Vereinigung vorzunehmen geben, die unmittelbar oder mittelbar zu einer Verminderung der Zahl von Steuern führen wird.
Was hinsichtlich der Beseitigung von Steuern gilt, wenn die Beseitigung nicht durch Verschmelzung, sondern durch Verzicht auf die Einnahme erfolgt, das gilt von
auf dem Weg über den Verbrauch des Betrags der Steuerverminderung teilweise oder ganz zugeführt wird. Die Höhe des Gegenpostens der Steuerverminderung bestimmt sich danach, wie oft sich der Betrag der Steuerverminderung durch Verbrauch in der deutschen Volkswirtschaft umsetzt.
Durch die gegenwärtige Lage unseres allgemeinen Haushalts sind uns bei unserem Bestreben nach Entlastung leider Grenzen gezogen. Wir werden jedoch innerhalb dieser Grenzen einen Umbau in der Weise durchführen, daß wir bei verminderter Steuerlast, die auf der einzelnen Person oder Sache in der Regel ruht, den bisherigen Auskvmmensstand nicht nur halten, sondern übersteigen werden. Eine Erhöhung des Aufkommens ist unbedingt erforderlich, wenn es haushaltsmäßig möglich sein soll, die staatspolitisch bedingten Mehrausgaben, die auf den verschiedensten Gebieten des öffentlichen Lebens anfallen, zu decken und insbesondere dir sehr erheblichen Vorbelastungen, die in der Haushaltsjahren 1934 bis 1939 in Erscheinung treten, auszugleichen.
Ich bitte alle Volksgenossen, sich zu vergegenwärtigen, daß unsere Ausgaben sich zwangsläufig erhöhen, und daß die Vorbelastungen nicht aus der Welt zu schaffen sind, und daß wir anderseits Steuererleichterungen gewähren und trotzdem eine Erhöhung des Steueraufkommens erreichen, von der wir wünschen, daß sie genügt, um den Mehrbedarf auf der Ausgabenseite und im Kapital Vorbelastungen zu decken.
Die allgemeine Finanz- und Steuer- Politik darf in keinem Fall zu erheblichen Fehlbeträgen im Haus- halt führen, wenn nicht die öffentlicher Finanzen in Unordnung und dadurch zwangsläufig auch Gefahren für die Entz Wicklung der wirtschaftlichen und sozialer Dinge sich ergeben sollen. Es ist daher, wenr das Aufkommen zur Deckung der Mehrausgaben nicht hinreicht, dringend erforderlich, daß weniger wichtige Ausgaben unterbleiben. bis das Mehraufkommen die genügende Höhe erreicht hat. Es ist uns, vom Gesichtspunkt der Ausrechterhaltung des Gleichgewichts des allgemeinen Haushalts gesehen, eine schwere Verantwortung auferlegt, für die alle Stellen und alle Volksgenossen im Interesse des Volksganzen, im Interesse einer Gewährleistung des Fortgangs der wirtschaftlichen und sozialen Gesundung unbedingt Verständnis haben sollten.
(Fortsetzung folgt)
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