Leite 3 Nr. 103

Der Gesellschafter

Samstag, de« S. Mai 1931.

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Reichsberufswettkampf der Nagolder Kaufmannsjugend

Als Preisträger bei den in Calw am 15. 4, 34 durchgeführten Wettkämpfen, über die im Einzel­nen schon früher ausführlich berichtet wurde, sind hervorgegangen: Buhlmann, bei Firma Friedr. Amann, Furniergroßhandl.: Völker, bei Fa. Möbelfabrik Enßlen, Ebhausen; Har r. Kurt, bei Gebr. Harr, Seifenfabrik: Mast, bei Firma Friedr. Kapp, Tuchfabrik: Schaber, bei Eugen Schiler Aussteuergeschäft: Schroth, bei Firma Schwär,zw. Tuchfabrik, Rohrdorf: Frl. Gültig, bei Firma Eugen Schiler Aussteuer- geschäst: Frl. Moser, Kontoristin zurzeit im Haushalt tätig: Frl. Schulder b. Firma Hch. Lang, Söhne, Vonbonsfabrik. Die genannten konnten durch Stiftungen von Firmeninhabern mit ansehnlichen Preisen bedacht werden, die am Tag der Arbeit zur Verteilung gelangten: Den Spendern der Preise und zwar: Kreissparkasse, Eewerbebank, Adolf Häfele, E. W. Zaiser, Fritz Mann. W. Schraeder, Hch. Lang, Söhne, Gebr. Harr, Seifenfabrik, Elektrizitätswerk, Konsum­verein, Julius Raas. Berg 8- Schmid, Wilhelm Günther z. Linde, Ehr. Schwarz. Georg Köbele, Heinrich Strenger, Eugen Schiler, sei an dieser Stelle gebührender Dank und Anerkennung gesagt, das; sie durch ihre Gaben die Verbunden­heit mit ihren Angestellten und den Willen zur Volksgemeinschaft zum Ausdruck brachten und damit gleichzeitig die jungen Leute zu noch bes­seren Leistungen mitangefeuert haben. Lg.

Solbadkuren für Kinder

Das Kreiswohlsahrtsamt vermittelt auch in diesem Sommer wieder Solbad-Kuren für schwächliche Kinder aus Stadt u. Kreis Nagold. Die amtsärztliche Untersuchung, die in jedem Fall notwendig ist, findet am Montag, den 7. ds. Mts. zwischen 9 und 12 Uhr in der Tuber- kulosensprechstunde im Kreiskrankenhaus (Neben­gebäude im Gartens statt. Spätere Anmeldungen können nur in ganz dringenden Fällen noch be­rücksichtigt werden.

Jagd und Fischerei im Mai

Die Vorfreude, die sich aus der Musterung der Rehbestände ergibt, lockt den Jäger in das im Maiengrün prangende Revier. Zwar geht die Jagd auf den Rehbock in fast allen deut­schen Ländern erst am 1. Juni auf und die wenigen Ausnahmen werden wohl demnächst durch eine reichsgesetzliche Regelung beseitigt werden, aber gerade der Mai bietet, wieDer Deutsche Jäger", München, schreibt -- beste Gelegenheit, die vertraut auf Kleeäcker und Wiesen austretenden Böcke auf dem Ansitz oder bei der Pirsch auszumachen und einen Abschuß- plan aufzustellen, wozu es beim Jagdausgang gewöhnlich zu spät ist. Die meisten Böcke haben bereits verfegt oder fangen in höheren Lagen mit dem Verfegen an. Bei guten Böcken setzt die Verhärung ein, während dies bei geringen Böcken oder kümmernden Stücken länger dauert Ebenso verfärben Rot-, Damwild und Gams und nehmen wie die Rehe dabei Salzlecken mit besonderer Vorliebe an. Die Setzzeit dieser Wildarten beginnt, und bei den Hasen fällt der zweite Satz. Die Hirsche schieben ihr neues Geweih. Die Balz der Auer- und Birkhähne erreicht ihren Höhenpunkt und flaut gegen Ende des Monats ab. In Preufzen beginnt für sie am 16.. in Bayern am 26. Mai die Schonzeit. Der Abschuß des großen und kleinen Hahns kann- jetzt unbedenklich vorgenommen werden, da ihre Hennen nun auf vollzähligen Gelegen brüten. Auch die Reb- und Fasanenhennen obliegen dem Vrutgeschäft. Die Entengelege sind bereits aus­gefallen und die jungen Schafe in fortschreiten­

der Entwicklung. Haar- und Federraubwild ha­ben Junge. Um diese vor dem Verhungern zu schützen, verbietet das neue preußische Jagdge­setz den Abschuß führender Fuchs-, Marder- und Jltisfähen. Krähen und Elstern ist gerade wäh­rend der Setz- und Brutzeit besondere Aufmerk­samkeit zu schenken. In erster Linie aber ist auf wildernde Hunde und Katzen zu achten, dick ebenso wie Revierbummler aller Art von Wald und Flur fernzuhalten sind.

Die Schonzeit des Kuchens und der Aesche ist am 1. Mai abgelaufen, während sie beim Zander noch bis 16. Mai dauert und bei der Barbe am 1. Mai beginnt. Aitel, Barbe, Barsch, Blei, Karpfen, Schied und Waller laichen. Hecht, Huchen und Zander sind nach kaum beendeter Laichzeit im Fleisch minderwertig. Auch die Aesche hat sich noch nicht ganz erholt, bietet jedoch mit Bachsaibling, Forelle, Seeforelle und Seesaibling guten Fang. Aale und Karpfen beißen an warmen Abenden.

Saus- und EtraßenjammluiMn

Von zuständiger Seite wird uns ge­schrieben:

Der Deutsche Caritasverband e. V. wird mit behördlicher Genehmigung im ganzen Reich in der Zeit vom 5. bis 11. Mai dieses Jahres eine öffentliche Haussamm­lung zugunsten seiner Ausgaben veranstal- ten. Außerdem wird die SA.-Gruppe Südwest am 5. und 6. Mai ebenfalls mit behördlicher Genehmigung eine Haus­und Straßensammlung durchführen. Am kommenden Samstag und Sonntag werden also im ganzen Land zwei öffentliche -Sammlungen für verschiedene Zwecke stattfinden. Die Bevölkerung wird besonders darauf hingewiesen. Die für die Samm­lungen verantwortlichen Stellen werden ihren Sammlern die nötigen Weisungen geben, damit die Sammlungen sich reibungs­los abwickeln.

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Letzte Nachrichten

Wasserhose schleudert Welntvasser 200 Meter hoch

Andernach, 4. Mai.

Am Donnerstag wurde VaZ Gebiet von Wollendorf und Gönnersdorf auf der rechten Rheinseite unterhalb Neuwied hon einer

das neue Bundesabzeichen

des Reichsbundes der Kinderreichen

Der Reichsminister des Innern hat nn Einvernehmen mit der Reichsleitnng der NSDAP, den Antrag der Leitung des Reichs- bnndes der Kinderreichen, der dem Reichs-

Ausschuß für Volksgesundheitsdienst ange­schlossen ist. auf Führung eines neuen Bundes abzeichens durch die Mitglie­der des Reichsbundes genehmigt. Der Ent­wurf stammt von Herrn Felix Rinne, Karlsruhe.

Windhose heimgesucht. Das Dach der Turn­halle und viele Wohnhäuser in Gönnersdorf wurden abgedeckt. Von der Berghöhe senkte sich der Wirbel ins Rheintal und verwan­delte sich über dem Fluß in eine Wasserhose. Gewaltige Wassermassen wurden etwa 200 Meter in die Luft geschleudert.

Windhose

richtet schwere Verwüstungen an

Remagen (Rhein), 4. Mai. Eine Windhose richtete am Donners­tag mittag bei Unkel und in der Umgebung von Oberwinter auf beiden Seiten des Rheins in wenigen Minuten große Verwüstun- g e n an. Bon mehr als 50 Häusern wurden die Dächer abgedeckt. Hunderte großer Bäume wurden durch die furchtbare Gewalt der Windsäule mit den Wurzeln ausgerissen und umgelegt. Gartenhäuser fand man 30 Meter von ihrem ursprünglichen Standort entfernt zertrümmert auf. Gärten und Felder bieten ein Bild grauenhafter Verwüstung. Zahllose Fensterscheiben wurden zertrümmert. Auf dem Rhein wur­den von den Schleppkähnen über 70 Deck­planken in die Luft gewirbelt, die Kähne an Land gedrückt. Der Sachschaden ist erheblich. Menschenleben kamen glücklicherweise nicht zu Schaden.

Unlöschbarer Waldbrand in USA.

Neuhork, 4. Mai.

Im nördlichen Teil des Staates Nord- Karolina wütet ein Waldbrand von un­geheuren Ausmaßen. Bisher sind über 100 000 Hektar Wald vernichtet. 13 Wohn­häuser sind den Flammen zum Opfer ge­fallen. 2 Personen fanden den Tod.

Mehrere Regierungsbezirke mußten von

knrtelnwll.; ksnvbLr.vord Einladung

Die NS.-Frauenschaft, der VdM., sowie sämr- liche Parteiorganisationen, ferner der weibliche und männliche Arbeitsdienst (diese beiden letz­teren bei freiem Eintritt) sind auf heute abend 8 Uhr zum

Manöoerball

in beide Säle herzlich eingeladen.

Der Führer der Standarte:

Jakob Vaetzner, m. d. F. b.

An die Verteilerstellen des Kreises Nagold Die Abrechnung der Festabzeichen vom 1. Mai 1934 hat sofort zu erfolgen. Die Ortsgruppen und Stützpunkte rechnen grundsätzlich nur mit den Verteilerstellen ab, von welchen sie beliefert wurden. Die Verteilerstellen zahlen den Gesamt­betrag auf das Konto Nr. 83 bei der Kreisspar­kasse ein. NSDAP. Kreisleitung Nagold.

S t e e b, Kreisgeschäftsführer

NS.-Hago, Kreis Nagold

Von den ausgegebenen Stofs- und Papier­transparenten sind immer noch welche von den Amtswaltern nicht zurückgegeben worden. Ich fordere heute zum letztenmal auf. sämt­liche Transparente, sowie Plakate bis spätestens Dienstag abend an mich zurückzuliefern.

Otto Koppler.

' Deutsche Arbeitsfront Für die Kreise Nagold Neuenbürg, Calw, Herrenberg u. Freudenstadt führt bei genügender Beteiligung voraussichtlich ein llrlauberzng an die Ostsee (Insel Rügen). Abfahrt Samstag, den 26. Mai, Rückfahrt voraussichtlich 3. oder 6. Juni Teilnahmebercchtigt sind alle Mitglieder der Deutschen Arbeitsfront" und die Frauen der Mitglieder. Preis für Verpflegung und Unter­bringung einschließlich Fahrgeld etwa 35 Mark Anmeldungen für diesen Urlauberzug nimmt bis spätestens 19. Mai entgegen.

Kreisbetriebszellcn-Obmann Schuon.

Stamm Nagold ill,126 Im Oberamt Nagold führt das Jungvolk zur­zeit einen Singwettstreit durch. Nächsten Sonn­tag, den 6. Mai kommt es Mn hier aus dem Stadtacker um 11 Uhr zum Ausscheidungskampf innerhalb des Stamms. Wir laden die ganze Be­völkerung Nagolds herzlich ein. und bitten um rege Teilnahme. Der Stammführer.

Jungvolk Nagold

Heimnachmiltag. Jungzug 1 3 um 3 Uhr. Jz. 4 und 5 um 4.30 Uhr. Heil Jungvolk!

Schlenker.

den Bewohnern geräumt werden. 60 Kilo­meter entfernte Städte wurden in starken Aschenregen gehüllt. Eine Uebersicht über den Materialschaden ist unmöglich, da das Feuer infolge des starken Windes mächtig um sich greift. Tie Flüchtlinge aus den bedrohten Gebieten konnten nur das nackte Leben retten. Die Löscharbeiten sind so gut wie aussichtslos; nur starker Regen wäre imstande, das Feuer einzudämmen.

Amtliche Bekanntmachung

Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

Auf Grund der 88 41», 55a, 105a, 105b, Abs. 2 in der Fassung vom 3. 2. 1919 (R.E.Bl. S. 176 ff.) 103c, 103e, 105si, 105, und 8 146a der Gewerbeordnung wird bestimmt:

8 1. Allgemeine Sonntagsruhe

1. Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. An diesen Tagen bleiben die offenen Verkaufsstellen mit nachstehenden Ausnahmen geschlossen.

2. Unter den Begriff des Handelsgewerbes fallen ins­besondere der Groß- und Kleinhandel einschließlich des Hausierhandels, der gesamte Geschäftsbetrieb der Konsum- und anderen Vereine, Banken, Kommissionsgeschäfte, Leih- «nstalten, Versicherungen, Versicherungsagenten und Spar­kassen.

3. Als Festtage gelten: Nationaler Feiertag (1. Mai), Heldengedenktag (5. Sonntag vor Ostern), Erntedanktag (ISonntag nach Michaelis), Neujahrstag, Karfreitag. Ostermontag, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, der Buß­tag am Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntag, der erste und der zweite Weihnachtstag, ferner für Orte mit überwiegend ev. Bevölkerung das Reformationsfest, mit überwiegend kath. Bevölkerung, der Fronleichnamstag.

K 2. Ausnahmen.

Die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbei­tern und damit das Ossenhalten der Ladengeschäfte wird kür das stehende Handelsgewerbe gestattet:

1 Allgemein:

->) in sämtlichen Gemeinden außer Enztal:

an den drei letzten Sonntagen vor Weihnachten von 11-16 Uhr. b) in Enztal:

am 17. und 24. Juni, 1., 8., 15. und 22. Juli, am 3., 12. unü 19. August und 2. September je von 1112 Uhr und von 1418 Uhr. Geschäftsbetriebe, die an diesen Tagen Angestellte (Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter) beschäftigen, haben diesen in der folgenden Woche ent- >

weder einen ganzen Werktag oder zwei Nachmittage freizugeben.

2. Im Bedürfnisgcwerbe:

a) für den Verkauf von Back- und Konditoreiwaren durch die Bäcker- und Konditoren, von Fleisch, Wurstwaren und Fett durch die Metzger, von Obst durch die Obst­händler je von 11 bis 12 Uhr vormittags (jedoch nicht vor Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienstes).

Am Neujahrsfest, Karfreitag, Oster-, Psingst-, und Christfest, sowie am nationalen Feiertag (1. Mai) ist der Verkauf verboten.

b) für den Verkauf von Milch in Nagold und Altensteig durch die Händler an allen Sonn- und Festtagen von 79 Uhr und von 1112 Uhr vormittags.

Das Verbringen von Milch in die Kundenhäuser ist während derselben Zeit erlaubt. Das Abholen der Milch vom Bahnhof in die Verkaufsräume der Händler oder der Sammelstellen ist jederzeit zulässig.

c) Sofern im Bedürfnisgewerbe (Ziffer 2) noch andere als die genannten Waren geführt werden, dürfen solche nur an den allgemein für das Handelsgewerbe bestimm­ten Sonntagen während der erlaubten Eeschäftsstunden feilgohalten und verkauft werden. Für den Handel mit Backwaren, Konditoreiwaren, Fleisch und Wurstwaren durch Kaufleute, die nicht zugleich Bäcker, Konditoren und Metzger sind, gelten die für das Vedürfnisgewerbe getroffenen Bestimmungen nicht.

cl) Den Angestellten (Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern) die im Betriebe eines Bedürfnisgewerbes Sonntags be­schäftigt werden, ist mindestens an jedem 2. Sonntag ganz und außerdem wöchentlich an einem Werktag nach­mittag freizugeben.

8 3. Bahnhöfe.

Der Verkauf von Lebensmitteln und anderen Bedarfs­gegenständen für Reisende auf den Bahnhöfen durch die

von der Eisenbahnverwattung Zugelassenen Personen ist wie bisher gestattet. (8 6 Gewerbe-Ordnung).

8 4. East- und Schankwirtschasten

Die Bestimmungen der 88 1 und 2 gelten nicht für Wirt­schaften.

Wirte, die neben ihrem Wirtschaftsbetrieb noch eine Bäckerei oder Metzgerei betreiben, dürfen jedoch an Sonn- und Festtagen außerhalb der in 8 2 Ziffer 2a genannten Verkaufszeiten ihre Ware nur an ihre Wirtschaftsgäste zum Genuß an Ort und Stelle abgeben.

8 5. Apotheken.

In Apotheken ist der Verkauf von Waren, die zum Be­trieb einer Apotheke gehören, ohne Einschränkung gestattet, Art. 8 der Verordnung über die Sonntagsruhe im Han­delsgewerbe und in Apotheken vom 5. Februar 1919 (Reichsgefetzblatt Seite 176) und Min. Verfügung betr. Sonntagsruhe und Vereitfchaftsdienst in Apotheken vom 16 Juni 1919 (Reg.Vl. b, 124). Für den Verkauf anderer Waren gelten die 88 1 und 2.

Für jeden Sonn- und Festtag, an dem die pharmazeu­tischen Angestellten länger als 6 Stunden beschäftigt wer­den, müssen ihnen in der vorhergehenden oder folgenden Woche ein Wochentag oder zwei Nachmittage freigegeben werden.

8 6. Gewerbebetrieb im Umherziehen

Das Feilbieten von Waren, Aufkäufen von Waren, das Aufjuchen von Warenbestellungen und das Anbieten ge­werblicher Leistungen im Umherziehen ist an Sonn- und Festtagen grundsätzlich verboten (8 55a Gewerbe-Ordnung).

8 7. Zuwiderhandlungen.

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird gemäß 8 146a Gewerbe-Ordnung mit Geldstrafe bis zu 10 090 Zt. im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.

Die bisherigen oberamtlichen Bekanntmachungen betref­fend Sonntagsruhe im Handelsgewerbe sind aufgehoben.

Nagold, den 3. Mai 1934. 1183

Oberamt: Dr. Lauffer A.-V.

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