Nr. 268

Freitag, 16. November 1934

108. Jahrgang

er Oeselltctiakter

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NationassoZsattMfche Tageszeitung

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SW gegen nogeWsertigte Nndigvogen

Weitgehende Verbesserung der bisherigen Bestimmungen

kk. Berlin, 15. November.

Die von der Parteileitung durchgeführte Erhebung über ungerechtfertigte Preissteige­rungen hat bereits verschiedentlich dazu ge­führt, daß insbesondere Lebensmittelgeschäfte geschlossen werden mutzten, weil ihre Besitzer die amtlich vorgeschriebenen Richtpreise über­schritten hatten. Die Frage, was mit den An­gestellten solcher Betriebe geschieht, die von amtlichen Stellen aus den erwähnten Grün­den geschlossen werden, hat bereits in der Praxis eine Beantwortung gefunden, die dem Rechtsempfinden des Volkes in vollem Matze Rechnung trägt. Von den kürzlich in Breslau geschlossenen Fleischereibetrieben hatten einige kurzerhand ihre Gefolgschaft entlassen. Ebenso schnell hat jedoch der Treuhänder der Arbeit diese Kündigungen für ungültig er­klär t. In seiner Begründung heißt es u. a.:

Sosern die betreffenden Geschäftsinhaber in der Regel zehn Arbeiter und Angestellte beschäftigen, waren sie nach § 2V des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit ver­pflichtet. dem Treuhänder der Arbeit schrift­lich Anzeige zu erstatten, bevor sie Entlas­sungen Vornahmen. Einzelne Unternehmer haben dennoch die Gefolgschaftsmitglieder entlassen. Da Genehmigungen hierzu nicht erteilt waren, sind die Entlassungen unwirk­sam. Die betreffenden Arbeiter und Angestell­ten haben daher auch weiterhin Anspruch auf Lohn und Gehalt."

*

Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit hat dem Unternehmer als Führer des Betriebes zwar große Rechte verliehen, es hat ihm aber eine noch größere Verantwortung auserlegt. So bestimmt das Gesetz in 8 2, daß der Betriebsführer für das Wohl der Gefolgschaft zu sorgen habe. Dieser Ge­danke der sozialen Verantwort­lichkeit, von dem das neue nationalsozia­listische Deutsche Arbeitsrecht beherrscht ist, läßt es nicht mehr zu, daß der Betriebssichrer ein Gefolgschastsmitglied willkürlich aus der Betriebsgemeinschaft entfernt. Dies würde auch der vom Arbeitsordnungsgesetz erstreb­ten Gemeinschaftsarbeit widersprechen und die Betriebsverbundenheit ausS stärkste er­schüttern.

deren Kündigungsschutz verzichten zn tonnen.

Das Betriebsrätegesetz hatte das Einspruch- Verfahren gegen die Kündigung in einem über­triebenen Formalismus an eine Reihe von Fristen geknüpft, über deren Berechnung im Schrifttum und in der Rechtsprechung lebhaf­tester Streit bis zuletzt herrschte. Nach dem Arbeitsordnungsgesetz sind demgegenüber für die Erhebung derKündigungs-Widerrnss- klage" lediglich 2 Fristen zu Mahren.

Die Klage mutz innerhalbzweiWo- chen nach erfolgter Kündigung beim Ar­beitsgericht erhoben werden. Die Kündi­gung wird aber, wenn sie in Abwesenheit des Gekündigten sz. V. brieflich) abgegeben wird, erst an dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Gekündigten zugeht.

Maßgebend ist allein der Tag. an dem der Gekündigte von der Kündigung Kenntnis er­langt, nicht der Tag der Entlassung. Wartet matt also bis zum Tage der Entlassung so ist bei einer mehr als zweiwöchigen Kündi­gungsfrist die Frist nicht gewahrt und da- mit der Kündigungsschutz entfallen. Auch ist wesentlich, daß die Klage innerhalb der obi­gen Frist beim Gericht eingeht; es genügt demnach nicht, daß die Klage innerhalb der obigen Frist abgesandt wird. Noch weniger wird natürlich die Frist gewahrt, wenn der Gekündigte beim Betriebsführer gegen die Kündigung Einspruch erhebt oder sich be­schwerdeführend an eine Dienststelle der DAF. wendet.

Letztere sind nämlich gehalten bet den von ihnen geführten Vergleichsverhandlungen auf die Einhaltung der vorerwähnten Frist zu achten, denn auch etwaige Vergleichsver­handlungen zwischen der DAF. und dem Betriebsführer unterbrechen die Frist nicht. Sollte die Frist bereits -vor Abschluß einer noch anzuberaumenden Vergleichsverhand­lung ablaufen, so muß die Klage auf Wider­ruf der Kündigung ebenvorsorglich" beim Gericht erhoben und im 1. Termin eine Ver­tagung beantragt werden, zwecks außerge­

richtlicher Erledigung. Nach erfolgter Der- ! gleichsverhandlung wird die Klage dann zu- -! rückgezogen.

Außer der vorbesprochenen Frist von zwei Wochen muß der Gekündigte noch eine weitere Frist beachten, die aller­dings nicht so wesentlich ist. Aus der von dem Arbeitsordnungsgesetz erstrebten Be- triebsverbundeuheit ergibt sich, daß der zu Unrecht Gekündigte zunächst einmal den Ver­such machen muß, seine Eutlassungsangele- genheit innerbetrieblich zu regeln. Zu diesem Zwecke muß er sich an den Dertrauensrat wenden.

Ter Vertrauensrat. der nicht mehr einsei­tiger Jnteressenvertrcter. sondern nunmehr Mittler des gegenseitigen Vertrauens zwi­schen der Betriebsführung und der Gefolg­schaft geworden ist, soll einmal zusammen- trcten und über die bevorstehende Entlas­sung beraten.

Bleibt der Betriebslühirr trotz der Beratung auf seiner Kündigung bestehen, so hat der Gekündigte der Kündigungswiderruisklage eine vom Führer des Betriebes als Füh­rer des Verlrauensratcs auSzustelleride Bescheinigung beizusügen. daß der Ver- trauensrat die Möglichkeit einer Weiterbe­schäftigung des Gekündigten erfolglos beraten hat.

Tie für vre Kündigungs-Wiüerrufsklage vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen müssen ebenso vorliegen, wie die Einhaltung der Fristen erforderlich ist. Damit nun kein Gefolgschastsmitglied sich seines Kündigungs­schutzes versehentlich begibt ist es ratsam de.l Veelcauensrat sofort nach der Kündi­gung anzurusen und im Falle einer erfolg­losen Beratung unmittelbar die Rechts­beratungsstelle der DAF. aufzusnchen.

Die Rechtsberatungsstelle wird sich dann un­mittelbar nochmals mit der Betriebsführung in Verbindung setzen und in gemeinsamer Beratung mit dem Betriebssichrer, den übri­gen Vertrauensratmitgliedern, dem Zellen­obmann und dem Gekündigten versuchen, daß die Kündigung wegen ihrer Unbilligkeit zu­rückgenommen wird. Gelingt dieser Versuch nicht, so muß als letzter Versuch ausnahms­weise das Arbeitsgericht in Anspruch genom­men werden.

MUMM für die ZWMtMhvev

Auftrag des Führers an die Deutsche Arbeitsfront

Denn nur derjenige kann sich mit dem Betrieb verwachsen fühle«, der auch die Gewißheit hat, nicht von heute auf morgen ohne triftigen Grund entlassen zu werden.

Es ist somit für einen Nationalsozialisten eine Selbstverständlichkeit, daß eine Kündigung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Da es aber be­dauerlicherweise noch immer Betriebsführer gibt, die den liberalistischen Geist einer schrankenlosen Kündigungsfrist vertreten, mußte das Arbeitsordnungsgesetz auch noch einen Kündigungsschutz gewähren.

Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit hat zum Schutz der beschäftigten Volks­genossen den

Kündigungsschutz gegenüber dem des früheren Belriebsräkegesetzes wesentlich erweitert

>md auch vereinfacht. Während früher die Ge­währung des Kündigungsschutzes in erster Linie von der Auffassung der Betriebsratsmit- glieder abhing, hat heute der einzelne, min­destens 1 Jahr lang dem Betrieb angehörende Arbeiter oder Angestellte das Recht, beim Arbeitsgericht Klage aus Widerruf der Kündi­gung zu erheben, wenn diese unbillig hart und mcht durch die Verhältnisse des Betriebes be- dingt ist.

Der Kreis der Gefolgschaftsmitglieder, dem dieser Kündigungsschutz zufällt, ist gegenüber dem früheren Recht insofern erweitert, als der Kündigungsschutz nicht nur den Angehörigen eines Betriebes, in dem ein Vertrauensrat be- ücht, sondern auch den Angehörigen eines Kleinbetriebes mit mindestens 10 Beschäftigten gewährt wird. Bei den ganz kleinen Betrieben glaubte der Gesetzgeber offenbar auf Grund der enaen Betriebsverbnndenbeit auf einen beson­

Berlin, t5. November.

Mit großer Tatkraft hat die national­sozialistische Regierung den gewaltigen Plan Oes Baues der Reichsautobahnen in An­griff genommen. Der Führer selbst, auf dessen Initiative und Weitblick dieser Plan zurückzuführeu ist, überwacht seine Durchführung und nimmt persönlich Ein­fluß aus die Entwicklung dieses Werkes, das in der Welt nicht seinesgleichen hat.

Von den vorgesehenen 7000 Kilometern Reichsautobahnen sind heute schon ungefähr 1000 Kilometer im Bau. Die erste L-trecke der Reichsautobahn, die Straße Frankfurt Mannheim soll im Frühjahr nächsten Jahres, also lVs Jahre nach ihrem Bau­beginn. eröffnet werden.

Die gewaltige Arbeitsleistung, die an der Reichsautobahn bereits vollbracht wurde, ist nur möglich gewesen durch den Opfermut vieler tausender von deutschen Arbeitern, die sich bei geringem Lohn mit ganzer Kraft für das Werk einsetzteu.

Da die Reichsautobahneu vielfach auf > lange Strecken durch schwach besiedelte Ge­biete führen, so sind die Baustellen oft sehr weit von der nächsten Ortschaft entfernt. Es ist daher unvermeidlich, daß ein Teil der ^ Belegschaften in Lagern untergebracht wer« den muß. Von den beim Bau der Reichs­autobahnen Beschäftigten rund 70 000 Ar­beitern wohnen annähernd 10 000 in La­

gern. Da diese Barackenlager infolge des raschen Fortschreitens der Reichsautobahnen oft in sehr kurzer Zeit aufgestellt werden mußten, so ergaben sich in einigen Fällen Mängel, die besonders nach Eintreten der schlechten und kalten Witterung die Arbeits­freude der Reichsautobahnarbeiter beein­trächtigen mußten.

Der Führer, dem das Wohlergehen aller am Werk der Reichsautobahn tätigen Arbeiter be­sonders am Herzen liegt, hat nunmehr die Deutsche Arbeitsfront veranlaßt, dafür Sorge zu tragen, daß die bestehenden Lager, soweit sie nicht in jeder Hinsicht den Ansprüchen genügen, ausgebaut werden. Ferne, sollen neue Lager errichtet werden, die als Musterlager für alle in Zukunft noch zu errichtenden Lager gelten sollen. Bewährte Arbeitsdienstführer mit längerer Lagererfahrung sollen die Leitung der Reichsautobahnlager übernehmen. Das Amt für Schönheit der Arbeit der Deutschen Arbeits­front hat im Einvernehmen mit dem Reichs­minister für Volksaufklärung und Propaganda und dem Genelalinspektor für das deutsche Straßenwesen bereits ^ie Arbeiten zur Durch­führung des Auftrages des Führers ausgenom­men. Die Baustellen, an denen neue Arbeits­lager errichtet werden sollen, sind in diesen Tagen von Beauftragten der Arbeirsfront, des Generalinspektors und der Gesellschaft Reichs­autobahn festgestellt worden.

MH Elite« Wille« z«r VolksgenleilWst. Wt vvk spende«. Wer« ««ch «psera!

Auswärtige Kragen im französischen Mimiterrat

Paris, 15. November.

Nach einem Mündigen Ministerrat wurde am Donnerstag in einer kurzen amtlichen Ver­lautbarung erklärt, die Minister hätten die außenpolitische Lage und die gegenwärtig ge­führten Verhandlungen geprüft. Der Außen- minister habe daraufhin eine ausführliche Darlegung der Saarfragen, die aus der Tagesordnung stehen und der französischen Haltung dazu gegeben. Der Ministerrat habe ferner beschlossen, das Gesetz über die Regelung der Kundgebungen auf den Straßen am näch­sten Dienstag in der Kammer anzubringen. Der nächste Ministerrat wir Dienstag vor­mittag zusammentreten. Der Innenminister, der den Pressevertreter:, die Mitteklung über den Ministerrat verlas, weigerte sich, auf die ihm gestellten Fragen über den Inhalt der Beratungen eine Auskunft zu erteilen. Aum die übrigen Kabinettsmitglieder haben den Aus­führungen Lavals vor dem Auswärtigen Aus­schuß des Senats augenscheinlich nicht vor- greisen wollen.

Die freuzösische Kammer nahm Donners­tag vormittag die Beratung des Haushalrs- Planes für 1935. den Hauptgegenstand ihrer außerordentlichen Tagung, in Angriff. Im Sinne der von Ministerpräsident Flandin in seiner Regierungserklärung gestellten For­derung war der Finanzminister bemüht, die Aussprache von vornherein zu beschleunigen. Diesem Ziele diente auch die Annahme eines Antrages, nach dem die Kammer in Zukunft Anträge auf Rückverweisung einzelner Kapi­tel an den Finanzausschuß nur dann iür statthaft erklärt, wenn sie von der Regierung oder dem Finanzausschuß ausgehen. Der neue' Generalberichterstatter Bareth machte die Feststellung, daß der Voranschlag der Regierung einen Ueberschuß von 38 Millio­nen Franken vorgesehen habe, der Finanz­ausschuß jedoch Aenderungen vornehmen mußte und' zu einem Fehlbetrag von 588 Millionen gekommen sei. der nur durch eine Gesundung der Wirtschaft ausgeglichen wer­den könnte.

M Aufrüstung Großbritanniens

cg. London, 15. November.

Aufrüstung ist das Tagesgespräch in Eng­land. vor allem der politischen Kreise. Die Ankündigungen des Kriegsministers Lord Hailshamim Oberhaus am Mittwoch be­stätigten, daß man in Großbritannien mit allen Mitteln an die sogenannte Rüstungs­vervollständigung schreitet. So plant das Lustsahrtministerium den Bau von vier neuen Militärflugplätzen, wofür das Gelände bereits ausgesucht ist. Weiters berichtete der Kriegsminister, daß die Zahl der ausgebil­deten Flieger erhöht wird.

Die Ausführungen des Kriegsministers über die Marinepolitik werden in der Presse allgemein als deutliche Ankündigung des Baue» von Großkampfschisfen betrachtet, wo­bei insbesondere darauf verwiesen wird, daß ein neuer Flottenvertrag Großbritanniens unbedingt den Bau einer arößeren Anzahl von Kreuzern gestatten müsie.

Zapaimmdliche Verschwörung Ms Formosa

Tokio, 15. November.

Wie halbamtlich mitgeteilt wird, ist es der lapamschen politischen Polizei gelungen, eine geheime Organisation auf der Insel For­mosa aufzudeckeu, die die innere Selbstver­waltung Formofas anstrebte. Die Organi- lation. die ihren Titz in Taiwan hatte, hatte ü. a. auch versucht, sich mit Organisationen, öie sich aui den Philippinen befinden, in Verbindung zu setzen. Insgesamt wurden 41 Personen in Haft genommen. Die Poli­rische Polizei behauptet, daß die Organi­sation auch die Hilfe einer ausländischen Macht in Anspruch genommen habe, die an der Loslöümg Formosas von Japan inter- Tllert sei.