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Wann unterHegt der Weg von u. zur Arbeij der Unfallversicherung

Unfälle, die ein versicherter Arbeiter sich während feiner Betriebstätigkeit auf der Arbeitsstätte zu,sieht, werden nach der Neichs- versicherungsvrdnung als Betriebsunfälle entschädigt. Tie häufig auch auf dem Wege von und zur Arbeitsstätte sich ereignenden Unfälle haben seinerzeit Veranlassung gegeben, unter be­stimmten Voraussetzungen auch diese Un­fälle in den Uufallversicherunqsschutz ein­zubeziehen.

Die Gewährung einer

Entschädigung für Wegeunfälle hat in der Praxis eine erhebliche Bedeutung, denn die Unfälle ereignen sich in den ver­schiedensten Wandlungen, und die Recht­sprechung hat. wenn auch nicht ganz ein­heitliche. so doch allgemeine Richt­linien im Verlaufe der Zeiten aufgestellt, nach denen solche Unsälle der Entschädigungs­pflicht unterliegen.

Entschädigt wird der Unfall, den ein Ar­beiter auf seinem direkten Wege von seiner Wohnung nach dem Betriebe, in dem er beschäftigt ist. erleidet, und der direkte Rückweg von der Betriebsstätte zu seiner Wohnung. Unter ..Weg" ist nicht die öffent­liche Straße oder der öffentliche Weg im eigentlichen Sinne zu verstehen, sondern die Fort beweg ungssorm. in der ein Arbeiter von seiner Wohnung zum Betriebe und umgekehrt gelangen will. d. h. mit ande­ren Worten, alles das. was ihm an schädi­genden Ereignissen zustoßen kann während der Zeit, die er zu Fuß. mit öffentlichen Transportmitteln, mit einem Fahr- oder Motorrade u. a. von seinem Zuhause an die Arbeitsstätte und von seinem Betriebe zur Wohnung benötigt, unterliegt dem

Schutz der Unfallversicherung.

Hier ist zunächst die Frage aufzuwerfen, wann dieser unfallgeschtttzte Weg seinen Anfang nimmt. Ter Beginn des Weges setzt da ein, wo ein Arbeiter seinen ..häuslichen Wirkungskreis" ver­läßt, um sich an seine Arbeitsstätte zu be­geben.

Die praktischen Anforderungen,

die das Leben aber stellt, veranlassen den Versicherten häufig, den Weg zur Arbeits­stätte oder den Heimweg zu benutzen, um kleinere Besorgungen zu verrichten. Durch diese Besorgungen, die entweder auf dem direkten Weg liegen oder ihn aber aus kleinere Umwege führen und nur kurze und unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen, wird an sich der Zusammenhang zwischen Betriebstätigkeit und Weg nicht unterbrochen, so daß auch in solchen Fällen der Schutz der Unfallversicherung Platz greift.

Diesen kleinen Besorgungen gleichzustellen sind Tätigkeiten, die ein Versicherter aus seinem Wege zu anderen Zwecken verrichtet. So kann der Arbeiter, der einen längeren Weg zurückzulegen hat. eine Stärkung in

einer Gastwirtschaft einnehmen wollen, oder aber er läßt sich rasieren, er besorgt sich einen Krankenschein oder tauscht eine Jnva- lidenkarte um. Auch solche, letzten Endes eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Unterbrechungen seines Weges unterliegen der Unfallversicherung, sofern diese Unterbrechungen nur kurz und nach den ganzen tatsächlichen Umstän­den des täglichen Lebens gerecht­fertigt erscheinen. Es ist selbstverständlich, daß eine über Stunden ausgedehnte Zecherei in einer Kneipe nicht mehr dem unfallver­

Su und deine Maschine

Du glaubst, die Maschine sei ein Vampyr,! der dir das Mar! aus den Knochen sauge? Der! du so sprichst, mein Freund, du hast die Ma- > schine nie gekannt. Du sagst, Maschinen seien seelenlos? Du meinst, man brauche nur den j Hebel zu drücken, um die Maschine laufen zu lassen? O nein, die Maschine will behandelt, sic will sogar gepflegt sein. Man muß ein Ohr für sie haben, genau wie für die Menschen. Saßest du noch nie am Steuer deines Autos, als plötz­lich dein Ohr erschreckte? Es war nicht viel, nur eine Unreinheit im gleichmäßigen Gang des Motors. Zwar, dein Nebenmann hatte nichts gemerkt, er war noch nich geübt in deinen feineren Empfindungen. Du aber warst beunruhigt und untersuchtest die Maschine. Dein Nebenmann begriff vielleicht deine Pe­danterie nicht, ihm genügte es, daß der Wagen noch lief.

Die Maschine kennt ihre Menschen. Dir ge­horcht sie und bei deinem Kameraden bockt sie. Zs gab eine Zeit, da war der Mensch der Sklave seiner Maschine. Das war Schuld des Men­schen. MaschinensindwederHerren noch Diener, aber zu beiden kann der Mensch sie machen. Herr wird sie, wenn sie ein Ueberangebot von Waren auf den Markt Wer­sen muß. Dann wird der Arbeiter arbeitslos, dann kann der Fall eintreten, daß die Kinder des Schuharbeiters barfußgehen müssen, weil zu viele Schuhe da sind. Aber die Maschine kann auch die Arbeit befreien, in gleichem Rhythmus schaffeich wird sie des Menschen Gefährte, sein Kamerad, sein Freund ...

Fahrt auch nicht entschädigt werden. Eine solche unfallbringende Tätigkeit des Ver­sicherten kann man dann dem Betriebe nicht mehr zurechnen, wenn dabei besondere be­triebsfremde Zwecke auf Absicht und Verhalten des Arbeiters derart eingewirkt habey, daß die Beziehung jener Tätigkeit zum Betriebe bei der Bewertung der Unfall­ursache als unerheblich ausgeschieden werben muß.

Schließlich muß noch die Frage angeschnit­ten werden, ob auch Wege, die während einer Arbeitspause gemacht werden, ebenfalls der Unfallversicherung unterliegen. Auch hier wird ein Unfall nur dann ent­schädigt. wenn der Weg während der Ar­beitspause nicht einem eigenwirtschaftlichen Zwecke gedient hat. Das Einnehmen von

sicherten Weg hinzuzurechnen ist; der sich an eine solche Kneiperei anschließende weitere Heimweg ist dann kein geschützter Weg im Sinne der R. V. O. mehr, denn der Ver­sicherte hat durch eineeigenwirtschaftliche Handlung" den Zusammenhang zwischen dem Betriebe und dem notwendigen Heimwege unterbrochen.

Unfälle,

die ein Versicherter auf seinem Weg durch Benutzung eines Transportmit­tels erleidet, unterliegen gleichfalls den Schutzbestimmungen der R. V. O. Auch ein an sich vernunfts- und verbots­widriges Handeln würde einen sol­chen Schutz nicht ausschließen. Wenn also ein Versicherter, um schneller zum Betriebe oder beschleunigter in seine Wohnung zu gelangen, aus einen abfahrenden Zug auf­springt oder von einer Straßenbahn ab­springt und dabei einen Unfall erleidet, kann er Entschädigung verlangen.

Die immer ausgedehnteren Wege, die ein versicherter Arbeiter von Hause zur Be­triebsstätte und umgekehrt zurückzulegen hat, und die immer weitere Verbreitung von Fahrrädern und Motorrädern hat es mit sich gebracht, daß viele Arbeiter den Weg mit einem solchen Fahrzeug zurücklegen. Ob­wohl die Benutzung solcher Fahrzeuge er­höhte Gefahren in sich schließt, wird dennoch ein Unfall, der sich hierbei ereignet, wie jeder andere Wegeunsall entschädigt. Es werden aber hier besonders strenge Anforderungen an den Versicherten gestellt werden müssen. Wenn ein Arbeiter ein Motorrad benutzt und mit dem Heimweg noch sine Spazierfahrt zu sportlichen Zwecken oder aus reinem Vergnügen ver­bindet oder aber ohne besondere Veranlas­sung sein Motorrad reparieren oder über­holen läßt, so kann eine solche nicht mehr mit dem Betriebe in Zusammenhang stehende

Mittagessen oder die Stärkung durch Ge­tränke in geringerem Umfange oder Be­sorgungen, vor allem wenn sie zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit

für die weitere betriebliche Tätigkeit not­wendig sind, stellen keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung dar. Der dabei erlittene Unfall wird infolgedessen entschädigt. Wenn dagegen außerhalb der Arbeitspausen und während der Betriebs­arbeit eigenmächtig solche Handlungen vor­genommen werden, die dann den ganzen Umständen nach als betriebsfremde und eigenwirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden müssen, wird der Schutz der Unfall­versicherung versagt.

Emem BetriMMnobmaim wurde gekündigt

Gegen eine Kündigung, die nicht aus be­trieblichen Gründen erfolgt, kann nach 8 56 des AOG. die Widerrufsklage erhoben wer­den. Allgemein ist aber eine solche Kündi­gung eine Umgehung des Gesetzes zur Ord­nung der nationalen Arbeit und daher nach 8 134 des BGB. nichtig; dieser Paragraph besagt, daß ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist.

Dieser eindeutigen Auffassung hat sich auch das Arbeitsgericht mit seinem Urteile .46. 262/34 vom 25. Mai 1934 angeschlossen. Dem Gericht lag eine Klage eines Be­triebszellenobmannes vor, der vom Unternehmer gekündigt worden war, um dessen Mitwirkung bei der Ausstellung der Vertrauensratsliste zu Hintertreiben. In diesem besonderen Falle hat das Gericht an­erkannt, daß dem Gekündigten der bisherige Lohn weiter?, uzahlen ist.

Wissenschaft und Forschung tm S>ens!e der Arbeit

Man hat lange Zeit auch in Deutschland geglaubt, Arbeitsforschung im Sinneame- rikanistischer" Zielsetzung treiben zu können, indem man vom nurtechnischen Rationali­sierungsstandpunkt ausgehend meinte. Ar­beitsweise und Arbeitsleistung des Menschen durch die Maschine bestimmen zu können. Sehr bald schon mußte man erkennen, daß diese Methode abwegig war. Die Wesens­eigenart des deutschen Arbeits­menschen fand in diesen Methoden nicht nur keine Berücksichtigung, sondern wurde durch sie geradezu zur Gegensätzlichkeit ge­zwungen, und die Versuche derAmerikani- sierung" der deutschen Betriebs- und Ar­beitsweise stießen aus eine instinktive Ableh­nung der deutschen Arbeiterschaft. Sie er­kannte gefühlsmäßig, daß jene nur vom Tech­nischen ausgehende Nationalisierung, die bis zur Berechnung jeder letztenMus- kelanspannung den Menschen der Maschine anpassen wollte, der deutschen Wesensart beseelten, schöpferischen und freien Schaffens widersprach und den Menschen selbst zu vergewaltigen drohte. Die ein­seitige Orientierung von der Materie her war die Ursache des Versagens jener falschen Rationalisierungsversuche ohne Rücksicht auf

Was man nicht mit Lust, sondern bloß als Frondienst tuk, das hat für den, der hierin seiner Pflicht gehorcht, keinen in­neren Wert und wird nicht geliebt. Die Zucht, die der Mensch an sich selber ver­übt, kann daher nur durch den Frohsinn, der sie begleitet, verdienstlich und beispiel­haft werden." Immanuel Kant

die Wesenseigenart des deutschen Menschen. Der Vorrang des Menschen vor der Materie, welcher ein Grundfaktor der nationalsozialistischen Arbeitsidee ist, be­dingte naturgemäß auch eine Neuorientie­rung auf dem Gebiete neuzeitlicher Arbeits­forschung. Die Beherrschung der Maschine, Technik und Organisation durch den Men­schen und die Erreichung einer höchstmög­lichen Ueberlegenheit und Meisterschaft des arbeitenden Menschen über Maschine, Werk­zeug, Arbeitsmittel ist Ziel neuzeitlicher Ar­beitsforschung.

Die Verfolgung dieses Zieles setzt die Kenntnis und Erforschung des deutschen Ar­beitsmenschen selbst in seinen Grundfähig­keiten und Veranlagungen voraus. Es be­dingt das Wissen um die seelischen Kräfte im Betrieb, um die persönlichen Be­ziehungen von Mensch zu Mensch, vom Menschen zur Arbeit und der daraus sich ergebenden Bedingtheiten für Betrieb und Arbeit. Erforschung der betrieblichen Sachwelt, sei es in der Frage der Arbeits­platzgestaltung unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Sicherheit und Hygiene ebenso wie unter der ZielsetzungSchönheit der Ar­beit", oder sei es in der Frage der Betriebs­organisation, bildet für diese Forschungs­arbeit eine weitere wichtige Voraussetzung.

Die Beziehungen zwischen Mensch und Be­trieb, Arbeitsleistung und Betriebsgestaltung und die Frage der seelischen Rückwir­kung der Arbeitsart und Arbeitsumgebung nicht minder aber auch die Fragen der Menschenführung und Betriebskameradschaft spielen dabei eme weitere wichtige Rolle. Die praktische Auswertung die­ser Forschungsarbeit aber muß darin bestehen, die Persönlichen und sach­lichen Gegebenheiten zueinander in eine best­mögliche Uebereinstimmung zu bringen, Hemmungen und Widerstände zu beseitigen und Mittel und Wege zu finden, die be­trieblichen Bedingtheiten der Wesenseigen­art des Menschen anzupassen oder aber dem­selben die Möglichkeiten zu geben, sich gegen­über seiner Arbeitsumwelt zu behaupten.

Die Düsseldorfer Arbeitstagung des aus der diese Fragen neuzeitlicher Arbeitsforschung im Mittelpunkt stehen, ist in besonderem Maße dazu angetan, die Klä­rung und Lösung aller daraus sich ergeben­den Notwendigkeiten betrieblicher Menschen­führung und Arbeitsgestaltung zu fördern. Wissenschaftler und Praktiker aus der vlklB^-Arbeit werden in Vorträgen und Aussprachen sich mit den gekennzeichneten Fragen beschäftigen und in Sonderarbeits­tagungen der VMB4,-Werkspresse, der VI^74-Jngenieure und der VItill'4-Werks- Pflegerinnen die sich daraus ergebenden Fol­gerungen für ihre Arbeit ziehen.

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