Der GeseMüiaiter
Samstag, ücu 3. November igzz
Seite 8 — Rr. 257
! " ; ?!
veiler
LObiL>ük8kII,>4-SkvLst I4L60.
S /». O V/ l!ll K T 7- kHHE
-GrsMW
Wann unterHegt der Weg von u. zur Arbeij der Unfallversicherung
Unfälle, die ein versicherter Arbeiter sich während feiner Betriebstätigkeit auf der Arbeitsstätte zu,sieht, werden nach der Neichs- versicherungsvrdnung als Betriebsunfälle entschädigt. Tie häufig auch auf dem Wege von und zur Arbeitsstätte sich ereignenden Unfälle haben seinerzeit Veranlassung gegeben, unter bestimmten Voraussetzungen auch diese Unfälle in den Uufallversicherunqsschutz einzubeziehen.
Die Gewährung einer
Entschädigung für Wegeunfälle hat in der Praxis eine erhebliche Bedeutung, denn die Unfälle ereignen sich in den verschiedensten Wandlungen, und die Rechtsprechung hat. wenn auch nicht ganz einheitliche. so doch allgemeine Richtlinien im Verlaufe der Zeiten aufgestellt, nach denen solche Unsälle der Entschädigungspflicht unterliegen.
Entschädigt wird der Unfall, den ein Arbeiter auf seinem direkten Wege von seiner Wohnung nach dem Betriebe, in dem er beschäftigt ist. erleidet, und der direkte Rückweg von der Betriebsstätte zu seiner Wohnung. Unter ..Weg" ist nicht die öffentliche Straße oder der öffentliche Weg im eigentlichen Sinne zu verstehen, sondern die Fort beweg ungssorm. in der ein Arbeiter von seiner Wohnung zum Betriebe und umgekehrt gelangen will. d. h. mit anderen Worten, alles das. was ihm an schädigenden Ereignissen zustoßen kann während der Zeit, die er zu Fuß. mit öffentlichen Transportmitteln, mit einem Fahr- oder Motorrade u. a. von seinem Zuhause an die Arbeitsstätte und von seinem Betriebe zur Wohnung benötigt, unterliegt dem
Schutz der Unfallversicherung.
Hier ist zunächst die Frage aufzuwerfen, wann dieser unfallgeschtttzte Weg seinen Anfang nimmt. Ter Beginn des Weges setzt da ein, wo ein Arbeiter seinen ..häuslichen Wirkungskreis" verläßt, um sich an seine Arbeitsstätte zu begeben.
Die praktischen Anforderungen,
die das Leben aber stellt, veranlassen den Versicherten häufig, den Weg zur Arbeitsstätte oder den Heimweg zu benutzen, um kleinere Besorgungen zu verrichten. Durch diese Besorgungen, die entweder auf dem direkten Weg liegen oder ihn aber aus kleinere Umwege führen und nur kurze und unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen, wird an sich der Zusammenhang zwischen Betriebstätigkeit und Weg nicht unterbrochen, so daß auch in solchen Fällen der Schutz der Unfallversicherung Platz greift.
Diesen kleinen Besorgungen gleichzustellen sind Tätigkeiten, die ein Versicherter aus seinem Wege zu anderen Zwecken verrichtet. So kann der Arbeiter, der einen längeren Weg zurückzulegen hat. eine Stärkung in
einer Gastwirtschaft einnehmen wollen, oder aber er läßt sich rasieren, er besorgt sich einen Krankenschein oder tauscht eine Jnva- lidenkarte um. Auch solche, letzten Endes eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Unterbrechungen seines Weges unterliegen der Unfallversicherung, sofern diese Unterbrechungen nur kurz und nach den ganzen tatsächlichen Umständen des täglichen Lebens gerechtfertigt erscheinen. Es ist selbstverständlich, daß eine über Stunden ausgedehnte Zecherei in einer Kneipe nicht mehr dem unfallver
Su und deine Maschine
Du glaubst, die Maschine sei ein Vampyr,! der dir das Mar! aus den Knochen sauge? Der! du so sprichst, mein Freund, du hast die Ma- > schine nie gekannt. Du sagst, Maschinen seien seelenlos? Du meinst, man brauche nur den j Hebel zu drücken, um die Maschine laufen zu lassen? O nein, die Maschine will behandelt, sic will sogar gepflegt sein. Man muß ein Ohr für sie haben, genau wie für die Menschen. Saßest du noch nie am Steuer deines Autos, als plötzlich dein Ohr erschreckte? Es war nicht viel, nur eine Unreinheit im gleichmäßigen Gang des Motors. Zwar, dein Nebenmann hatte nichts gemerkt, er war noch nich geübt in deinen feineren Empfindungen. Du aber warst beunruhigt und untersuchtest die Maschine. Dein Nebenmann begriff vielleicht deine Pedanterie nicht, ihm genügte es, daß der Wagen noch lief.
Die Maschine kennt ihre Menschen. Dir gehorcht sie und bei deinem Kameraden bockt sie. Zs gab eine Zeit, da war der Mensch der Sklave seiner Maschine. Das war Schuld des Menschen. MaschinensindwederHerren noch Diener, aber zu beiden kann der Mensch sie machen. Herr wird sie, wenn sie ein Ueberangebot von Waren auf den Markt Wersen muß. Dann wird der Arbeiter arbeitslos, dann kann der Fall eintreten, daß die Kinder des Schuharbeiters barfußgehen müssen, weil zu viele Schuhe da sind. Aber die Maschine kann auch die Arbeit befreien, in gleichem Rhythmus schaffeich wird sie des Menschen Gefährte, sein Kamerad, sein Freund ...
Fahrt auch nicht entschädigt werden. Eine solche unfallbringende Tätigkeit des Versicherten kann man dann dem Betriebe nicht mehr zurechnen, wenn dabei besondere betriebsfremde Zwecke auf Absicht und Verhalten des Arbeiters derart eingewirkt habey, daß die Beziehung jener Tätigkeit zum Betriebe bei der Bewertung der Unfallursache als unerheblich ausgeschieden werben muß.
Schließlich muß noch die Frage angeschnitten werden, ob auch Wege, die während einer Arbeitspause gemacht werden, ebenfalls der Unfallversicherung unterliegen. Auch hier wird ein Unfall nur dann entschädigt. wenn der Weg während der Arbeitspause nicht einem eigenwirtschaftlichen Zwecke gedient hat. Das Einnehmen von
sicherten Weg hinzuzurechnen ist; der sich an eine solche Kneiperei anschließende weitere Heimweg ist dann kein geschützter Weg im Sinne der R. V. O. mehr, denn der Versicherte hat durch eine „eigenwirtschaftliche Handlung" den Zusammenhang zwischen dem Betriebe und dem notwendigen Heimwege unterbrochen.
Unfälle,
die ein Versicherter auf seinem Weg durch Benutzung eines Transportmittels erleidet, unterliegen gleichfalls den Schutzbestimmungen der R. V. O. Auch ein an sich vernunfts- und verbotswidriges Handeln würde einen solchen Schutz nicht ausschließen. Wenn also ein Versicherter, um schneller zum Betriebe oder beschleunigter in seine Wohnung zu gelangen, aus einen abfahrenden Zug aufspringt oder von einer Straßenbahn abspringt und dabei einen Unfall erleidet, kann er Entschädigung verlangen.
Die immer ausgedehnteren Wege, die ein versicherter Arbeiter von Hause zur Betriebsstätte und umgekehrt zurückzulegen hat, und die immer weitere Verbreitung von Fahrrädern und Motorrädern hat es mit sich gebracht, daß viele Arbeiter den Weg mit einem solchen Fahrzeug zurücklegen. Obwohl die Benutzung solcher Fahrzeuge erhöhte Gefahren in sich schließt, wird dennoch ein Unfall, der sich hierbei ereignet, wie jeder andere Wegeunsall entschädigt. Es werden aber hier besonders strenge Anforderungen an den Versicherten gestellt werden müssen. Wenn ein Arbeiter ein Motorrad benutzt und mit dem Heimweg noch sine Spazierfahrt zu sportlichen Zwecken oder aus reinem Vergnügen verbindet oder aber ohne besondere Veranlassung sein Motorrad reparieren oder überholen läßt, so kann eine solche nicht mehr mit dem Betriebe in Zusammenhang stehende
Mittagessen oder die Stärkung durch Getränke in geringerem Umfange oder Besorgungen, vor allem wenn sie zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit
für die weitere betriebliche Tätigkeit notwendig sind, stellen keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung dar. Der dabei erlittene Unfall wird infolgedessen entschädigt. Wenn dagegen außerhalb der Arbeitspausen und während der Betriebsarbeit eigenmächtig solche Handlungen vorgenommen werden, die dann den ganzen Umständen nach als betriebsfremde und eigenwirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden müssen, wird der Schutz der Unfallversicherung versagt.
Emem BetriMMnobmaim wurde gekündigt
Gegen eine Kündigung, die nicht aus betrieblichen Gründen erfolgt, kann nach 8 56 des AOG. die Widerrufsklage erhoben werden. Allgemein ist aber eine solche Kündigung eine Umgehung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit und daher nach 8 134 des BGB. nichtig; dieser Paragraph besagt, daß ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist.
Dieser eindeutigen Auffassung hat sich auch das Arbeitsgericht mit seinem Urteile .46. 262/34 vom 25. Mai 1934 angeschlossen. Dem Gericht lag eine Klage eines Betriebszellenobmannes vor, der vom Unternehmer gekündigt worden war, um dessen Mitwirkung bei der Ausstellung der Vertrauensratsliste zu Hintertreiben. In diesem besonderen Falle hat das Gericht anerkannt, daß dem Gekündigten der bisherige Lohn weiter?, uzahlen ist.
Wissenschaft und Forschung tm S>ens!e der Arbeit
Man hat lange Zeit auch in Deutschland geglaubt, Arbeitsforschung im Sinne „ame- rikanistischer" Zielsetzung treiben zu können, indem man vom nurtechnischen Rationalisierungsstandpunkt ausgehend meinte. Arbeitsweise und Arbeitsleistung des Menschen durch die Maschine bestimmen zu können. Sehr bald schon mußte man erkennen, daß diese Methode abwegig war. Die Wesenseigenart des deutschen Arbeitsmenschen fand in diesen Methoden nicht nur keine Berücksichtigung, sondern wurde durch sie geradezu zur Gegensätzlichkeit gezwungen, und die Versuche der „Amerikani- sierung" der deutschen Betriebs- und Arbeitsweise stießen aus eine instinktive Ablehnung der deutschen Arbeiterschaft. Sie erkannte gefühlsmäßig, daß jene nur vom Technischen ausgehende Nationalisierung, die bis zur Berechnung jeder letztenMus- kelanspannung den Menschen der Maschine anpassen wollte, der deutschen Wesensart beseelten, schöpferischen und freien Schaffens widersprach und den Menschen selbst zu vergewaltigen drohte. — Die einseitige Orientierung von der Materie her war die Ursache des Versagens jener falschen Rationalisierungsversuche ohne Rücksicht auf
„Was man nicht mit Lust, sondern bloß als Frondienst tuk, das hat für den, der hierin seiner Pflicht gehorcht, keinen inneren Wert und wird nicht geliebt. Die Zucht, die der Mensch an sich selber verübt, kann daher nur durch den Frohsinn, der sie begleitet, verdienstlich und beispielhaft werden." Immanuel Kant
die Wesenseigenart des deutschen Menschen. Der Vorrang des Menschen vor der Materie, welcher ein Grundfaktor der nationalsozialistischen Arbeitsidee ist, bedingte naturgemäß auch eine Neuorientierung auf dem Gebiete neuzeitlicher Arbeitsforschung. Die Beherrschung der Maschine, Technik und Organisation durch den Menschen und die Erreichung einer höchstmöglichen Ueberlegenheit und Meisterschaft des arbeitenden Menschen über Maschine, Werkzeug, Arbeitsmittel ist Ziel neuzeitlicher Arbeitsforschung.
Die Verfolgung dieses Zieles setzt die Kenntnis und Erforschung des deutschen Arbeitsmenschen selbst in seinen Grundfähigkeiten und Veranlagungen voraus. Es bedingt das Wissen um die seelischen Kräfte im Betrieb, um die persönlichen Beziehungen von Mensch zu Mensch, vom Menschen zur Arbeit und der daraus sich ergebenden Bedingtheiten für Betrieb und Arbeit. Erforschung der betrieblichen Sachwelt, sei es in der Frage der Arbeitsplatzgestaltung unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Sicherheit und Hygiene ebenso wie unter der Zielsetzung „Schönheit der Arbeit", oder sei es in der Frage der Betriebsorganisation, bildet für diese Forschungsarbeit eine weitere wichtige Voraussetzung.
Die Beziehungen zwischen Mensch und Betrieb, Arbeitsleistung und Betriebsgestaltung und die Frage der seelischen Rückwirkung der Arbeitsart und Arbeitsumgebung — nicht minder aber auch die Fragen der Menschenführung und Betriebskameradschaft spielen dabei eme weitere wichtige Rolle. Die praktische Auswertung dieser Forschungsarbeit aber muß darin bestehen, die Persönlichen und sachlichen Gegebenheiten zueinander in eine bestmögliche Uebereinstimmung zu bringen, Hemmungen und Widerstände zu beseitigen und Mittel und Wege zu finden, die betrieblichen Bedingtheiten der Wesenseigenart des Menschen anzupassen oder aber demselben die Möglichkeiten zu geben, sich gegenüber seiner Arbeitsumwelt zu behaupten.
Die Düsseldorfer Arbeitstagung des aus der diese Fragen neuzeitlicher Arbeitsforschung im Mittelpunkt stehen, ist in besonderem Maße dazu angetan, die Klärung und Lösung aller daraus sich ergebenden Notwendigkeiten betrieblicher Menschenführung und Arbeitsgestaltung zu fördern. Wissenschaftler und Praktiker aus der vlklB^-Arbeit werden in Vorträgen und Aussprachen sich mit den gekennzeichneten Fragen beschäftigen und in Sonderarbeitstagungen der VMB4,-Werkspresse, der VI^74-Jngenieure und der VItill'4-Werks- Pflegerinnen die sich daraus ergebenden Folgerungen für ihre Arbeit ziehen.
G