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Der Gesellschafter

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Die Regelmg des MMlmktes

Der Wortlaut der Reichsverordnung und der Durchführungsbestimmungen des Bezirks­beauftragten

Wir veröffentlichten bereits kurz die wesent- lichsten Bestimmungen zur Regelung des Kar­toffelmarktes. Nachstehend geben wir nun den Wortlaut der Reichsverordnung und der Durch­führungsbestimmungen des Bezirksbeauftragten für Württemberg.

Der Reichsbeauftragte für den Kartoffel­markt ordnet an:

§1

1. Für das Gebiet einer Landesbauernschaft wird ein Gebietsbeauftragter, für bestimmte Bezirke werden Bezirksbeauftragte und für eine oder mehrere Gemeinden Ortsbeauftragte er­nannt.

2. Die Beauftragten sind für die Durchfüh­rung der angeordneten Maßnahmen verant­wortlich.

3. Die für die Regelung bis zum 15. 8. 1934 eingesetzten Gebietsbeauftragten und Beauf­tragten der Landesbauernfuhrer bleiben bis einschließlich 31. August 1934 bestellt.

Durchführungsbestimmung zu tz 1: Für das Gebiet der Landesbauernschaft Württemberg ist bis einschließlich 31. August 1934 der seitherige Gebietsbeauftragte für den Absatz von Früh- kartoffeln, Friedrich Berger, Bauer in Al­dingen, OA. Ludwigsburg, bestimmt.

§2

Für Speisekartoffeln werden Mindest­preise festgesetzt, die nicht unterschritten wer­den dürfen. Die festgesetzten Preise sind die unterste Preisgrenze für die am geringsten be­wertete Sorte bei der Abgabe an die Verteiler.

Zu § 2: Speisekartoffet-Mindestpreise für Württemberg: weißfleischige 3.10 RM., rot- fchalig-weißfleischige 3.35 RM., gelbfleischige 3.60 RM., Salatkartoffeln (Kuppinger) 4 Reichsmark.

Die Preise sind M i n d e st p r e is e, die nicht unterschritten werden dürfen. Sie gelten vom 16. 8. 1934 ab bis auf weiteres. Sie sind zu verstehen: wagaonfrei Verladestation, lose, ohne Gebühr. (Siehe § 10 der Verordnung.)

§3.

Zu 8 3: Ausgabestellen für Schluß-Scheine:

1. Geschäftsstelle des Gebietsbeauftragten in Stuttgart W., Johannesstr. 86, Zimmer 47.

2. Hauptabteilung IV der Landesbauernschaft Württemberg, Stuttgart-N., Schellingstraße 4, 2. Stock.

3 Hauptabteilung II der Landesbauernschaft Württemberg, Stuttgart-W., Marienstraße 33, Zimmer 40.

4. Die Ortsbeauftragten.

Der Ortsbeauftragte stellt lediglich Schluß- Scheine für Erzeuger aus, die unmittelbar an den Selbstverbraucher verkaufen.

§4

Im gesamten Geschäftsverkehr mit Speise­kartoffeln sind hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware und der Behandlung der Mängel abweichend von den Geschäftsbedingungen des Reichsnährstandes für den Deutschen Kartoffel­handel (Berliner Vereinbarungen) die her­ausgegebenen Sortierungsvorschrif­ten für Speisekartoffel.r maßgebend. Diese Vorschriften werden in derNS.-Laudpost" und derLandware" veröffentlicht und sind von den Gebietsbeauftragten zu beziehen.

§5

Der Abschluß von Kommissionsgeschäften über Kartoffeln und der waggonweise Versand unverkaufter Kartoffeln ist verboten.

Zu § 5: Der Verkauf von Kartoffeln im Hausierhandel ist verboten. Die Erzeuger sind jedoch berechtigt, im voraus bestellte Kartof­feln unmittelbar an den Verbraucher zu liefern. Als Verbraucher in diesem Sinne gelten nicht: Hotels, Pensionen, Gastwirtschaften, Krankenhäuser, Kasernen und dergl. Ebenso ist die Belieferung der Märkte in kleineren Men­gen zulässig, wobei der jeweilige Kleinverkaufs­preis eingehalten werden muß.

Es dürfen vom Erzeuger lediglich die im eigenen Betrieb erzeugten Kar­toffeln unmittelbar an den Selbstverbrau­cher verkauft werden.

Der Kleinverkauf auf den Wochenmärkten

i t een Erzeugern gestattet, jedoch dürfen nicht mehr als 5 Zentner im Kleinhandel und nicht in größeren Mengen als 20 Pfund je Verbrau­cher zu den gültigen Kleinhandelspreisen ver­kauft werden.

§6

An den Hauptverbrauchsplätzen werden im Einvernehmen mit dem Reichsbeauftragten durch die Gebietsbeauftragten Meldestellen er­richtet. Die in das Gebiet der Meldestelle ein­geführten Speisekartofstlmengen find von den Käufern (Händler und Genossenschaften) täg­lich dieser Stelle zu melden. Desgleichen sind dieser Stelle seitens des Käufers von ihm vor­genommene Beanstandungen unverzüglich zu melden.

§7

Der An- und Verkauf von Kartoffeln für die industrielle Verarbeitung ist bis zum 1. 9. 1934 verboten. Ausnahmen können unter besonderen Verhältnissen im Einvernehmen mit nur durch die Gebietsbeauftragten genehmigt werden.

§8

Kartoffeln zu Fütterungszwecken sind nur unter der BezeichnungFutterkartoffeln" zu handeln. Sie dürfen auch bei Nachsortierung weder Speise- noch Pflanzzwecken zugeführt werden.

§9

Feldkartoffeln" oderUnfor­ti e r t e K a r r o f f e l " dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

810

Die durch die Absatzregelung entstehenden Kosten werden durch eine Umlage je Ztr. auf­gebracht.

Zn tz 10: Als Gebühren werden 2 Pfg. v o flentner erhoben, die vom Käufer m tragen und an die Deutsche Gartenbau-Kredit« Aktiengesellschaft in Berlin NW. 40, Kron­prinzufer 27, Postscheckkonto Berlin 254 31 ab­zuführen sind. Bei Verkäufen vom Erzeuger unmittelbar an den Selbstverbraucher wird die Gebühr durch den Verkäufer eingezogen und beim Ortsbeauftragten abgeliefert.

§11

Die in § 1 Ziff. 1 genannten Beauftragten sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen

1. Im Geschäftsverkehr mit Speisekartoffeln muß jeder Kauf beim Erzeuger auf Grund des herausgegebenen Schlußscheines erfol­gen, der für das ganze Reichsgebiet Gültigkeit hat. Der Schlußschein ist vom Käufer auszu­stellen. Schlußscheinbücher sind vom Käufer bei dem Gebietsbeauftragten feiner Landes­bauernschaft zu beziehen. Der Käufer ist ver­pflichtet, den Kaufabschluß dem Gebietsbeauf­tragten zu melden. Zu diesem Zweck ist ei n e Durchschrift des Schlußscheines innerhalb von 3 Tagen nach Kaufabschluß dem Gebiets­beauftragten des Liefergebietes einzusenden. Für Kaufabschlüsse sind die auf der Rückseite eines jeden Schlußscheines aufgeführtenBe­sonderen Bedingungen" maßgebend.

2. Im weiteren Geschäftsverkehr mit Speisekartoffeln hat der Verkäufer dem Kau- fer unverzüglich eine schriftliche Be st ä - tigung auszuhändigen. Von dieser Bestäti­gung verbleibt eine Durchschrift beim Verkäu­fer. Die Bestätigung ha genaue Angaben über Menge, Art der Ware, Preis und sonstige wich­tige Lieferbedingungen zu enthalten. An Stelle der schriftlichen Bestätigung tritt bei der Belie­ferung des Kleinhandels eine Rechnung. Beim Verkauf des Kleinhandels an den Verbraucher ist eine schriftliche Bestätigung nicht erforder­lich.

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die bestehenden Bestimmungen mir zu Bestra­fung zu melden.

Für den Fall der Zuwiderhandlung setze ich auf Grund der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Kartoffeln vom 31. 7. 1934 eine Ordnungsstrafebiszu RM. 25., im Wiederholungsfälle bis zu RM. 100 je Ztr. vorschriftswidrig gehandelter Kartoffeln fest.

Das in ß 1, Ziff. 6 der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Kartoffeln vom 31. 7. 1934 vorgesehene Schiedsgericht wird von Fall zu Fall berufen.

812

Die Vorschriften dieser Anordnung treten mit dem 16. August 1934 in Kraft.

Die in Frage kommenden Händler haben sich zwecks Anerkennung sofort bei der Hauptabtei­lung IV der Landesbauernschaft Württemberg, Stuttgart-N., Schellingstraße 4, zu melden.

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Fliegerabwehrturm bei Paris geplant

Wie aus Paris verlautet, sind die zu­ständigen Behörden gerade mit der Prä- fung eines überaus kühnen Gedankens be­schäftigt. Dabei handelt es sich um den Bau eines Stahlbetonturms von 2000 Meter Höhe, der sich nahe Paris in der Gegend von Jssy-les-Moulineaux erheben soll, um dort künftig der Luftverteidigung der französi­schen Hauptstadt zu dienen. Er soll im Innern mit Aufzügen versehen sein und außerdem eine schraubenartige Rampe be­sitzen. Bei jeweils 600, 1300 und 1800 Meter Höhe sind Plattformen vorgesehen, die von dem Turm herausragen und einen Durch­messer von 400 und 357 Meter haben sollen. Sie dienen als Startflächen oder Rollfelder für die Verteidigungsslugzeuge. Noch weiter oben an der Spitze des Turms sollen dann Luftabwehrbatterien, die Kommandoräume, Beobachtungsstellen und Unterkunstsräume eingerichtet werden.

Die längste Brücke -er Welt

Im Jahr 1937 wird die Brücke, die San Franzisko mit Oakland verbindet, und die die längste Brücke der Welt fein wird, fertig.

Gymnastik Pflicht

In Jugoslawien ist kürzlich ein Ge- setz herausgekommen, das allen Einwoh­nern des Landes, Männern wie Frauen, die im Alter zwischen 7 und 20 Jahren sind, gebietet, an Ghmnastikkursen teil­zunehmen.

Filmindustrie

Die meisten Filme des letzten Jahres pro­duzierte Japan mit 750 Stück. Dann folgt Amerika mit 510. Deutschland brachte 145 Filme heraus.

Tokio wird die größte Stadt der Welt

Wenn die Geburten- und Sterblichkeits­ziffer die gleiche bleibt wie augenblicklich, wird in etwa 20 Jahren Tokio mit einer Bevölkerung von 11 Millionen Men­schen die größte Stadt der Welt sein. An zweiter Stelle wird Neuyork stehen mit über 10 Millionen Menschen, an 3. Stelle endlich Schanghai, das eine Einwohnerzahl von 9 Millionen haben wird.

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28. Fortsetzung.

Wenn da einer ist, der da glaubt, der nationalsozialistische Staat habe nur die Pflicht, durch Winterhilfe und Arbeitsbeschaf­fung ihm den Weg aus der Zeit der Ver­elendung zu zeigen und freizumachen, aber er habe nicht das Recht, Forderungen an ihn zu stellen, der muß erst zwangsläufig um­lernen und das geschieht am besten und schnellsten bei uns. Für die Asozialen ist das Konzentrationslager der beste Aufent­halt.

Es dürfte die Leser meines Buches inter­essieren, daß auch ganz anders geartete Fälle als nur politische an unser Lager herangetragen wurden. Das mecklenburgische Staatsministerium überwies uns eines Tages einen Schlächter, der wegen der un­menschlichen Behandlung feiner Familie einfach isoliert werden mußte. Nachdem man in Trinkerheilstätten, Gefängnissen und sonstigen Korrekturanstalten vergeblich ver­sucht hatte, diesen brutalen Wüstling, der Frau und Kinder bis aufs Blut Peinigte, M bessern, übergab man nach absoluter Er- kolglosigkeit diesen Mann dem Konzen­trationslager Oranienburg.

Und hier das dürfen wir mit Stolz verzeichnen bekamen wir ihn klein. Fern dem Alkohol und fern den Menschen, die für ihn schuften mußten und zum Lohn Prügel und Todesandrohung erhielten, arbeitet er heute vom frühen Morgen bis in den iväten Abend.

Man glaubt ja nicht, wie segensreich eine derartige Erziehung für solche niederträch»' naen und brutalen Menschen ist.

Meyr ais ernmai scyrieven Barer an uns Briefe, worin sie uns baten, ihre Söhne auf­zunehmen, damit sie noch vor ihrem gänz­lichen inneren Zusammenbruch durch straffe Zucht und Arbeit vollwertige Menschen werden könnten.

Während der eine Vater diePension" für- feinen Sohn monatlich im voraus zahlen wollte, bot der andere Vater außer täglicher Pension 500 RM. für arme, notleidende SA.-Männer.

Es erübrigt sich zu sagen, daß wir auf diese Bitten und zum Teilhochherzigen Angebote" nicht eingehen konnten. Ich halte für diese Art widerspenstiger und vielleicht ausschweifend veranlagter Menschen den Arbeitsdienst für wesentlich wertvoller.

Man darf nicht vergessen, daß der Um­gang mit vollwertigen, guten und absolut brav veranlagten Kameraden im Arbeits­dienst und die dort herrschende Disziplin manchmal solchen jungen Menschen, die erst Männer werden sollen, mehr zu geben ver­mögen als eine Erziehungsarbeit, die sich eher für ausgesprochen Asoziale eignet.

Und dann kamen die Entlassungen.

Da schrieb der eine, daß er eine große Bitte an uns habe, freiwillig im Lager blei­ben zu dürfen.

Der andere schrieb an den Landrat des Kreises Teltow:

Sehr geehrter Herr Landrat, ich nehme hiermit Gelegenheit, Ihnen zu danken für die freundlichen Worte, dre Sie anläßlich Ihres Besuches im Kon- zentrationslager Oranienburg an mich aerickitet haben.

Gleichzeitig erlaube ich mir zu jagen, daß ihre Ermahnung, mich von politischer Betätigung fernzuhalten, übereinstimmt mit meinem schon vor längerer Zeit ge­faßten Entschluß, der die Folge der Heber- Windung meiner bisherigen politischen Auffassung ist.

Ich gehe zurück zur christlichen Bewe­gung, aus der ich gekommen bin, da sich dieser Weg mit meinen gewonnenen Er­kenntnissen deckt.

Bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir die Bitte, mich für die Zeit, wo Sie, Herr Landrat, meine Jnschutzhafthaltung noch für notwendig halten, im Konzentrations­lager Oranienburg zu belassen, da ich hier nicht wie sonst irgendwo der Untätigkeit ausgeliefert bin, sondern einer geregelten Arbeit nachgehen kann.

Ganz ergebenst Ihr W. R.

Im ganzen blieben acht ehemalige Häft­linge freiwillig im Lager. Sie erhalten dort in Anerkennung ihrer Leistungen Lohn und bewegen sich als vollkommen freie Menschen unter uns.

Noch einmal zum Abschluß meines Buches stelle ich mich schützend vor meine SA.-Ka- meraden, die in treuer Pflichterfüllung ihren schweren, entsagungsreichen Dienst, Tag für Tag und Nacht für Nacht, wochen-, monate­lang unermüdlich und unverdrossen ver- sehen haben.

Noch einmal erklären wir SA.-Führer im Lager Oranienburg, daß wir voll verant- wörtlich unserer Aufgaben bewußt waren.

Wir hatten kein Interesse daran, durch un­menschliche Behandlung irregeführter Volks- genossen, dem Führer Anarchisten zu ent­lassen.

Dort, wo sich unserer Arbeit um Volk. Führer und Vaterland Lüge, Gemeinheit und Mord entgegenstellten, faßten wir hart und ohne Erbarmen zu.

Dort aber, wo wir klar erkannten, daß wir Volksgenossen, die diesen Namen mit Ehre uno Recht verdienen, zurückgewmnen konnten, zeigten wir den Weg und ebneten ihn selber.

Diejenigen aber, die da glauben, wir hät­ten umsonst die jungen Jahre unseres kämp­ferischen Lebens für einen Führer und seine Idee hingegeben; wir hätten die Toten und todwund geschlagenen und niedergemachtcn Kameraden vergessen, die mögen ihre« Glau­ben an unser Vergessen zu Grabe tragen.

Uns hat die Lüge von 14 Jahren nicht müde und mürbe gemacht und wird es auch niemals erreichen.

Unser Leben gehört bis zum letzten Hauch unserem Führer und daher dem Vaterlande.

Und mit diesem Glauben verbinden wir auch den Glauben an jene Volksgenossen, die ein feindlicher, ein art- und wesensfremder Geist uns einstmals von der Seite und aus unserem deutschen Herzen gerissen hat.

Fern vom Haß, aber aufrecht und diszip­liniert im Willen unseres Führers werden wir nicht aufhören zu trommeln und zu rufen, bis auch für uns dann einmal die Stunde gekommen sein wird, wo wir uns als würdig erwiesen haben, in die Reihen der Todenstandarte einzutreten.

Ende.

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