Amtliche Bekanntmachung.

Bekanntmachung des Lrnährungsministeriums, betreffend Regelung des Fremdenverkehrs im Sommer 1920.

Auf Grund des tz 7 der Verfügung des Ministerium» des Innern vom 25? Mai 1918 über die Regelung des Frem­denverkehrs in der Fassung vom 19. September 1918, 7. Nov. 1918 und I I. Juni 1919 wird mit Zustimmung des Reichs­ministers für Ernährung u. Landwirtschaft und des Reichs­arbeitsministers bestimmt:

1. In der Zeit vom 15. Mai bis 15. September 1920 dürfen ortsfremde Personen in Heilbädern, Kurorten und Erholungsstättten für einen mehr als drei Uebernachtungen umfassenden Zeitraum nur mit der im einzelnen Fall zu er­teilenden vorgängigen schriftlichen Genehmigung des Vor­stands des Kommunalverbands (Oberamtmanns) zu Kur-, Erholungs- oder Vergnügnngszwecken Aufenthalt nehmen und von Inhabern von Gaststätten beherbergt werden.

2. Die nach Ziff. 1 erforderliche Genehmigung darf hoch stens bis zur Obergrenze der für einzelne Verkehrsorte oder Gaststätten bestimmten Höchstzahl der zulässigen Uebernach­tungen und vorbehältlich der Nachprüfung im einzelnen Fall erteilt werden.

Die Genehmigung ist zu erteilen: s) Deutschen, die unter den Einwirkungen des Krieges aus dem Auslande oder aus einem vom Feinde besetzten oder infolge des Friedensschluffes aus dem Reichsgebiet ausscheidenden oder einer anderen Verwaltung unter­stehenden Landesteil geflüchtet oder vertrieben worden sind, sofern sie nicht einen anderen ständigen Aufent­haltsort schon gefunden haben;

b) Kriegsbeschädigten, deren Militärpapiere die Notwendig­keit eines Kuraufenthalts an dem in Aussicht genomme­nen Aufenthaltsort hinreichend erweisen;

c) Personen, die aus der Kriegsgefangenschaft im Laufe des vorigen und dieses Jahres heimgekehrl sind;

ci) Stadtkindern, die auf das Land überwiesen sind, sowie Personen, die nachweislich von Organen der reichsrecht­lichen Versicherung, von Behörden und auf Kosten von Krankenkaffen zu Kur- oder Erholungszwecken unterge- brachl sind;

Sie darf ferner nur erteilt werden: 2219

e) Personen, deren Aufenthalt nach amtsärztlichem Zeug­nis durch eine gesundheitliche Notwendigkeit begründet ist, und zwar bei den Heilbädern Wildbad und Mer­gentheim, den Solbädern Hall, Jagstseld und Sulz, sowie den Lungenheilstätten für die Regel nur solchen Personen, für deren Leiden die Kur in den genannten Heilstätten besonderen Heilerfolg verspricht.' Dabei kann der Vorstand des Kommunalverbands durch den für den Bezirk zuständigen Oberamtsarzt oder einen hiezu bestellten besonderen Vertrauensarzt nachprüfen lassen, ob und inwieweit eine dringende gesundheitliche Notwen­digkeit für den Aufenthalt vorliegt oder forrdauert.

3. Die Genehmigung kann im Rahmen der bestehenden Vorschriften an Bedingungen geknüpft werden, sie ist jeder­zeit widerruflich. Von dem Widerruf ist insbesondere Ge­brauch zu machen bei unrichtigen Angaben anläßlich der Einholung der Genehmigung, bei Verletzung der gestellten Bedingungen, bei einem den Zeitverhältnissen nicht entspre­chenden Aergernis erregenden Verhalten der Fremden, bei Zuwiderhandlungen gegen die Ernährungsoorschriften u. dergl.

4. Die Vorschriften in Ziff. 13 finden keine Anwen­dung auf Personen, die bei ihren nächsten Angehörigen

Ehefrauen, Eltern. Kindern, Enkeln oder Geschwistern

beherbergt werden.

5. Für einzelne Bezirke oder Orte, Fn denen die vor­schriftsmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Lebens­mitteln, sowie die regelmäßige Erfüllung der Ablieferungs­pflicht gegenüber den Kommunalverbärrden anders nicht zu gewährleisten ist, können die Vorstände der Kommunal­verbände vom Ernährungsministerium ermächtigt oder be­auftragt werden, die in Ziff. 1 freigegebene Aufenthalts­dauer in Heilbädern, Kurorten und Erholungstätten weiter herabzusetzen.

6. Für Bezirke oder Orte, für welche der Fremdenver­kehr eine große wirtschaftliche Bedeutung hat, kann das Er- nährungsministerium für bestimmte Zeiten Ausnahmen von den Bestimmungen der Ziff. 1 bewilligen.

7. Vorstehende Bestimmungen treten am 15. Mai in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Ernäh­rungsministeriums vom 30. September 1919 außer Wirksamkeit.

Stuttgart, den 8. Mai 1920.

Ernährunßsministerium: Graf.

Laadmuschastl. BczirkMkeill Ragald.

Am Dienstag 18 Mai 1920 nachmittags 2 Uhr treten in Stuttgart die Vorstände der landwirtschaftl. Bezirksver­eine zu einer Sitzung zusammen. Damit die nötigen Richt­linien festgelegt werden können, erscheint es notwendig eine

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auf Sonntag, 16. Mai 1920 nachmittags ^-2 Uhr in das Gasthaus z.Traube", Ebhausen, einzuberusen Als Redner wurde vom Hauptverband Sekretär Hummel zur Verfügung gestellt und wird derselbe über:

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(Zwangswirtschaft) sprechen.

Die verehr!. Mitglieder werden gebeten, wegen der Wichtigkeit der Sache recht zahlreich zu erscheinen. Ebhausen, 10. Mai 1920.

2177_ Bezirksvorsitzender Kleiner.

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Monatsversammlung

im Traubensaal am Samstag den 13. Mai abends 8 Uhr wird Kam. Benz kurz Bericht über den Bundestag erstatten. Anschließend erfolgt die Berteilung der vom Wohlfahrts­ausschuß gelieferten Waren. An Textilwaren konnte in­folge übermäßiger Bestellungen nur ein kleiner Prozentsatz geliefert werden, so daß hievon nur die Allerbedürftigsteu etwas bekommen können. Wer nichts erhält, kann vom Mon­tag ab den einbezahlten Vorschuß bei Kam. Heller abholen.

Erklärung!

Bezugnehmend auf das in Nr. 108 des Gesellschafter von den Müllergehilfen gegebene Inserat, ihre Lohnforderung betreffend, ersuchen wir dieselben, mit dieser zuerst bei der Müller-Innung vorstellig zu werden.

Iselshausen, den 11. Mai 1920.

3m Namen der Müller-Innung Nagold:

2213 Vorstand Büchsenstein.

Obertalheim.

llokkMt8-gillIsöung.

Zur Feier unserer ehelichen Verbindung ge­statten wir uns, Verwandte, Frepnde und Bekannte zu unserer ani

Montag, den 17. Mai 1920 im Gasthaus zumKaiser" hier stattfindenden Hoch­zeitsfeier freundlichst einzuladen.

Knl Abele jFMMllLWtek

Hauptlehrer 4 Tochter des

Sohn des Josef Abele » Johannes Schlotter Deggingen ^ zKaiser"

OA. Geislingen. * Obertalheim.

2158 Kirchgang 10 Uhr.

Wir bitten, dies statt jeder besonderen Anzeige entgegenzunehmen.

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W

2226

Ebhausen, den 12. Mai >920.

Trauer-Anzeige.

Teilnehmenden Verwandten, Freunden und Be­kannten machen wir tiesbetrübt. die traurige Mit­teilung, daß unser treubesorglerValer, Schwiegervater, Großvater, Schwager und Onkel

Martin Krauß

Wagnermeister

im Alter von 73 Jahren nach langer Krankheit durch einen sanften Tod erlöst wurde.

Um stille Teilnahme bitten

Die trauernden Hinterbliebenen.

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