Seite 4 Nr. 158

Nagolder TagblattDer Gesellschafter*

Die Gesamtheit der uniformierten NS. habe sich unter den Befehl ihres Führers gestellt. Die Handlungen der einzel­nen seien allerdings weit über das Ziel hinausgeschossen und vor allem mühten die Taten des Jung bestraft werden, Kraih sei lediglich zum Schutze mitgegangen und habe sich der Beihilfe schuldig gemacht. Mörsch treffe wegen der Herausnahme des Ventils ein geringes Verschulden evtl, wegen Sachbeschädigung. Martini habe durch sein schwei­gendes Annehmen der Salmiakflaschen und eine ebensolche Weitergabe die Aufforderung zum Hineinwerfen gegeben. Straferschwerend müsse dabei die Feigheit ins Gewicht fal­len, weil er selbst nicht die Verantwortung zu der Tat tra­gen wollte. Wagner habe sein Verschulden zugegeben. Hol- laender habe sich insofern schuldig gemacht, als er durch Hergab« des Salmiaks aus der Drogerie seines Vaters sich damit einverstanden erklärte, dah diese Flaschen hinein­geworfen wurden. Es könnte hierbei auch keine Körperver­letzung in Frage kommen. Bei Jung müsse erschwerend noch wirken, dah er auch einen Tag nachher übertrieben tätig gewesen sei, da er im Arbeitsamt einen Kommunisten ver­prügelte. Die Partei, die stets soviel von Disziplin spreche, hätte hier ihren besten Beweis liefern können. Das hätte sie auch hier getan mit Ausnahme der Angeklagten, die sich dem Befehl ihrer Führer entzogen. Der Staatsan­walt beantragte gegen Jung 2 Mon. 2 Wochen Ge­fängnis und 30 Mark Geldstrafe, gegen Kraih 30 Mk. Geldstrafe, gegen Martini 30 Mark Geldstrafe, für Mörsch ersuchte er um eine geringe Geldstrafe gegen Wagner beantragte er 1 Monat Gefängnis, gegen Braun stellte er keinen Antrag, das Strafmah vielmehr in das Belieben des Gerichtes und gegen Hollaender in Anbetracht seiner besseren Vermögenslage gegenüber seinen fast allen arbeitslosen Mitangeklagten 120 Mk. Geld­strafe.

Die Verteidigung hatte Rechtsanwalt Dr. S ch m i d-Stuttgart, der ohne jegliche parteipolitische Po­lemik, wie z. Zt. der Kommunistenanwalt Heinz, in ganz sach­licher Weise seine Verteidigungsrede hielt. Er bestätigte insbesondere, dah Jung und Wagner bestraft werden müh­ten, dah das Strafmah aber viel zu hoch sei. Es dürften keine Gefängnisstrafen herauskommen, weil einmal die ungeheure Erregung in Betracht gezogen werden mühte u'nd zum anderen Gefängnisstrafen Strafen für unehren­hafte Delikte seien. Geringe Geldstrafen seien für die arbeitslosen Angeklagten bereits eine große Härte.

Nach ungefähr lA^stündiger Beratung verkündete das Gericht folgendes Urteil:

Die Anklage wegen Landsriedensbruch wird auf Grund der Hauptverhandlung fallen gelassen Es handelte sich näm­lich um keine Zusammenrottung von Menschen, die eine ge­meinsame Tat begehen wollten, vielmehr um die Taten einzelner. Es werden bestraft:

Jung wegen Sachbeschädigung und Waffenmitzbrauch mit zusammen 1 Monat und 14 Tagen Gefängnis und wegen eines Verstoßes gegen den 8 266 Ziff. 7 zu 36 Mark Geld-

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strafe bezw. 6 Tage Gefängnis. Die 14 Tage Untersuchungs­haft «erden angerechnet. Das Seitengewehr wird eingezogen. Kraih wegen Sachbeschädigung in Mittäterschaft des Jung zu 40 Mark Geldstrafe bezw. 8 Tagen Gefängnis. Wagner wegen gefährlicher Körperverletzung zu 160 Mk. Geldstrafe bezw. 1 Monat Gefängnis.

Den Angeklagten wurden bei der Festsetzung der Straf­höhe mildernde Umstände zugebilligt. Die Kosten des Ver­fahrens haben die Verurteilten zu tragen, Die Angeklagten F. Martini, Mörsch, K. Braun und H. Hollaen- der wurden freigesprochen.

Damit sind nun die Straftaten jener berüchtigten Nacht, die Nagold wieder einmal in den Mund so vieler kommen lieh, alle zur Aburteilung gekommen und wir müssen und wollen anerkennen, dah das Tübinger Ge­richt sich nach jeder Seite hin neutral verhielt, sich in die Lage der Dinge hineinzudenken verstand, und die mensch­liche Beurteilung mit den Paragraphen des Strafgesetz­buches in glücklicher Weise zu vereinigen wuhte. Wollen wir nun hoffen, dah unser Städtlein wie unser ganzes Vaterland in kommender Zeit von solchen Begebenheiten verschont bleiben. Jeder einzelne Staatsbürger muh des­wegen sich seiner Pflicht und Verantwortung bewußt sein, aber auch unsere Staatsmänner müssen sich klar sein, dah die Not des Volkes auf dem Höhepunkt angekommen ist, und dah sie alles aufbieten müssen, um ein Volk nicht Ver­zweiflung zu treiben.

fehlen, Ihnen meine grShte Anerkennung und vollste Zu­

friedenheit über dis ,,Chlorodont-Zahnpaste" zu übermitteln. Ich gebrauche CHIorodont schon fett Zähren und werde ob meiner schönen weiften Zähne oft beneidet, dis ich letzten Endes nur durch den täglichen Gebrauch 2brer -LHIoroSoru- Zahnpaste erreicht habe." E. Reichest, Sch... Man verlange nur die echte Chloro- dont-Zahn^stg, Tube LL Pf. u. üü Pf., und weise jeden Ersatz dafür zurück.

Gestorbene: Friederike Finkbeiner geb. Frei, 82 I., Toubach.

Die heutige Nummer umfahl 6 Seiten einschliekli« der Beilage Haus-, Garten und Landwirtschaft.

Freitag, den 10. Juli 1931 .

Ein Heiratsschwindler

Stuttgart, 8. Juli. Ein Lump in Grohfolio wurde der 3/jahrige geschiedene F. H. von Wangen, OA. Stutt­gart, vom Staatsanwalt genannt. Der wegen Betrugs im Rückfall und Urkundenfälschung vor das erweiterte Schöf­fengericht gestellte Angeklagte ist ein Heiratsschwindler ge­fährlichster Sorte, der es in der Beschwatzung und Verfüh­rung von Dienstmädchen, wie der Staatsanwalt ausführte zu einer in gewissem Sinn bewunderungswürdigen Fertig­keit gebracht hat.

So schwindelte der Angeklagte, der gerne auf Zeitungs­inserate heiratslustiger Mädchen reagierte, einem Dienst­mädchen vor, er wünsche ein Mädchen zu ehelichen, das zuverlässigen Charakters sei und Büroarbeiten besorgen könne. Kurz daraus brauchte er 800 RMk., um unerwartet eingetroffenes Holz bezahlen zu können. Dann brauchte er ein Motorrad, zu dem ihm das vertrauensselige Mädchen weitere 500 RMk. vorschoh.

Ein zweites Dienstmädchen, mit dem er zunächst unter falschem Namen verkehrte, schädigte der Angeklagte um 688 Mark. Er trat dabei als Meister in einem Großbetrieb mit einem Monatsgehalt von 630 Mark und als Bausparer bei der G. d. F. auf, dergutmlltig. wieernuneinmal sei, nach 5 Seiten zugleich Geld ausgeliehen habe und nun selbst in einermomentanen" Geldverlegenheit sei.Schau, Marie, es hängt unser Glück davon ab!" pflegte er seinerBraut" zu schreiben, sobald er Geld brauchte. Das einzige Liebespfand, daß der Angeklagte dem Mädchen hinterlieb, war ein Kind.

Während er noch mit dem Mädchen verkehrte, machte er von deren Geld mit einer anderen Frauensperson eine Autofahrt, wobei er als Lenker des Wagens einen Kinder­wagen über den Haufen fuhr und ein Kind tötete, das andere schwer verletzte. Für diese Tat erhielt der Angeklag­te zehn Monate Gefängnis. Einem dritten Opfer ver­stand der Angeklagte nicht weniger als 3750 RMk. abzu­schwindeln, wobei er sich als ein sechs Sprachen sprechender Auslandsdeutscher ausgab. Von dieser Summe gehörten 630 Reichsmark der Schwester und einer Verwandten der Betrogenen, während sie 2500 Mark von einer mit ihr befreundeten Kellnerin entlehnt hatte, die dadurch eben­falls um ihre zehnjährigen Ersparnisse gekommen ist. Von dem erbeuteten Geld verpraßte der Angeklagte innerhalb 22 Tagen 2200 Mark.

Das erweiterte Schöffengericht verurteilte ihn zu zwei Jahren acht Monaten Zuchthaus und 400 Mark Geldstrafe, sowie fünfjährigen Ehrverlust. Seine Frau, die ihm bei diesen Schwindeleien stets behilflich war, als Bäsle, Zimmervermieterin und Postillon d'smcmr fungierte, kam mit 100 Mark Geldstrafe wegen Beihilfe zum Betrug da­von.

Unter den Geschädigten befindet sich auch eine heirats­lustige Dame aus dem Bezirk.

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