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25 April 1925. Anftigr.

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8!k. 97 Begründ« 1826.

Dienstag den 28. April 1928 Fernsprecher Nr 29 99. Jahrgang

Reichspräsident v. Hindenbnrg.

Von DtnderrvrrVg

GerreValfelöwaVsMLtvc

Hindenbnrg wurde* am 4. Oktober 1847 in Posen geboren. 2n der Taufe erhielt das Kind die Namen Paul. Ludwig, Hans, Anton. Der Vater war Offizier. Seine militärische Erziehung erhielt er in der Kadettenanstalt in Wahlstatt. Im April 1863 kam er in die Hauptkadettenanstalt nach Berlin. Als Leutnant nahm er an dem Feldzug im Jahre 1866 teil, wo er verwundet wurde. Er erhielt damals bereits den Roten Adlerorden 4. Klaffe mit Schwertern. Auch Im Feldzug 1870/71 nahm er an mehreren Schlachten teil. Im Herbst 1873 wurde er zur Kriegsakademie obkommandiert. Nach dreijährigem Studium auf der Kriegs­akademie wurde er Hauptmann im Großen Generalstab und kam dann nach Stettin als zweiter Generalstabsoffizier zum Generalkommando des 2. Armeekorps. In Stettin verlobte er sich und heiratete am 24. September 1879 Gertrud Wilhelmin« von Sperling. In Stettin wurde dem jungen Paare ihr erstes Kind geschenkt. Im Mai 1881 zog die kleine Familie nach Königsberg, wohin der jetzige Feidmarschatl als selbständiger Generalstabsoffizier zur ersten Division kommandiert wurde. Dort mußte er sich viel mit der Grenzbefestigung und den Rarem- sümpfen in ihren Ueberqängen beschäftigen. 3n Königsberg .wurde 1881 der einzige Sohn Oskar geboren. 3m April 1884 wurde der junge Vater nach Fraustadt in Posen versetzt, um bei dortigen Bataillonen des 58. Infanterieregiments ein Jahr Front­dienst als Kompagniechef zu tun. 1885 kam er nach Berlin in den Großen Generalstab, war gleichzeitig Taktiklehrer auf der Kriegsakademie, wo er die Besprechung von Operationen mit Vorliebe in das schwierige und daher besonders lehrreiche Ge­lände der masurischen Seen verlegte, wurde dann erster General- istabsoffizier beim 3. Korps, dessen Stab in Berlin stand. Er wurde dann wieder in den Großen Generolstab geholt und kam. darauf ais Aifteilungschef ins Krieqsministerinm. Juni 1893 Kain er als Oberstleutnant und Regimentskommandeur nach Oldenburg, im August 1896 nach Koblenz. Im Juli 1900 er­hielt er die Stellung als Kommandeur der 28. Division in Karls­ruhe. Zu Kaisers Geburtstag 1903 wurde er kommandierender General des 4. Armeekorps in Magdeburg, in welcher Stellung er bis Frühjahr 1911 blieb. Nach seiner Stellung zur Disposition ging der General mit seiner Gattin auf Reifen. Dan» zog er, nach Hannover, der Stadt, in der er nach dem Kriege von 1866 als junger Leutnant stand. Hier wurde der General von der Kriegserklärung überrascht. Mit Spannung wartete er auf den, Augenblick, wo man ihn brauchen könnte. Am Sonnabend den! 22. August nachmittags 3 Uhr kam ein Telegramm an, daß der- Kaiser ihn zu einer hohen Kommandostelle ausersehen habe. Er' möge sich bereit halten, Sonntag mittag abznfahren. Eine halb«' Stunde darauf kam eine zweite Depesche, sein Generalstabschefi Ludendorff würde ihn bereits Sonnabend nacht zwischen 3 und! 4 Uhr mit Extrazug in Hannover erwarten. Abends halb 8 Uhr! kam die dritte Nachricht, daß der Kaiser ihn zum Führer einer! Armee, Front Osten, ernannt habe. Noch in der Nacht fuhr! Hindenbnrg zur Bahn, von dort mit dem Extrazug bis Marien-- bürg, wo er Sonntag halb 2 Uhr mittags eintraf. Am 29. August 1914 traf die Nachricht vom Sieg bei Tannenberg ein. Genau, zwei Jahre später wurde er Generalstabschef der gesamten Armee! und Ludendorff sein Generalquartiermeister. Zn dieser Stellung blieb er bis zum unglücklichen Ausgang des Krieges. Nach dem^ inneren Zusammenbruch des alten Deutschen Reiches leitete «j in mustergültiger Weise das Heer, welches unter seiner Führung Deutschlands Ruhm und Größe auf allen Schlachtfeldern siegreich. verteidigt hatte, wieder in die Heimat zurück. In den nachkrieg-! ilichen innerpolitischen Kämpfen blieb Hindenbnrg der sichere Poll /nationaler Einheit und heule steht er nun als oberster Beamter des Staates an des Reickes erster Stelle. Heil Hindenbnrg i

Wie wohnt der neugewählle Ueichs- prästdent?

Das deutsche Volk hat sich ein neues Staatsoberhaupt er­koren und da wollen wir unseren Lesern die Frage beantworten: Wie wohnt der oberste Beamte des deul>chen Reiches?

Dos Haus in der Wilhelmstraße Nummer 73 in Berlin ist schon fast zweihundert Jahre alt, wurde es doch schon 1737 für einen Herrn von Schwerin erbaut. Später wechselte es mehr­fach den Besitzer» und kam schließlich in die Hände des Buch­händlers Reimer, der es 1832 an Friedrich Wilhelm Vl ver- kaufte. Dieser brachte die verschiedensten Ministerien darin unter. Bon 1866 bis 1872 bewohnte es der Gouverneur von Berlin, der dem Ministerium des königlichen Hauses Platz machen mußte, welches bis zur Revolution dort seinen Sitz hatte.

Das Palais, ebenso wie die Reichskanzlei den französischen Adelshotels des 18. Jahrhunderts nachgebildet, besitzt zwei an die Straß/ grenzende Seitenflügel und ein zurückliegendes Quer- gebäude. Die Privatgemächer des Präsidenten sind ebenso wie die Geschäftsräume im ersten Stock unlergebracht. während sich unten die Arbeits- und Bureauräume befinden. Die näheren Mitarbeiter sowie das zahlreiche Burenupersonal des Reichs - Präsidenten finden in den Seitenflügeln reichlich Platz in einfachen schmucklosen Räumen. Neben dem Ganenjaal im Mittelhaus liegt das schlichte Arbeitszimmer und anschließend das Konferenz­zimmer, beide nicht sehr groß, m-t den nolwcndigstcn Möbeln und einigem Wandschmuck ausgestatt«.

Ein ganz anderes Bild bieten die oben liegenden Gesell« schastr räume, zu denen man durch das geräumige mit Säulen gestützte Vestibül gelangt, dessen Aufgang von B. Rode mit vier großen Oelgemälden versehen wurde. Dos Prunkstück des aanzen Palais ist natürlich der große Festiaal. ganz in weiß und

EteVWMstdent von Htnöenvuog

roi gehauen, mir Allgold abgelöm, die Forme» man mehr ganz Barock, aber doch schon im Änklang daran. Das riesige Decken­gemälde »Dädslus und Ikarus" stammt ebenfalls von Rode, der auch an den Wänden Relief-Malerei anbrachte. Die hohe» Krtstallspiegel mit den Bronzeleuchrern, die riesigen Wandnischen mit den herrlichen Vasen vervollständigen de» imposanten Ein- druck, den man von diesem Prunkjaal mitnimmt. Die übrigen zu Gesellschaftszwecken zur Verfügung stehenden Räume sind alle nicht sehr groß, so der Speisesaal, der mit seinen Hellen Farben einen wohligen Eindruck hinlerläßi und das anschließende Rauch­zimmer. Hier waltet moderner Geschmack, alles dunkel, schwer» eckig, aber ausgesucht, Holztäfelung bis zur Decke.

Ganz in Biedermeier ist der Damensalon gehalten, der keinen überflüssigen Prunk zeigt und der in jeder Villa eines begüterten Mannes stehen könnte. An den großen Festsaal schließen sich noch zwei kleine Teezimmer an sowie zwei Salons, in die sich Herren und Damen während großer Festtichbeilen zurückziehen mögen. Der größere der beiden eben genannten Salons dient zum Empsang der ausländischen diplomatischen Vertreter, hat also offiziellen Charakter. Er ist in Empire ge­halten» die Wände mit roter Seide bespannt. An der einen Wand hängt ein lebensgroßes Bild des Reichspräsidenten Ebert von Professor Koffulh.

Dieses Palais, nicht zu prunkvoll, nicht zu schmucklos, ist, das muß man sagen, als Wohnung des deutsche» prüft- deuten recht geschickt auserwählt und würdig, den ersten Beamten mseres Paterlandes zu beherbergen. .

Der Neichspräsiüeni.

Seine staatliche Stellung und seine Befugnisse.

Nach der Weimarer Verfassung vom 11. August 191: steht an der Spitze des Deutschen Reiches ein Reichspräsi­dent. Er verkörpert den unitarischen Gedanken der Reichs- einhelt, ist aber nicht Träger der Souveränität, die beim Reichstag liegt. Wie der ehemalige Kaiser der Verfassung vom 16. April 1871 ist er nur bevorzugtes Regie­rungsorgan, neben dem Reichstag und Kabinett Lezw. früher dem Vundesrat. Aber während nach der alten Verfassung das Kaisertum erblich war, wird der Reichs­präsident für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Eine unbeschränkte Wiederwahl ist zulässig. Mit dem Amts sind außer dem Rechte zur Führung einer besonderen Stan­darte (bestehend aus einem gleichseitig rotgeränderlen gelben Rechteck mit dem Reichsadler) keine besonderen Ehrenrechte verbunden. Gegen Beleidigung seiner Person kann der Reichspräsident nur wie jeder ändere Staats­bürger Prioatklage erheben. Liegt jedoch eine öffentliche Beschimpfung vor, die gleichzeitig eine Herabwürdigung der revublikaniickeii Staatsform bedeutet, io rindet neuer.

dings nach dem Gesetz zum Schutz der Republik Offizial- verfahren ohne Strafantrag statt.

Die amtlichen Funktionen des Präsidenten erstrecken sich aus gewisse völkerrechtliche Obliegen­heiten, sowie auf Befugnisse gegenüber dein Parlament und Kabinett und endlich auf das Gebiet der Gesetzgebung. Er empfängt die Gesandten fremder Staaten und ernennt die eigenen. Er schließt Bündnisse und andere Verträge mit fremden Mächten. Doch ist hierbei die Zustimmung des Reichstages nötig, wenn sich die in Frage stehenden Bündnisse und Verträge auf Gegenstände der Reichsgesetz­gebung beziehen, die also nicht nur durch Verordnungen zu regeln wären. Friedensschlüsse bedürfen -jedoch der Ge­setzesform und gehen deshalb von der Reichsregierung oder vom Reichstag aus. Der Reichspräsident hat nur das Recht zur Ausfertigung und Verkündung des Friedens­vertrages und zur etwaigen Herbeiführung des Volksent­scheids. Die Kriegserklärung kann nur durch ein auf dem ordentlichen Wege zustande gekommenes Reichsgesetz er­folgen. Ungeachtet dessen vermag jedoch der Reichspräsi­dent die Abwehr eines konkreten Angriffes selbständig zu veranlassen.

Seine innere

staatsrechtliche Stellung

wird vor allem durch die Tatsache' seiner vollen Verant­wortlichkeit gegenüber dem souveränen Volk bestimmt. Der Reichstag kann ihn jederzeit vor dem Staatsgerichtshof anklagen und sogar seine Absetzung beantragen, wenn er schuldhafter Weise die Reichsverfassung oder ein Reichs­gesetz vorletzt hat.

Die Rechte des Präsidenten gegenüber dem Reichs- t a g sind verhältnismäßig eng begrenzt. Auch hat er kein eigentliches Recht, den Reichstag einzuberufen, wie derj frühere Kaiser, doch muß der Reichstagspräsident den, Reichstag aus sein Verlangen vor dem gesetzlichen Termin einbernfen, was in der Praxis aus dasselbe Innauslaust. Der Artikel LS sieht dagegen für den Reichspräsidenten das Recht der Reichstagsauflösung vor, das weit über die Voll» machten des ehemaligen Kaisers in diesem Punkte hi«- ausgeht.

Nach der Wahl der Volksvertretung erfolgt durch de« Präsidenten die Bildung der Regierung, in de» er den Vorsitz führt, wenngleich er nicht selber abstimmen kann, da er nicht Mitglied der Reichsregierung ist. E, ernennt den Reichskanzler und ans dessen Vorschlag di« übrigen Minister, die keine Reichstagsabgeordneten zu sein

-ntaegen dem Mißtrauen

der Parlamentsmehrheit im Amte bleiben. Der Pra>ive,r, ist dabei nicht verpflichtet, dem Vorschlag des Kanzlers gleich zu folgen, doch kann er keine Personen ernennen, die nicht in einem der Vorschläge des Kanzler» aufaeführt. find, wohl aber kann er diese stets entlasten. Mit der, Annahme seiner Ernennung erhält der Kanzler die Ver­antwortung für die gesamte Politik wie die laufenden Regierungsgeschäfte. Ueberhaupt bedürfen alle Anord­nungen und Verfügungen des Reichspräsidenten zu ihrer Gültigkeit die Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder Len Reichsminister, der damit die Verantwortung über­nimmt.

Die Eesetzgeburrgssunktionen

des Reichspräsidenten werden in der Mehrzahl der Fälle auf Grund von Reichstagsbejchlüffen erfüllt. Eine un­mittelbare Einwirkung auf den Inhalt der Gesetze ist dem Präsidenten nicht eingeräumt. Die Eesetzesvorlagen wer­den von der Reichsregierung oder aus der Mitte de» Reichstages eingebracht.

Auf dem Gebiete der

Vollziehung

verfügt der Reichspräsident über diegesamtenMacht-, Mitleides Reiches. Er selbst ist militärischer Ober» Lefehlshaber. Von besonderer Bedeutung innerhalb der Vollzugsgewalt des Reichspräsidenten ist sein Recht, ein Land, das die ihm nach der Reichsverfassung oder den! Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, mit Hilfe! der bewaffneten Macht dazu anzuhalten (Art. 48 l). Von' der Einleitung einer solchen Reichsexekution gegen ein Land ist dem Reichstag sofort Kenntnis zu geben und di« getroffenen Maßnahmen auf dessen Verlangen außer Kraft zu setzen.

Nach dem zweiten Absatz des Artikel» 48 besitzt der Präsident unter gewissen Voraussetzungen das Recht zur Verhängung des sogenannten militärischen Aus­nahmezustandes, wobei unter Umständen die ini der Verfassung garantierten Grundrechte, wie die Freiheit! der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Brief- und Telegraphengeheimnis, das Recht der freien Meinungs« /außerung, die Vereins- und Versammlungsfreiheit, diel Unverletzlichkeit des Eigentumsrechtes, außer Kraft gesetzt werden können. Auch die Anordnung des Ausnahmezu­standes bedarf selbstverständlich der Gegenzeichnung und! ist auf Verlangen des Reichstages sofort rückgängig z» machen.

Schließlich sei noch bezüglich der Befugnisse des Prä­sidenten auf dem Gebiete der

Justiz

<mf sein Begnadigungsrecht für das Reich hingewiesen. Es liegt überall da vor, wo dem Kaiser früher ein solches zustand und nicht dem betreffenden Landesberrn.