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Amtliche Bekauntmachunge«.

Patentierung von Privatzuchthengsten für 1928.

Die Landwirte werden aus die Bekanntmachung der Zentralstelle für die Landwirtschaft betr. Patentie­rung von Privatzuchthengsten für 1925 hingewiesen. fSta tSanzeiger Nr. 245).

Nagold, den 24. Okt. 1924.

1187 Oberamt:

I, A. Dr. Merkt, stv. Amtmann.

Srenzverkehr mit Wiederkäuern und Schweinen.

Es bestehtMeranlassung, auf die genaue Einhal­tung und Durchführung der bezüglich der Einfuhr von Vieh u. Schweinen aus nichtwürttembergischen Orten tm Interesse der Abwehr der Einschleppung der Maul- u. Klauenseuche erlassenen seuchenpoltzet- ijchen Vorschriften wiederholt hrnzuwetsen.

1 ) Grundsätzlich unterliegen sämtliche aus nicht- würltembergtschen Orten eingesührten Wiederkäuer und Schweine einer amtStierärztl. Untersuchung und polizeilichen Beobachtung von fünf (Wiederkäuer), bezw. von 10 Tagen (Schweinen) und zwar bei Transport mit der Bahn am Entladeort, beim Trans­port auf dem Landweg an dem zuerst berührten willst. Grenzort.

Bei Nutz- u. Zuchtvieh kann, falls ein amtStier­ärztl. oder tterärztl. Gesundheitszeugnis brigebracht wird, die OrtSpolizeibehöcde der EntiadeorlS oder des GrenzortS gestatten, daß die Tiere erst am Be­stimmungsort unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden.

Die Ortspolizeibehörden haben zutreffendenfalls stets sofort bei Eintreffen eines Transports von Vieh oder Schweinen die polizeiliche Beobachtung von sich aus anzuordnen u. dos Oberamt zu benachrichtigen.

2) Von der Untersuchung und Beobachtung am Entlade- oder Grenzort ist solches Vieh befreit, daS auf den badischen Märkten in HaSlach, Wolfoch und Pforzheim aufgekauft wurde und für welches sofort mtSpolizeil. Ursprungszeugnisse »nd bei Händler- Vieh außerdem amtstieräczst. Gesundheitszeugnisse detgebracht werden. Die vorgeschrtebeue Anzeige von der Einfuhr ist jedoch auch in diesen Fällen der Ortspolizeibehörde des Sinstellorts u. der Orer- amtSlierarztstrlle unter Vorlage der genannten Zeug­nisse unverzüglich zu erstatten.

Aus den Ursprungszeugnissen müssen bei Rin­dern Geschlechi, Farbe, Abzeichen und das ungefähre Wer. bet Schweinen, Schafen und Ziegen die Art und Stückzahl, sowie bei sämtl. Tiergatrungen etwaige besondere Kennz-ichen (Ohrmarke, Hauibrand, Horn­brand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner der Ur­sprungsort, der Name derjenigen, aus dessen Bestand das Vieh stammt, und der Tag der Entfernung des Viehs aus dem Ursprungs ort ersichtlich sein; ferner müssen die Ursprungszeugnisse die Bestätigung ent­halten. daß der betreffende Amtsbezirk seuchenfrei ist. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt 3 Tage, den Tag der Ausstellung eingerechnet.

3) Verfehlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen der ZA 74 ff des Vteh- seuchengesetzes.

Die Orttpoltzeibehörden werden beauftragt, diesen Erlaß ortsüblich bekannt zu machen und am Rat­haus aukzuhängen. Die Vieh- u. Schweinehändler sind außerdem ausdrücklich auf die Einhaltung obiger Vorschriften hinzuwetsen.

Nagold, den 24. Oktober 1924.

1L02 Oberamt:

I. A.: Dr. Merkt, stv. Amtmann.

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Die trauernden Hinterbliebenen:

Johannes Betsch mit Familie. Beerdigung Montag mittag 1V» Uhr.

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