Oeffentliche Aufforderung
zur Abgabe einer Steuererklärung für die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1920.
Auf Grund der heutigen öffentlichen Aufforderung sind zur Abgabe einer Steuer erklärung verpflichtet:
1. alle im Finanzamtsbezirke wohnenden oder sich dauernd oder nur vorübergehend aushalten^en selbständig steuerpflichtigen Personen (Deutsche oder Nichtdeutsche);
2. sämtliche Personen, die, ohne im Deutschen Reiche zu wohnen oder sich aufzuhalten, in dem Fmanzamtsbezirke Grundbesitz haben oder ein Gewerbe oder eine Erwerbs- tätigkeit ausüben oder Bezüge aus öffentlichen, innerhalb deS Finanzamtsbezirkes gelegenen Kaffen mit Rücksicht auf frühere oder gegenwärtige dienstliche oder Berufstätigkeit erhallen,
soweit die vorstehend Genannten nicht bei einem anderen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben und soweit sie im Kalenderjahr 1920 oder in dem während dieses Kalenderjahrs endenden Wirtschaftsjahr ein Einkommen von mehr als 10 MO ^ bezogen haben.
Die Steuererklärung eines Ehemanns muß das Einkommen seiner Ehefrau mitumfassen, sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt lehen.
Die Steuererkläiung eines Haushaltungsoorstands mrtß das Einkommen seiner zu sei ner Haushaltung zählenden mindeijährigen Kinder (eigene Abkömmlinge, Stieß, Schwieger-, Adopliv und Pflegekinder scwie deren Abkömmlinge) mitumfassen, soweit es sich nicht um Arbeitseinkommen der Kinder handelt.
Die Steuererklärung ist füc Personen, die unter Pflegschaft oder Vormundschaft oder unter elterlicher Gewalt stehen und selbständig zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, von dem Pfleger, Vormund oder Träger der elterlichen Gewalt abzugeben.
Wer durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, die Steuererklärung abzugeben, kann die Erklärung durch Bevollmächtigte adgeben lassen.
Für einen Steueipfl chtigen, der nach dem Beginne des Rechnungsjahrs, aber vor Abgabe der Steuererklärung verstorben ist, ist die Steuererklärung, soweit ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfalls von den Erben abzugeben.
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die seinen Angaben in der Steuererkärung zugrunde liegenden Einzelberechnungen und andere zum Verständnisse seiner Angaben dienen den Erläuterungen und Zusätze in die Steuererklärung oder in eine betzusügende Anlage aufzunehmen.
Soweit es sich um Einkommen handelt, das nur durch Schätzung ermittelt werden kann, steht es dem Skeuerpfl chügen frei, die Schätzung solcher Einkommensteile selbst vorzunehmen und unter Mitteilung der Tatsachen, auf die sich die Schätzung gründet, deren Ergebnis in die Steuererklärung einzuiragen oder nur die Tatsachen anzugeben, die er zur Ermittlung des Einkommens beizubringen vermag.
Ist ein Einkommen auf Grund besonderer Buch- oder Geschäftsabschlüsse oder auf Grund von Bilanzen ermittelt, so sind Abschriften dieser Buch oder Geschäftsabschlüsse oder Bilanzen der Steuererklärung beizufügen.
Oeffentliche Aufforderung
zur Abgabe einer Kavitalttttagsteaemklörmg sör dar Struerjshr 1820 .
Auf Grund der heutigen öffentlichen Aufforderung ist zur Abgabe einer Kapitalertragsteuererklärung verpflichtet, wer Kapitalerträge der nachbezeichneten Art, die in der Zeit vom 3l. März bis 3l. Dezember 1920 fällig geworden sind, bezogen hat:
1. Zinsen von Hypotheken und Grundschuldeu, Renten von Rentenschulden,
2. Zinsen von Forderungen, die auf Grund einer Vereinbarung entrichtet werden insbesondere aus Darlehen, Kautionen, Hinterlrgungsgeldern. Abrechnungsgeldern, Kontokorrent- und sonstigen Guthaben, Zinsen von Warenforderungen, gesetzliche Zinsen usw. (Sparkaff««, und Bankztnsen sind nicht mitaufzusiihren),
3. vererbliche Rentenbezüge,
4. Diskontbeträge von inländischen Wechseln u. Anweisungen einschl. der Schatzwechsel,
5. alle ^ausländischen Kapitalerträge auch aus Wertpapieren.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Kapitalerrragsteuererklärung besteht obne Rücklicht auf die Höbe der bezogenen Erträge. Eine Begrenzung nach unten ist nicht gegeven.
Die Steuererklärung eines Ehemannes muß das Einkommen seiner Ehefrau mit umfassen, sofern beide Ehegatten steuei pflichtig sind u. nicht dauernd von einander getrennt leben.
Für minderjährige Kinder hat der Träger der elterlichen Gewalt eine selbständige Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn ihm die Nutznießung am Vermögen der Kinder zusteht. Für Personen, die unter Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, rst die Steuererklärung vom Pfleger oder Vormund abzugeben.
Wer durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist. die Steuererklärung abzugeben, kann die Erklärung durch Bevollmächtigte abgeben lasten. Für einen Steuerpflichtigen der nach dem Beginn des Sleueijahres, aber vor Abgabe der Steuererklärung verstorben ist, ist die Steuererklärung, soweit ein Testamenlsoollstrecker oder ein Nachlaßpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfalls von den Erben abzugeben.
Dem Steuerpflichtigen steht eS frei, die seinen Angaben in der Steuererklärung zu Grund liegenden Emzelberechnungen und andere zum Verständnis seiner Angaben dienenden Erläuterungen und Zusätze in die Steuererklärung oder in eine betzufügende Anlage aufzunehmen.
Die hienach zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten werden ergebenst aufge- fordert, die Steuererklärung unter Benützung des vorgeschnebenen Vordrucks
in der Zeit vom 10.-S1. März 1S21
bei dem Unterzeichneten Finanzamt einzureichen. Für diejenigen Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Körperschafts st euerer ktärung verpflichtet sind, wird die Frist zur Abgabe der Kapitalerlragsteuererklärung erst später bekanntgegeben.
Tie hiernach zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten werden ergebenst aufae fordert, die Steuererklärung unter Benutzung des vorgeschriebeneir Vordrucks
in der Zeit vom 1.—31. März 19LL
bei dem Unterzeichneten Finanzamt einznreichen.
Entgegen der bisherigen Uebung wird den Steuerpflichtigen in diesem Jahr ein Vordruck für die Einkommensteuererkliirung von Amts wegen nicht zugesandt. Vielmehr haben die nach den vorstehenden Bestimmungen zur Abgabe einer Steuer« erklärung Verpflichteten den erforderlichen Vordruck auf dem Finanzamt abzuholen. (Die Vordrucke weroen dort vom 1. März an abgegeben.)
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht, aber auf Gefahr des zur Abgabe der Sieuererkläiung Verpflichteten und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibbriefs. Mündliche Eiklärungen werden von dem Unterzeichneten Finanzamt während der Geschäftsstunden zu Protokoll entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Sleuererklärung versäumt, wird mit Geldstrafen bis zu 500 zu der Abgabe der Steuererklärung angehalten; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H der endgültig festgesetzten Steuer auferlegt werden.
Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines andern vorsätzlich bewirkt daß die nach dem Einkommensteuergesetze zu entrichtende Einkommensteuer verkürzt wird, wird wegen Steuerhinterziebuna mit einer Geldstrafe im fünf- bis zwanzigfachen Betrage der hinrer- zogeuen Steuer begrast. Neben der Geldstrafe kann aus Gefängnis und unter Umständen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Bekanntmachung der Bestrafung auf Kosten des Verurteilten erkannt werden (Z 53 des Einkommensteuergesetzes und §8 359 ff. der ReichSabgabenordnung). Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger oder als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, daß die Einkommensteuer verkürzt wird, wird wegen Steuergefährdung mit einer Geldstrafe bestraft, die im Höchstbeirage halb so hoch ist wie die für die Steuerhinterziehung angedrohte Geldstrafe (§ 367 der Reichsabgabenordnung), 999
Nltensteig, den 24 Februar 1921. Das Finanzamt.
I Entgegen der bisherigen Hebung wird den Steuerpflichtigen in I diesem Jahr ein Vordruck für die Kapitalertragsteuererklärung nicht von I Amis wegen zugesandt, vielmehr haben die nach den vorstehenden Be» 8 stimmungen zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten den er» I forderlichen Vordruck auf dem Finanzamt abzuholen. (DteVordruckewer- > den dort vom I. März an abgegeben.)
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber aus Gefahr des zur Abaabe der Steuererklärung Verpflichteten und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibbriefs. Mündliche Eiklärungen werden von dem Unterzeichneten Finanzamt während der. GeschästSsturrden zu Protokoll entgegen genommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, wird mit Geldstrafen bis 500 ^ zu der Abgabe der Steuererklärung angehalten. Auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer auferlegt werden. 998
Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil anderer vorsätzlich bewirkt, daß die nach dem Kapitalerlragsteuergesetz zu entrichtende Kapitalertragsteuer verkürzt wird, wird wegen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe im einfachen bis zwanzigfachen Betrag der hinter- zogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis und unter Umständen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Bekanntmachung der Bestrafung auf Kosten des Verurteilten erkannt werden (8 12 des Kapitalertragsteuergesetzes, 8 359 ff. der Reichsabgabenordr ung). Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger oder als Vertreter oder bet Wahrnehmung der Angelegenheilen eines Sieueipflichtigen bewirk!, daß die Kapitalertragsteuer verkürzt wird, wird wegen Steuergefährdunq mit einer Geldstrafe bestraft, die tm Höchstbetrag halb so hoch ist. wie die für die Steuerhinterziehung angedrohte Geldstrafe (8 367 der Reichsabgabenordnung).
Altensteig, den 24. Februar 1921.
Das Finanzamt.
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