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Die Altersversorgung für das Deuische Handwerk

(Gesetz vom 21.12.1938, RGBl, l, S- 1900; gültig ab 1.1. 1989).

Versicherungspslicht: Jeder selbständige männliche oder weib­liche Handwerker im Alter unter 60 Jahren unterliegt der Ver­sicherungspslicht sür die Altersversorgung, wenn er in die Hand­werksrolle eingetragen ist. Der über 60 Jahre alte Handwerker unterliegt aber auch dann der Versicherungspflicht und wird angestelltenversichert, wenn er sich bisher in der Ang.-Vers. oder der Invalidenversicherung versichert und die Anwartschaft auf die Bersicherungsleistungen aufrecht erhalten hat.

BersicherungSbeschränkungen: Ein bisher nicht versicherter Handwerker im Alter von über 50 Jahren kann sich von der Versicherungspslicht befreien lassen, über den Antrag entscheidet die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wil- mersdorf, Ruhrstr. 2.

Versicherungssreiheit steht dem Handwerker zu, der einen vor dem 1. Juli 1939 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag sür den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder früheren Lebensjahres besitzt und an Prämie hiefür mindestens ebensoviel aufwendet, wie er zur Altersrentenversicherung zu zahlen hätte.

Ein Handwerker wird auf Antrag von der halben Beitrags­leistung zur Altersrentenversicherung befreit, wenn und solange er für seine Lebensversicherung mindestens halb so viel auf­wendet, lvic er zur Altersrentenversicherung zu zahlen hätte- Über den Antrag entscheidet die Ortsbehörde. Vorzulegen sind Versicherungsschein, letzte Prämienquittung und letzter Einkom­mensteuerbescheid.

Versicherungsnachholung: Ein noch nicht 60 Jahre alter Hand­werker kann sür die Zeit, in der er selbständig gewesen ist, frühe­stens aber seit 1. Januar 1924 Beiträge zur Rentenversicherung nachholen. Dies ist wichtig zur raschen Erfüllung der Wartezeit von 180 Beitragsmonaten für das Altersruhegeld! Bisher ge­zahlte freiwillige Beiträge zur Ang.-Vers. oder Jnv.-Vers. wer­den auf die Wartezeit angerechnet. Die Beitragsnachholung ist bis Ende 1941 befristet. Diese Beiträge sind in bar an die NVA. einzusenden.

Beitragsentrichtung: Für jeden Monat ist ein Beitrag zur Angestelltenversicherung zu entrichten. Die Beitragsmarken sind bei der Post erhältlich; sie sind in eine Angestelltenversicherungs­karte einzukleben und mit dem letzten Monatstag zu entwerten- Die Karte wird von der Ortsbehörde ausgestellt. Die Beiträge sind mindestens in der Gehaltsklasse zu entrichten, die dem gesam­ten Monatseinkommen entspricht.

Der Beitrag beträgt bei einem monatlichen Einkommen bis 50 RM. ---- Klasse ä 2 RM., bis 100 RM. --- Klasse 8 4 RM., bis 200 RM. -- Klasse L 8 RM., bis 300 RM. ----- Klasse L> 12 RM., bis 400 RM. - Klasse 8 16 RM., bis 500 RM. -- Klasse k 20 RM- und über 500 RM. - Klasse O 25 RM. Für freiwillige Höherversicherung bestehen noch Klasse H 30 RM., j 40 RM. und K 50 RM.

Leistungen: das jährliche Ruhegeld besteht auS dem Grund­betrag von 360 RM. und den Steigerungsbeiträgen für jeden Monatsbeitrag Klasse H von 25 Pf., 8 von 50 Pf., 0 von 1 RM., v von 1,50 RM, 8 von 2 RM, 8 von 2,50 RM, O von 3 RM, 11 von 4 RM., ) von 6 RM- und lk von 8 RM.

Die Witwenrente beträgt °/i<> des Ruhegelds des Versicherten.

Calw, den 15. Juni 1939.

Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angeftellten-Verficherung

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(Kreis Calw)

In dem Zwangsenteignungsverfahren zu Gunsten der Ge­meinde Calmbach zwecks Ermöglichung der ortsbauplanmäßigen Herstellung (Erbreiterung) der Schömbergerstraße in Calmbach auf dem im Eigentum des Zigarrenfabrikarbeiters Karl Sey­fried in Calmbach stehenden Anwesen, Calwerstraße Nr. 41 Stockwerkseigentum an Gebäude Nr. 41, 3,23 Ar Wohnhaus, Scheuer, Schweinestall und Hofraum oben im Dorf an der Calwerstraße, Grundbuchheft Nr. 284, Abt. I, Nr- 1 wurde vom Herrn Württ. Innenminister als Kommissär i. S. des Art. 39 des Zwangsenteignungsgesetzes der Unterzeichnete bzw. dessen gesetzlicher Stellvertreter bestellt. Als Sachverständige wurden vom Herrn Württ. Innenminister bestellt:

Zimmermeister Krebs,

Bauunternehmer Karl Seyfried,

Stadtbaumeister Jetter, sämtliche in Neuenbürg.

Termin zur Verhandlung über die Festsetzung der Entschä­digung wird anberaumt auf:

Freitag, den 7. Juli 1939, vormittags 9 Uhr auf dem Rathaus in Calmbach.

Es wird darauf hingewiesen, daß alle, welchen an diesen Grundstücken dingliche Rechte zustehen, sowie etwaige Pächter und Mieter befugt sind, ihr Interesse bezüglich der Feststellung der Entschädigung in diesem Termin zu vertreten und daß auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten die Verhandlung stattfindet, die Entschädigung festgestellt und die Enteignungs­verfügung erlaffen und in Vollzug gesetzt wird-

Einwendungen gegen die Personen, welche die Kommission bilden, können von den Beteiligten spätestens sechs Tage vor dem zur Verhandlung bestimmten Termin bei dem Herrn Württ. Innenminister vorgebracht werden. Dieselben müssen auf ge­nügend bescheinigte, die Veforgnis der Befangenheit der betref­feirden Person rechtfertigende Tatsachen begründet sein.

Calw, den 10. Juni 1939.

Der Landrat: (gez.): Dr. Haegele.

Handelsregister

* Amtegericht Calw

, Calw, den 15.2uni 1939

- Beriinbernng:

st 5 I. Seora Stall in Beumeile», Firma und Handelsgeschäft ist . aus der Erbengemeinschaft auf Maria Rall geb. Seeger, Witwe > der Kaufmanns Louis Rall i. Neuwetler als Alleininhaberin über­gegangen, die da» Geschäft unter der bisherige« Firma weiterführt.

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