Amts- unä Intekkigenzbkatt für äen Kezirk.
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Dienstag, den 8. Januar L88L.
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„Calwer Wochenblatt"
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Die Redaktion L Expedition des „Calmr Wochenblatts."
Amtkiekte Kekaantmaekuagen.
Calw.
Bekanntmachung und Erlaß andre Grtsvorsteher, betr. das Mlrtarersatzgeschast von 188 ^.
Anmekäuag äer Militari,Nichtigen zur Ztammrokke.
I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt der H 23 der Ersatzordnung Folgendes vor:
1) Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.
2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
3) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort,*in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
5) Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach Nr. 2. zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen solange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes, rc.) dabei anzuzeigen.
7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.
8) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenhalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
9) Versäumung der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht.
U. Anzumelden haben sich hiernach ebensowohl von Württembergern als von Angehörigen anderer deutscher Staaten:
1) Alle im Jahre 1864 geborenen jungen Männer.
2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklaffen 1862 und 1863, welche weder ausgehoben noch vom Dienste ausgeschlossen oder ausgemustert, noch den Ersatzreserven überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied begründet, ob dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig waren.
3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklaffen, welche aus irgend einem Grunde, wie Krankheit, Abwesenheit, Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit theil- genommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.
Die zum einjährigen freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum
aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
L. Eintrag äer MilitSrpfliäitigea ia äie 8tammrokke.
I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf M 43, 44 und 45 der Ersatzordnung hingewiesen.
Im Einzelnen wird noch Folgendes bemerkt:
1) Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen sich da melden, wo sie gestellungspflichtig sind; es wird also namentlich und strenge untersagt, Pflichtige, welche an einem andern Ort sich aufhalten, i n die Heimath zurück zu berufen.
2) Unter „dauerndem Aufenthalt" in 8 23 der Ersatzordnung ist jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist. (s. Amtsbl d. M. d. I. 1875 S. 403.)
3) Trotz der ausdrücklich ertheilten Weisung wurde schon mehrfach versäumt, nachzuforschen, ob alle Pflichtigen sich gemeldet haben und Säumige hiezu anzuhalten. Es wird daher auch diese Vorschrift ganz besonders eingeschärft. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zu den Stammrollen kann nach Art. 10, Ziff. 10, Gesetzes vom 12. Aug. 1879, Reg.- Blatt Seite 157 im Wege der polizeilichen Strafverfügung von dem Ortsvorsteher abgerügt werden.
4) Sämmtliche Anmeldungen sind genau in die betreffenden Listen ihrer Jahrgänge einzutragen. In der neuen Liste pro 1884 ist die alphabetische Reihenfolge streng einzuhalten und ist, wie das letzte Mal hinter dem letzten Namen eines jeden Buchstaben nicht aber zwischen den Namen desselben Anfangsbuch st abens genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist selbstredend ein größerer freier Raum zu lasten. In den Stammrollen von 1882 und 1883 sind neu Anmeldende je hinter den letzten Namen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben zu setzen. Hiebei wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen Nichtmehr durchlaufend, sondern nur diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu nummeriren sind.
Etwaige Nachträge in die früheren Stammrollen haben wie bisher zu erfolgen.
5) Die Rubriken 1-10 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufüllen. Zweifelhafte Angaben sind überhaupt nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Rubriken sind leer zu lassen.
In Rubrik 8 ist Stand oder Gewerbe genau anzugeben. Es genügt also z. B. die Bezeichnung: Bauer, Knecht und ähnl. nicht, sondern es ist anzugeben, ob Pferde-, Ochsen-Bauer oder -Knecht.
6) Bei Pflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen.
7) In der Rubrik „Bemerkungen" sind etwaige Notizen aus der Geburtsliste, Strafen, Aufenthaltsort und sonst Bemerkenswertes beizufügen. Bei Ausgewanderten ist stets das Datum der Entlaffungsurkunde anzugeben. Diese Einträge sind übrigens so zu machen, daß womöglich auch noch Raum sür Einträge in den 2 späteren Jahren bleibt. Bei den Strafen ist stets der Tag des Erkenntnisses, die erkennende Behörde, die abgerügte Verfehlung, sowie die Art und Größe der Strafe genau anzugeben.
8) Bei neu sich anmeldenden Pflichtigen früherer Altersklaffen sind die Loosungsscheine abzuverlangen und wie bisher der Stammrolle beizulegen.
9) Von jeder im Laufe des Jahres erfolgenden Aufnahme eines Militärpflichtigen in die Stammrolle, von jeder Veränderung, Strafe rc. ist dem Oberamt sofort Nachricht zu geben.
10) Die Streichung eines Mannes in der Stammrolle darf wie bisher nur mit Genehmigung des Unterzeichneten Civilvorsitzenden der Ersatzkommission geschehen.
II. Die. Ortsvorsteher werden angewiesen, ungesäumt auf die ortsübliche Weise die nach K 23 der Ersatzordnung in die Stammrolle aufzunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Dienst-, Brod- und Fabrikherrn zu Befolgung der oben erwähnten Bestimmungen auszufordern, auch darüber, daß dies geschehen, bis zum 15. M. Anzeige hierher zu erstatten.
III. Auf den 15. Februar d. I. — nicht früher und nicht später — sind die Stammrollen an das Oberamt einzusenden.
Den 6. Januar 1884.
K. Oberamt.
F l a x l a n d.