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1883 .
Nro. 48.
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Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Die EinrückungSgebühr betrügt 9 ^ für die vier- spaltige Zeile oder deren Raum.
Donnerstag, den 26 . April L88L.
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Amtkiekle Kekanntmaekmngen.
Calw.
An die Ortsvorsteher.
Die durch die Bekanntmachung fämmtlicher K. Ministerien vom 27. Septbr. 1873 (Reg.-Bl. S. 361) veröffentlichten Bestimmungen über die Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten werden hie und da von den Orts- vorftehern bei Auskunftertheilungen aus den Strafregistern nicht befolgt, weßhalb deren pünktliche Einhaltung zu Folge Minifterial - Erlasses vom 30. v. M. hiemit eingeschärft wird.
Den 25. April 1883.
K. Oberamt.
Flaxland._
Calw.
Die Ortsvorsteher
werden hiemfi auf den Minifterial - Erlaß vom 27. v. Akts. betr.. die Unfälle in gewerblichen Anlagen (Min.-Amtsblatt S. 78) zur genauen Nachachtung mit dem Anfügen hingewiesen, daß die Verpflichtung, von vorkommenden bedeutenderen Unglücksfällen dem Oberamt Anzeige zu erstatten, hiedurch nicht berührt wird.
Den 25. April 1883.
, K. Oberamt.
F l a x l a n d.
Calw.
Aufhebung der Floßsperre.
Nach Mittheilung des Gr. Bad. Bezirksamts Pforzheim wird die Floßstraße auf der badischen Strecke der Nagold vom 28. d. M. an, dem Verkehr wieder offenstehen.
Dieß wird hiemit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.
Den 24. April 1883. K. Oberamt.
_ ^ _ Flaxland._
Calw.
An die Ortsvorsteher.
Diejenigen Ortsvorsteher, welche mit dem Bericht über das Er« gebniß der Viehaufnahme pr. 1883/84 noch im Rückstand sind, werden an dessen unverzügliche Einsendung hiemit erinnert.
Den 24. April 1883.
K. Oberamt.
F^axland. _
Calw.
Bekanntmachung.
Im Stalle des Bauers Johann Georg Burkhardt in Würz - bach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Den 24. April 1883.
K. Oberamt.
Flaxl and. _
Calw.
Bekanntmachung, betr. die Schankgefäffe der Wirtye.
Die Vorschriften des nachstehend abgedruckten, am 1. Januar 1884 in Kraft tretenden Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäffe (Reichsgesetzblatt S. 249) weichen in verschiedenen Beziehungen von den seitherigen Bestimmungen ab.
Insbesondere ist hervorzuheben, daß für den Abstand des Füllstrichs vorn oberen Rand der Schankgefäffe durch 8 2 des Neichsgesetzes auch ein Maximalbetrag festgesetzt ist. ^
Hiedurch werden namentlich die einen alten württembergischen Schoppen haltenden, mit V, Liter Bezeichnung versehenen Schankgefäffe unzulässig.
Auch der Minimalabstand des Füllstrichs ist theilweise abweichend von den bisherigen Vorschriften bestimmt. Sodann werden Schankgefäffe von Vs» Vrs und Vss Liter, abgesehen vom Branntweinschank, auf welchen sich das Reichsgesetz nicht bezieht, künftig unzulässig, und V 4 Liter-Gefäfse müssen außer mit dem Füllstrich auch noch mit der Bezeichnung der Sollinhalts versehen sein.
Der Zweck der Hinausschiebung der Wirksamkeit des Gesetzes, die Wirthe vor Schädigung durch sofortiges Unbrauchbarwerden ihrer den neuen Vorschriften nicht entsprechenden Schankgefäffe thunlichst zu bewahren, wird nur dann erreicht werden, wenn die Wirthe solche Schankgefäffe nicht mehr anschaffen, welche vom 1. Januar 1884 an nicht mehr zulässig sind.
In Folge Erlasses des K. Ministeriums des Innern vom 1. Febr. v. I. (Minist.-Amtsblatt S. 53) werden die Wirthe hierauf mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß der Gebrauch von Schankgefäßen, welche den Vorschriften des § 2 des Reichsgesetzes entsprechen, auch schon vor dem 1. Jan. 1884 nicht beanstandet wird.
Den 24. April 1883. K. Oberamt.
F l a x l a n d.
Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäffe.
Vom 20. Juli 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnade« Deutscher Kaiser, König von Preußen re.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags was folgt:
tz. 1. Schankgefäffe (Gläser, Krüge, Flaschen rc.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- oder Schankwirth- schaften dienen, müssen mit einen, bei der Aufstellung des Gefässes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt.
Der Strich und die Bezeichnung müffen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aezung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein.
Zugelassen sind nur Schankgefäffe, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maaßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von Vs Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelafsen Gefäffe, deren Sollinhalt V 4 Liter beträgt.
8- 2. Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß
s) bei Gefässen mit verengten, Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Centimeter, d) bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Centimeter
betragen.
Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde, hinsichtlich solcher Schankgefäffe, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichnten Grenzen hinaus sestgestellt werden.
8- 3. Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schank- gefässes darf
g) bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens »/so» d) bei anderen Gefässen höchstens Vso geringer seirk als der Sollinhalt.
8- 4. Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeits- maaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäffe geeigneten Einzel- oder Gesammtinhalt bereit zu halten.
8- 5. Gast- und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäffe zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden.
8- 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefäffe von Vrn Liter oder weniger nicht Anwendung.
8- 7. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1884 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- drucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881.
(O 8.) Wilhelm,
v. Bötticher.
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