57. Jakrgang.

Nro. 138.

Amts- um! Intelkigenzbkatt für äen Kezirk.

Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die Einrückungsgebühr beträgt 9 L für die vier- spaltige Zeile oder deren Raum.

Donnerstag, den 23. November L882.

Abonnementspreis halbjährlich 1 80 L, durch

die Post bezogen im Bezirk 2 30 L, sonst in ganz

Württemberg 2 70 L.

Amtkiekee Ke^aantmaekuagen.

Calw.

Aufruf an die Wahlberechtigten zur Wahl eines Landtags- Abgeordneten und an die Ortsvorsteher.

Nachdem durch K. Verordnung vom 14. November d. I. (Reg.-Bl. Nr. 30 S. 371) die Vornahme einer neuen Wahl der Abgeordneten zur >1. Kammer der Ständeversammlung angeordnet und durch Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 15. d. Akts.. (Reg.-Bl. S. 372) zur Vor­nahme der Wahl

Mittwoch, -er 20. Dezember 1882,

bestimmt worden ist, ergeht in Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 26. März 1868, betr. die Wahlen für den Landtag (Reg.-Bl. S. 180) und des 5 der Ministerial-Verfügung vom 6. Nov. 1882 (Reg.-Bl. S. 347) an die Wahlberechtigten der öffentliche Aufruf, ihr W ahlrecht bei der für die Fertigung der Wählerliste in jeder Gemeinde niedergesetzten Kommission oder bei dem Ortsvorsteher als Vorstand der Kommission anzumelden und erforderlichenfalls ihre Wahlberechtigung spätestens bis 6. Dez. nachzuweisen, wenn sie Berücksichtigung finden soll.

Wahlberechtigt sind alle württembergischen Staatsbürger, welche in dem Wahlbezirk ihren Wohnsitz oder ihren nicht blos vorübergehenden Aufenthalt haben.

Wahlberechtigte, welche direkte Staatssteuer, Bürger- oder Wohnsteuer entrichten, sind von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen, da­gegen ist die Aufnahme der übrigen Wahlberechtigten durchih r e Ä n m eld- Ung zur Ausnahme und durch den Nachweis ihrer Wahlberechtigung bedingt.

Im Fall der Beanstandung einer Wechlberechtigung kann der Betreffende die Entscheidung der Oberamtswahlkommission verlangen, welch' letztere end- giltig entscheidet.

Wer nicht in die Wählerliste ausgenommen i st, der kannauchnichtzurWahlzugelassenwerden.

Von dem Wahlrecht ausgeschlossen sind jedoch kArt. 4 des Ges. vom 26. März 1868)

1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen, oder das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben;

2) Personen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben;

3) Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens, das den Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte zur Folge hat, Untersuchung ver­hängt ist, oder denen durch rechtskräftige Verurtheilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind; (Vgl. auch Art. 4 des Ges. vom 4. März 1879 (Reg.-Bl. S. 50)

4) Personen, welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausge­

nommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen

oder im letzten, der Wahl vorangegangenen Finanzjahr bezogen und

diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben.

Für die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten ruht das Wahlrecht (§. 40 des Reichsmilitär-Ges. vom 2. Mai 1874, Reichsges.-Bl. S. 59).

Tie Ortsvorsteher haben diesen Aufruf in ihren Gemeinden sogleich auf die ortsübliche Weise bekannt zu machen und bei Ver­meidung eines Wartbotcn

bis Montag, den 27. November d. I., Vollzugsanzcige zn erstatten.

Den 21. November 1882.

K. Oberamt.

_ Flaxland.

Calw.

An die Orts-Bevörden, betreffend die Wahl der Abge­ordneten für die 2te Kammer der Stände Versammlung.

Nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens in Nr. 30 des Regierungs­blattes vom 20. November d. I. ergeht an die Ortsvorsteher und an die Kommissionen zur Anlegung und Richtigstellung der Wählerlisten, unter Hinweisung auf die Gesetze vom

26. März 1868, Reg.-Bl. Seite 178 und 16. Juni 1882, Reg.-Bl. Nr. 20, S. 212, sowie die Ministerial-Verfügungen vom 6. und 15. Nov. d. I., Reg.-Bl. Nr. 28. S. 345 und Nr. 30 S. 372 die Aufforderung, ohne Verzug das Vorge­schriebene zu besorgen und die aus der letzteren Verfügung (Reg.-Bl. Seite 372) ersichtlichen Termine aufs Genaueste einzuhalten.

Hienach müssen:

die' Wäl erlisten spätestens am 30. Novembervollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also bis 6. Dezember einschließlich, auf dem Rath Hause zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden.

Die von der Ortswahlkommissiou auszugehende Bekanntmachung, daß die Wählerlisten vom 1. bis 6. Dezember beide Tage ein­schließlich, auf dem Rathhause zu allgemeiner Einsicht aufliegen, daß Einsprachen während dieses 6tägigen Zeit­raums bei der Kommission für Abfassung der Wählerliste, schrift­lich oder mündlich vorzubringen sind, daß nach Umfluß dieser Prä- klusionsfrist von 6 Tagen jede Anfechtung der Wählerliste von irgend 'einer Seite ausgeschlossen ist, und daß bei der Wahl Jeder unbedingt zurückgewiesen wird, welcher in der Wählerliste nicht enthalten ist und wenn letzteres auch im offenbarsten Versehen seinen Grund hat, hat in ortsüblicher Weise zu geschehen und ist außerdem durch Anschlag im

(Nachdruck verboten.)

Der Forstmeister von Hohenerbfeld.

Criminal-Novelle von Wilhelm Braunau.

(Fortsetzung.)

Der Förster Erdmann konnte nicht umhin, in seinem Innern den Scharfblick des Wilderers zu bewundern, mit welchem derselbe den Platz für den Anstand sich ausgesucht hatte. Der Ort war mehrere hundert Schritte von der Stelle, wo der tobte Forstmeister gefunden worden war, entfernt. «

Die Männer verfolgten unter Führung des Wilddiebes die angegebene Richtung und standen bald vor einem dichten Bestand hochstämmiger dicker Fichten. Aller Augen waren suchend auf die rauhe Rinde derselben gerichtet, als der Förster plötzlich^einen Ruf ausstieß und mit der Hand auf einen Stamm deutete, welcher rn Mannshöhe eine kleine Wunde zeigte, aus welcher Harz, das sich allmählich verhärtet hatte, bis auf die Wurzel herabgeflossen war.

Einige in der Nähe beschäftigte Holzarbeiter wurden herbeigerufen und auf Befehl des Försters der Baum gefällt. Bald lag der Riese am Boden, und nun wurde mit der Säge der Theil herausgeschnitten, in welchen: die Wunde sich befand.

In fiebhafter Spannung sah der Wilderer aus die fortschreitende Ar­beit der Leute. Endlich war die Walze herausgefägt, und nun begannen sie von beiden Seiten die Scheiben abzuspalten, um das mittlere Stück, an

welchem sich die Wunde zeigte, bloßzulegen. Endlich hatten sie eine, nur wenige Zoll dicke Holzscheibe. Spahn um Spahn fiel unter ihren vorsichtigen Hieben, näher und näher kamen sie dem in dem Holze befindlichen Gegen­stände. Der Wilderer hielt den Athem an, sein Auge hieng stier auf dem Holze. Noch einige Hiebe, und der eine der Arbeiter hielt dem Förster ein Stück Holz hin, aus welchem eine Bleikugel zu Hälfte hervorragte.

Ein Schrei ertönte, ein Heller, jauchzender Schrei und der Wilderer, der ihn ausgestoßen, war niedergefallen auf die Kniee und rief, die Hände emporstreckend:

Meine Kugel, meine Kugel! O, meine Mutter, meine gute Mutter! Nun ist meine Kugel gefunden, nun darf ich wieder zu Dir!"

Mit gerührten Blicken schauten die Uebrigen auf den vor Freude taumelnden Unglücklichen, über dessen Haupte das Schwert des Todes so nahe gehangen hatte.

Selbst der Förster Erdmann, welcher bisher eine feindselige Haltung gegen den Wildschützen eingenommen hatte, zweifelte, durch die ungeheuchelte Freude des Geretteten überzeugt, nun nicht mehr an dessen Unschuld. und gönnte demselben einen freundlichen Blick.

Schade um den Kerl," dachte er, als er den hübschen, jungen Mann mit dem offenen, glückstrahlenden Gesicht betrachtete,der gäbe wirklich einen prächtigen Jägerburfchen."

* *

7. Ein wenig Licht.

. Der Untersuchungsrichter gieng mit verdrießlicher Miene auf seinem Studirzimmer auf und ab. Einzelne unverständliche Worte murmelte er in