Amts- unä Intelkigenzbkalt für äen Bezirk.
Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Die Einrückungsgebühr betrügt 9 L für die vier- spaltige Zeile oder deren Raum.
Dienstag, den 14. November 1882 .
Abonnementspreis halbjährlich 1 ^ 80 L, durch die Post bezogen im Bezirk 2 30 L, sonst in ganz
Württemberg 2 70 L.
Mmtsickre Kelllinntmuck»ungen.
Calw.
An die Ortsvorsteher.
Erlaß betr. die Vorbereitungen für die neue Landtagswahl.
Unter Beziehung aus die Mi'n.-Verf. vom 6. d. Mts., (Reg.-Blatt Nr. 28, S. 845), werden die Ortsvorsteher beauftragt, dafür zu sorgen, daß in jeder Gemeinde
1) die O r t s w a h l k o m mi s s i o n für die Entwerfung und Fortführung der Wählerliste alsbald ordnungsmäßig bestellt ist. Dieselbe besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorstand, dem Gemeindepfleger und
3 weiteren von dem vereinigten Geineinderath und Bürgerausschuß aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern. (Art. 1 des Wahlgesetzes vonl 26. März 1868, Reg.-Bl. S. 178).
Dabei ist zu beachten, daß nach Art. 2 des Wahlgesetzes von 1868 die Ortswahlkommissionen bleibend sind, und daher eine Neuwahl der von den vereinigten bürgerlichen Collegien bestellten Mitglieder nur insoweit stattfindet, als die Gewählten nicht mehr Mitglieder dieser Collegien sind. Es ist aber eine Neuwahl auch für solche Mitglieder vorzunehmen, welche seit der letzten Abgeordnetenwahl in Folge des Ablaufs ihrer Wahlperiode aus dem Gemeinderath oder Bürgerausschuß ausgetreten und dann später wieder gewählt worden sind, da das betreffende Commissionsmitglied, wenn auch vielleicht nur auf kurze Zeit, aus dem Collegium auszuscheiden hatte. Dabei unterliegt jedoch dessen Wiederwahl durchweg, keinem Anstande.
2) Daß die Wählerlisten durch Erhebung und Sammlung des zu ihrer Ergänzung und Richtigstellung dienenden Materials, (Art. 3 und
4 des Wahlgesetzes), gehörig vorbereitet werden, damit dieselben innerhalb der an das wohl demnächst erscheinende Wahlaus- schreiben sich anschließenden zehntägigen Frist ohne Schwierigkeit fertig- gebrachtwerden können. Hiebei wird jetzt schon bemerkt, daß um Auslassungen möglichst zu vermeiden, bei A n f e r t i g un g der Wähler- listen auch die Steuerabrechnungsbücher und die Einzugsregister zu vergleichen sind, da Wahlberechtigte, die in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuern, (auch aus Kapital-, Dienst- und Berufs-Einkommen), Wohn- oder Bürgersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wähler- listen aufzunehmen sind.
3) Innerhalb 6 Tagen ist durch Einsendung eines Protokollauszugs anzuzeigen, daß und wie die Ortswahlkommissionen für die Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten ergänzt
sind und wie groß die ungefähre Anzahl der Wähler und der Bedarf an Formularien für die einfache Anlegung der Wählerlisten ist.
Bei der Dringlichkeit der Sache müssen Berichte, die am Montag, den 20. d. M. noch ausstehen, durch Wartboten abgeholt werden.
Den 12. November 1882. K. Oberamt.
Flax land.
Calw.
Bekanntmachung, betr. Vorschriften für das Einbringen von Vieh in den badischen Amtsbezirk Pforzheim.
Zur Kenntniß der Betheiligten wird hiemit gebracht, daß das Groß- herzogl. badische Bezirksamt Pforzheim unterm 9. d. M. nachstehende Verfügung erlassen hat:
Der Führer, oder Treiber von Rindvieh, Schweinen oder Schafen, welche im Umherziehen feil geboten oder verkauft werden, muß ein bezirksthierärztliches Zeugniß über den Gesundheitsstand der Thiere bei sich führen. Das Zeugniß ist alle fünf Tage zu erneuern und muß das Signalement jedes Stück Rindviehs und die allgemeinen Merkmale der Schweine und Schafe enthalten.
Am 13. Nov. 1882. K. Oberamt.
F l a x l a n d.
Zum Gerichtsvollzieher
der Gemeinde Breitenberg wurde heute der Bauer und Bürgerausschußobmann Johann Georg Krauß in Breitenberg mit dem Wohnsitz daselbst bestellt.
Calw, 11. Nov. 1882.
K. Amtsgericht.
Oberamtsrichter Perrenon.
Politische Nachrichten. ^
Deutsches Reich.
Berlin, 10. Nov. Die Kreuzz. schreibt: Es steht nach unseren Nachrichten noch keineswegs fest, daß der Kaiser in Person den Land.tag eröffnen wird. Es ist richtig, daß S. Maj., da es sich um ein Abg.- Haus handelt, welches aus Neuwahlen hervorgegangen, jenen Wunsch lebhaft hegt, zumal der Geist, in welchem diese Wahlen vollzogen wurden, eine neue Belebung des monarchischen Geistes im preuß. Volke bekundet hat. Die Vorbereitungen zur Eröffnung des Landtags sind daher durchweg in jenem Sinne getroffen, doch wird es sich erst im letzten Augenblicke entscheiden
Feuilleton. (Nachdruck verboten.)
Der Forstmeister von Hohenerbseld.
Eriminal-Novelle von Wilhelm Braunau.
(Fortsetzung.)
Der Förster Erdmann zuckte unwillkürlich zusammen. „Eine teuflische Berechnung," murmelte er.
„Hattet Ihr nichts von anderen Forstbeamten zu fürchten?"
Der Angeklagte blickte den Richter an, ehe er antwortete.
„Die fürchteten sich eher vor mir," sagte er im Bewußtsein seiner gefährlichen Geschicklichkeit. „Im Uebrigen wendet man auch bei völliger Sicherheit die sorgfältigsten Vorsichtsmaßregeln an."
Förster Erdmann schleuderte dem Menschen einen wüthenden Blick zu, als dieser so summarisch das gesammte Forstpersonal der Feigheit beschuldigte. „Schändlicher Bube!" rief er wider Willen so laut, daß viele Blicke sich auf ihn richteten.
Der Präsident setzte sein Verhör fort.
„Seid Ihr an jenem Tage dem Herrn Forstmeister begegnet?"
„Nein."
„Ich meine, ob Ihr ihn gar nicht zu Gesicht bekommen habt?"
„Auch das nicht; ich bin wenigstens eine Stunde vor ihm in dem Wald gewesen."
„Was habt Ihr da gethan?"
„Ich schoß auf einen Hirsch."
„Und Ihr habt ihn getroffen?"
„Nein, die Kugel gieng fehl."
„Ihr rühmtet ja eben die Sicherheit Eures Schusses?"
„Ich hatte das neue Gewehr, das ich noch nicht erprobt hatte."
„Seid Ihr unmittelbar nach Eurem Schuß nach Hause zurückgekehrt?" „Ja."
„Habt Ihr sonst Jemand in dem Forste bemerkt, der ein Gewehr geführt hätte?"
„Ich habe Niemand gesehen."
Die Antworten des Angeklagten erfolgten mit solcher Ruhe, als ob ihn die ganze Sache nichts angienge, während doch mit jeder derselben das Ungewitter sich schwerer über seinem Haupte zusammenzog.
„Hattet Ihr aus Eurer Verhaftung durch den Herrn Forstmeister und aus Eurer daraus erfolgenden Bestrafung keinen Haß gegen denselben geschöpft?"
„Der Wilderer und der Jäger sind natürliche Feinde. 'Jedes Zusammentreffen muß die Feindschaft vermehren."
Der Richter hielt inne. Das Geständniß des Mordes schien nach all' dem Gehörten nur noch eine reine Formalität zu sein, welche der Angeklagte nur verzögerte, als ob das Verhör, welches im Gelegenheit gab, seine Geschicklichkeit mit dem Gewehr und feine Fertigkeit mit der Zunge in ein günstiges Licht zu stellen, ihm Vergnügen bereite. Das ganze Auditorium war von der Schuld des Wilddiebes völlig überzeugt.
„Und wollt Ihr nach allen Euren Aussagen, welche Euch selbst schwer belasten, den Mord noch in Abrede stellen?" schloß der Präsident das Verhör. „Ein offenes Geständniß könnte nur mildernd auf Eure Bestrafung wirken."
Der Angeklagte fuhr wild empor. Ein flammender Zorn schoß aus seinen Augen. (Forts, folgt.)