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57. Jahrgang
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Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Donnerstag, den 26 . Januar 1882
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Die ^klllilllioii »m! Exjl'llitioil lies ..Enlwce moliieil^'llÜs.
Amtliche Aekanntmachungen.
Calw. Au die Tchultheiszcuiiintcr.
Mehrfache Anfragen veranlassen das Oberamt, die durch die Amts- versaminlung vom 30. April 1880 beschlossene, von K. Kreisregierung genehmigte Abänderung des H 8 a der Bezirksfcuerlöschordnung wiederholt be- kannnt zu inachen:
Ter 8 8 r, hat fernerhin zu lauten:
An den Kosten für die Hülseleistung bei auswärtigen Brandfällen trägt die Oberamtspslege
n. die Kosten der Beförderung der nach dem Brandorte abgehenden Feuerwehr-Abtheilung nach der Amtsvergleichungs-Taxe, sowie die Belohnung der Steigerabtheilung mit 50 Pfennig pr. Alaun und Zeitstunde unter Einschränkung aus den Höchstbetrag von 0 cM. bei einer Abwesenheit bis zu je 24 Stunden.
Ten Gemeindebehörden wird zur Pflicht gemacht, die Belohnung der übrigen zum Brandplatz abgehenden Hilfs-Mannschaft in entsprechender VRstse festzusetzen.
Der Kontrole halber hat sich der Führer der Feuerwehrabtheilung von dem die Lösch-Maßregeln leitenden Beamten die Zeit der Entlassung bescheinigen zu lassen.
Den 24. Januar l882. K. Oberamt.
F l a x l a n d.
C a l w.
Bekanntmachung und Erlaß an die Ortsvorsteher, betr. das Militärersatzgeschäft von 1882.
4. Anmeldung äer MilitärpfliRtiften zuc Stammrolle.
l Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt der §. 23 der Ersatzordnung Folgendes vor:
1H Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Ausnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.
2H Tie Anmeldung erfolgt bei der Ortsbshörde desjenigen Ortes, an welchen: der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
3) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchen! die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
5H Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach Nr. 2. zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern-, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
oh Tie Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen solange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militür- pflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes rc.h dabei anzuzeigen.
7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.
8H Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Lause eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz
nach einem andern Aushebungs- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
Oh Versäumung der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht.
Il Anzumelden haben sich hiernach ebensowohl von Württembergern als von Angehörigen anderer deutscher Staaten:
1h Alle im Jahre 1802 geborenen jungen Männer.
2H Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1860 und 1861, welche weder ausgehobcn noch von: Dienste ausgeschlossen oder ausgemustert, noch den Ersatzreserven überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied begründet, ob dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig waren.
3H Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunde, wie Krankheit, Abwesenheit, Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit theilgenommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.
Tie zum einjährigen freiwilligen Dienste Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorder bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungs- orteS schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs-Scheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
L Eintrag äer Militärpflichtigen in äie Stammrolle.
i D>ezugucy oer Anlegung und Führung der ctanimrollcn werden die Ortsvorsteher auf M 43, 44 und 45 der Ersatzordnung hingewiesen. Zur neuen Stammrolle werden denselben in diesen Tagen die erforderlichen Formularien zugehen. Da, wo noch Vorräthe hievon vom vorigen Jahre vorhanden sind, sind zunächst diese zu verwenden.
I», Einzelnen wird noch Folgendes bemerkt:
1) Es ist strenge daraus zu hasten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind; es wird also namentlich und strenge unt er jagt, Pflichtige, welche an einem andern Ort sich aushalten, i n d l e H e i m a t h z u r ü ck z u b e r u s e n.
2H Unter „dauerndem Aufenthalt" in Zs 23 der Ersatzordnung ist jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist. ss. Amtsbl d Min d I 1875 S. 403h. - -o-
^ 3H Trotz der ausdrücklich ertheilten Weisung wurde schon mehrfach ver- stiuint, nachzusorschen, ob alle Pflichtigen sich gemeldet haben und Säumige hiezu anzuhalten. Es wird daher auch diese Vorschrift ganz besonders ein- geichärft. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zu den Stammrollen kann nach Art. 10, Ziss. 10, Gesetzes vom 12. Aug. 1870, Reg.- Blatt Seite 15r im Wege der polizeilichen Strafverfügung von dem Ortsvorsteher abgerügt werden.
4H Sämmtliche Anmeldenden sind genau in die betreffenden Listen ihrer Jahrgänge einzutragen. In der neuen Liste pro 1882 ist die alphabetische Reihenfolge streng einzuhalten und ist, wie das letzte Rial hinter dein letzten Namen eines jeden Buchftaben genügender Raum zu Nachtragen zu lassen. Da wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist selbstredend ein größerer freier Raum zu lassen. In den Stammrollen von 1880 und 188! sind neu Anmeldende je hinter den letzten Namen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben zu setzen. Hiebei wird wiederholt darauf ansmerk,am gemacht, daß die Pflichtigen nicht mehr durchlaufend, sondern nur diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu nummeriren sind.
Etwaige Nachträge in die früheren Stammrollen haben wie bisher zu erfolgen.
5H Pie Rubriken 1—10 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszusüllen. Zweifelhafte Angaben sind überhaupt nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Rubriken sind leer zu lassen.
In Rubrik 8 ist Stand oder Gewerbe genau anzugeben. Es genügt also z. B. die Bezeichnung: Bauer, Knecht und ähnl. nicht, sondern es ist anzugeben, ob Pferde-, Ochsen-Bauer oder Knecht.
6H Bei Pflichtigen mit mehreren Vornahmen ist der Rufname zu unterstreichen.
7H In der Rubrik „Bemerkungen" sind etwaige Notizen aus der Geburtsliste , Strafen, Aufenthaltsort und sonst Bemerkensmerthes beizufugen. Bei Ausgewanderten ist stets das Datum der Entlassungsurkunde anzugeben. Diese Einträge sind übrigens so zu machen, daß womöglich auch noch Raum für Einträge in den 2 späteren Jahren bleibt. Bei den